Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 28.04.1970 – 1 StR 38/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
3GHSt: nein - nur zu III B der Urteilsgründe - StGB § 316 a Abs. 1 Zum inneren Tatbestand des Autostraßenraubs.
Nachschlagewerk: ja 3GHSt: nein
- nur zu III B der Urteilsgründe -
StGB § 316 a Abs. 1
Zum inneren Tatbestand des Autostraßenraubs.
BGH, Urt. v.. 28. April 1970 - 1 StR 38/70 LG Ravensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
;tR_38/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Gero N En zus Treiiiiin-WEB, zeboren am MB. EB 1944 in Dam,
2. den Konditor Bodo aus Wei, geboren am 8. PR 1946 in BEE,
- beide in Untersuchungshaft -
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u.a.
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970 an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall MW) ver-
urteilt worden sind, sowie im gesamten Strafausspruch.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten
Bodo NER (Schuläspruch im Fall Fin )
wird verworfen.
Von Rechts wegen
I. Das Landgericht hat zum Fall MB (II 1 der Urteilsgründe) im wesentlichen festgestellt oder als un-
widerlegt erachtet: Am späten Abend des 10. April 1969
fuhren die beiden Angeklagten, die Brüder sind, in dem von Bodo N. gesteuerten Kraftwagen nach Friedrichshafen. Dort sahen sie den sichtlich stark angetrunkenen oder betrunkenen Rentner Josef MB einherschwanken. Gero faßte darauf den Entschluß, den alten Mann an einen abgelegenen Ort zu fahren und ihm dort sein Geld abzunehmen, und zwar notfalls mit Gewalt. Deshalb sagte er zu Bodo sinngemäß: "Den nehmen wir mit und nehmen ihm das Geld weg." Bodo war mit dem Vorhaben seines Bruders einverstanden. Auf dessen Aufforderung hin hielt er das Fahrzeug an. Gero stieg aus und veranlaßte N durch das Scheinangebot, ihn nach Hause zu bringen, zum Einsteigen. Bodo fuhr anschließend in Richtung IB. Unterwegs fragten die Angeklagten ihren Fahrgast N, ob er mit ihnen noch ein Bier trinken wolle. MB war damit einverstanden. Bodo fuhr jedoch auf Aufforderung Geros in einen für den Kfz-Verkehr gesperrten Waldweg und brachte dort, ebenfalls auf Anweisung Geros, seinen Wagen zum
Halten. Beide Angeklagten stiegen aus. Gero beugte sich nunmehr von aussen Über den Rücksitz und zog dem Rentner CB, von diesem unbemerkt, ohne besonderen Kraftaufwand {S. 11 UA) dessen Geldbeutel aus der rückwärtigen Tasche, um das darin vermutete Geld für sich zu verwenden bzw. mit Bodo zu teilen. Dann veranlaßte Gero den Rentner, auszusteigen. VERREED fiel dabei in den Graben. Die Angeklagten fuhren davon und teilten die Beute (60 - 70 DM) unter sich auf. NEE wurde einige Stunden später auf der Straße liegend blutend aufgefunden (S. 4 - 6 UA. Bezüglich des Vorwurfs der Aussetzung erging Einstellungsbeschluß nach § 154 StPO, S. 11 VA).
In derselben Nacht (11.4.1969) überfielen die Angeklagten den Gastwirt Hermann TE in Tr ei, der, von Gero mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, seine Geldtasche herausgab. Die Angeklagten fuhren sodann davon und verbrauchten das erbeutete Geld (etwa 800,- DM). Fall II 2 der Urteilsgründe (S. 6, 7 UVA).
II. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall MW und wegen gemeinschaftlicher "erschw." (d.h. schwerer) räuberischer Erpressung, insoweit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall TB) verurteilt, und zwar Gero zu der Gesamtstrafe von sechseinhalb Jahren, Bodo zu einer Gesamtstrafe von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Außerdem wurde Bodo NE die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist: 3 Jahre). - Tateinheitlich begangenen schweren Raub im Fall MB hat die Strafkammer verneint, weil Gewaltanwendung bei der Geldwegnahme nicht festgestellt werden konnte (S. 11 UA).
III. Die Angeklagten haben unter Erhebung der Sachröge Revision eingelegt und zwar Gero N. gegen die Verurteilung wegen Autostraßenraubs. Bodo N. hat Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt und um Überprüfung der Entscheidung insgesamt gebeten. Daher ist bei dem Beschwerdeführer Bodo N. davon auszugehen, daß er das Urteil in vollem Umfang angreift, auch wenn er speziell nur Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 316 a StGB macht.
Die Revision des Angeklagten Gero N hat in ihren beschränkten Umfang, die Revision Bodo N Hat teilweise Erfolg.
A). Zu § 316 a Abs. 1 StGB: Die Annahme des Landgerichts, daß, die Angeklagten einen Angriff auf die EIntschlußfreiheit des Mitfahrers MB unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternahmen (s.2t. 8 87, jetzt § 46 a StGB) ist rechtlich nicht angreifbar (vgl. BGHSt 15, 322 - 325; Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 22, 114 ff).
B). Der § 316 a Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, daß der Angriff "zur Begehung von Raub" (oder räuberischer Erpressung) unternommen wird. Zum inneren Tatbestand gehört also noch die Absicht, den Führer des Kraftfahrzeugs oder
Witfahrer zu berauben oder räuberisch zu erpressen (vgl. auch BGHSt 10, 320, 322, 323). Es genügt somit nicht, daß der Täter auf eine andere Straftat abzielt (Werner im IK, StGB 8. Aufl. § 316 a Anm. IV).
Anderseits reicht zur inneren Tatseite aus, daß der Täter, der ja regelmäßig den weiteren Ablauf der Ereigsnisse nicht voraussehen kann, neben einer gewaltlosen Tregnahme auch einen Raub (oder eine räuberische Eryressung) mit einplant (vel. BGH Urteil vom 25. April 1967 - 1 StR 110/67). |
Diesen Erfordernissen genügen aber die Darlegungen des Tatrichters ("notfalls" sei gewaltsame Wegnahme beabsichtigt gewesen) bei der besonderen Lage des Falles nicht. Der Ausdruck "notfalls" ist nicht völlig eindeutig. Nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten
(das Opfer erschien in der Hauptverhandlung nicht) war der Rentner ME stark angetrunken oder betrunken, als die Angeklagten ihn erblickten. Er ließ sich ohne weiteres im Wagen mitnehmen und in einen Waldweg fahren. Dort holte Gero NR diem Rentner dessen Geldbeutel aus der Hosentasche, ohne daß dieser etwas davon bemerkte. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Angeklagten bei diesem fast willenlosen alten Mann neben einem sich geradezu aufdrängenden gewaltlosen Abnehmen
des Geldbeutels auch dessen gewaltsame Wegnahme ins Auge gefaßt haben sollten. Wenn ihnen, was denkbar wäre,
bei dem Zustand des Opfers gewaltsames Vorgehen nur als ferne Möglichkeit beiläufig vorgeschwebt haben sollte, ließe sich vom Unternehmen eines Angriffs zur Begehung von Raub i.S. des § 316 a Abs. 1 StGB nicht sprechen. Die ungewöhnlich hohen Strafdrohungen dieser Vorschrift bei bloßem Unternehmen eines Angriffs nötigen zu enger
Auslegung. Dies hat auch der Generalbundesanwalt betont. 1)
1) Der § 348 des Entwurfs 1962, der Verübung des Angriffs voraussetzte, ist noch nicht Gesetz geworden.
Nach alledem reichen die Darlegungen des Tatrichters im Fall NW-zur inneren Tatseite nicht
Daher ist das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs verurteilt worden sind, ferner im gesamten Straf-
- ausspruch (also auch bezüglich der im Tell Tu verhängten Strafen und der Maßregel gegen Bodo NT).
GC). Die weitergehende Revision des Angeklagten Bodo NP hinsichtlich des unbedenklichen Schuldspruchs im zweiten Fall (Filzinger) ist als unbegründet zu verwerfen.
Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Fall MED, soweit möglich, weiter aufzuklären. Der Rentner wurde, wie schon erwähnt, in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Bemerkt sei noch, daß der Strafschärfungstatbestand des § 243 Nr. 6 StGB n.F. (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen) wegen § 2 Abs. 2 StGB hier keine Anwendung finden könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.
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