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BGH Urteil vom 20.06.1961 – 1 StR 212/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

m ee TE StPO § 244 Abs. 2, Abs. 5 Zum Beweis durch Experimente. Ben, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 212/61 - LG Baden-Baden 1_StR 212/61

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: nein

m ee TE

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 5

Zum Beweis durch Experimente.

Ben, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 212/61 -

LG Baden-Baden

1_StR 212/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bildhauer Medard aus u, Krs.

BE, ‚dort geboren am F— 1907,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Lr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Lr.Seibert Bundesrichter Dr. illms Bundesrichter br.Hübner

Bundesricnter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jdustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‚.8:Befichti®- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil "sungsbeschluß,.. Landgerichts Baden-Baden vom 9. Februar 1961

am Ende wirä verworfen.

TLer Angeklagte nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Au pn un wen ran ee nn ana en en

Der Angeklagte fuhr gegen Ende September 1957 abends mit seinem Personenwagen Mercedes 180 über Bühl nach Bühlertal., Unterwegs winkte ihr die damals 16 jährige Barbara ig die sich zu Fuß auf dem Wege nach Bühlerhöhe befand. Sie wollte von ihm mitgenommen werden. ber Angeklagte entsprach diesem Wunsch, Während der weiteren Fahrt faßte er den Entschluß, mit Barbara Tg zeschlechtlich zu verkehren, Er bog deshalb nach Eintritt der Dunkelheit unvermittelt in einen Waldweg ein, hielt und wurde sofort handgreiflich. Um auf den für sein Vorhaben günstigeren Rücksitz des Autos zu gelangen, ergriff er das sich heftig wehrende Määchen, stemmte es so weit an der Rückenlehne des Vordersitzes hoch, daß es mit dem Oberkörper in den rückwärtigen Teil des agens rutschte. Hierauf stieg er selbst nach hinten und zog das Opfer ganz auf den rückwärtigen Sitz, wo er ihm den Schlüpfer herunterzog und trotz weiterer Gegenwehr zum Verkehr gelangen konnte.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf die nach dessen erfolgreicher Revision gegen das erste verurteilende Erkenntnis durchgeführten Hauptverhandlung erneut wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie bleibt erfolglos.

1. Der Senat hatte in seinem früheren Urteil darauf hingewiesen, daß die Schilderungen des Tatgeschehens durch die Zeugin WB: Ger das Landgericht auch jetzt mit seinen Feststellungen gefolgt ist, sowohl einen Augenschein an dem Fahrzeug wie auch im Zusammenhang damit eine versuchsvreise Nachahmung des Vorgangs des Hinüberwerfens und Kletterns über die Rückenlehne der Vordersitze durch

Personen mit ähnlichen Größe-, Gewichts- und Kräfteverhältnissen nahelegen könne. Das Landgericht hat einen Augenschein an einem Kraftwagen desselben Typs eingenommen. Es

hat jedoch einen Antrag des Verteidigers auf Vornahne

eines entsprechenden Versuchs mit der Begründung abgelehnt, daß die Durchführung eines solchen Versuchs ohne den "sexuellen Impetus" völlig ungeeignet und mit diesen sittlich anstößig und deshalb unzulässig sei. Die Revision

sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 5 StPO, außer-

dem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPpo),

Die Rüge ist unbegründet. Das Beweisrecht der Strafprozeßordnung nennt nur bestimmte typische Beweisarten und unterwirft nur diese dem in § 244 StPO geregelten Beweiszwang. Die Vornahme von Experimenten und Versuchen bildet keine besondere Beweisart in diesem Sinne, sondern kann je nachdem einer oder der anderen der vom Gesetz ausdrücklich anerkannten Beweisarten zuzuordnen sein. In diesem Sinne kann die Vornahme eines Experiments: Bestandteil und Gegen» stand eines Sachverständigengutachtens oder einer Zeugenaussage sein oder im Rahmen eines Augenscheinsbeweises liegen. In diesem Sinne war sie nier zu verstehen; denn es ging um die Frage, ob die Raumverhältnisse des Kraftwagens es möglich machten, eine Person von der Größe und dem Gewicht der Verletzten auch gegen ihren lebhaften Widerstand über die Rückenlehne der Vordersitze des Xraftwagens zu stemmen, und ob eine Person von der Statur des Angeklagten auf demselben Wege auf den Rücksitz gelangen könne. Es kam also darauf an, bei einem am Fahrzeug einzunehmenden Augenschein : diese Frage gegebenenfalls zusätzlich durch einen entsprechenden Versuch zu klären. Es handelte sich demnach bei dem Antrag des Verteidigers auf Vornahme eines solchen Versuchs nicht um einen selbständigen Beweisamtrag, für den die Grundsätze des § 244 Abs. 3 StPO Geltung bean-

spruchen könnten, sondern der Sache nach nur um eine Anregung, den Augenschein auf ein solches Experiment auszudehnen, über die das Gericht (ebenso wie über den Augenschein selbst, § 244 Abs. 5 StPO) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden konnte, Es war deshalb auch, wenn es glaubte, den Antrag ohne Verletzung seiner Auiklärungspflicht ablehnen zu können, nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, durfte vielmehr ohne Beschränkung auf die Gründe des § 244 Abs.3 StPO darlegen, weshalb es sich von einem solchen Versuch : keine weitere Aufklärung versprach. Dabei durfte es erwägen, ob unä wieweit es überhaupt möglich war, einen Versuch dem Tatgeschehen weitgehend anzugleichen, ob und wieweit Versuchspersonen zugemutet werden konnte, das Tatgeschehen zu wiederholen, und ob ein Versuch, der sich aus irgendwelchen Gründen dem Tatgeschehen nicht weitgehend angleichen ließ, für das Gericht noch einen beachtlichen Erkenntniswert besaß. Für das vom Landgericht zu beurteilenie :'Geschehen war kennzeichnend, daß der Angeklagte, wenn er so gehandelt hatte, wie ihm vorgeviorfen wurde, „edenfalls in starker geschlechtlicher Erregung gehandelt hatte, die seine Kräfte zur Überwindung von Widerständen mögiicherweise über das übliche Maß gesteigert haben konnte. Die Überlegung der Strafikammer, daß keiner Versuchsperson der Versuch einer fiederholung des Vorgangs in geschlechtlicher Erregung zugemutet werden könne, daß ein solcher Versuch vielmehr "sittlich anstößig und damit unzulässig" sei, ist deshalb ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägung, daß das Lanäügericht einen Versuch ohne den "sexuellen Impetus" für ungeeignet hielt, ihm weitere Aufklärung zu verschaffen. Lamit brachte es zugleich zum Ausdruck, daß es den beantragtenVersuch nicht durch die Aufklärungspflicht geboten (§ 244 Abs. 2 StPO) hielt. In der Tat ist diese Pflicht auch nicht verletzt. Die eingehende Beweiswürdi-

gung, welche die Strafkammer in den Urteilsgründen zu diesem Punkte gibt, läßt nämlich einwandfrei erkennen, daß die Einnahme des Augenscheins auch ohne einen solchen Versuch dem Gericht die volle Überzeugung von der technischen Ausführbarkeit des Vorgangs vermittelte

und eine Widerlegung dieses Beweisergebnisses durch einen Versuch nicht zu erwarten war. Das Landgericht sagt dazu, daß das geschilderte Hinüberschaffen und Hinüberklettern räumlich ohne weiteres möglich war, weil der zwischen der Oberkante der vorderen Rückenlehne und dem Dach und den Seitenwänden des Xraftwagens vorhandene Raum hierzu ausreichte und auch im Bereich des Fahrersitzes trotz Lenksäule und Steuerrad genügend freier Raum vorhanden ist, um die erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Wenn das Landgericht dies allein schon auf Grund der Besichtigung eines Kraftwagens vom selben Typ feststellen konnte, durfte es die Vornahme eines besonderen Versuchs ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens als überflüssig betrachten, weil eine weitere beachtliche Klärung des Sachverhalts davon nicht zu erwarten war (vgl. auch Alsberg, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 1930, S. 289 ff und RGSt 40, 48),

2. Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenso wie die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert willms Hübner Fischer