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BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 1 StR 3/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 3/61 2120 058
u yamen des Volkes
In der Stirafsacke gegen
den Stukkateur Albert DB ED zu: 1... dort geboren am EB 1955, zur zeit in dieser Sache in Untersucaungshaft,
- Sachbezeichnung: DW u... -
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesricenter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > els Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 4. Oktober 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. OkK- tober 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Sirafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte EEE ist wegen Miöbrauchs einer weisteskranken, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Gewalturzücnt mit Gefängnis vorbestrafTt:
Er ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Janr Gefängnis verurteilt worden. .
Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht aus-- geführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge, die sich gegen die Bemessung des Blutalkoholgehalts und damit im wesentlichen gegen den Strafsusspruch wendet, kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen (S. 5/6 UA) hatte der Angeklagte an dem betreffenden Tag während der Arbeitszeit sechs Flaschen einfaches Bier getrunken, und zwar jeweils beim Vespern.
Zum Abendessen trank er eine weitere Flasche Bier. Gegen
20 Uhr fuhr er mit seinem Moped zur Gaststätte "felsenkeller", wo er bis gegen 1.30 früh blieb. Er trank dort
ctwa acht Glas Bier zu je 1/2 Liter. Nach dem Verlassen
ser #irtschaflt wuräe er wegen Singens von dem Polizeibeamten SC zuisefordert, ruhig zu sein. Er bat dann den Beamten, sein Mopeä, dessen Hinterreifen keine Luft mehr hatte,
bis zum Morgen in der Polizeistation unterstellen zu
dürfen. CB entsprach dieser Bitte. EEEEWw>edenkte sich höflich.
Nicht lange danach - anscheinend gegen 2 Uhr früh - kam es dann zu dem gemeinsamen Diebstanl zum Nachteil des 5Se-jährigen Rentners Kg:
Der vom Tatrichter gehörte Sachverständige, ein Reg.-Medizinaldirektor, hat zur Frage der strafrechtlichen
antvortlichkeit des Angeklagten SÜD ausgeführt: ser sei ein subdebilar /leicht schwachsinniger/, aber
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sozial eingliederungsfähiger Mensch, der in der Lage ist, seine {riebe zu beherrschen und das Unerlaubte seines Handelns einzusehen. Alkoholgenuß könne bei solchen Persönlichkeiten zwar leichter zur Enthemmung führen. Bei dem
Grad der Alkoholisierung Burkhardts zur Tatzeit könne je-Goch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines zinsichtsund Henmungsvermögens nicht gesprochen werden, Zinmel ersebe die Berechnung des Blutalkohols für die Zeit der Tat, selbst wenn zu Gunsten Dis dsr von ihn angegebene Höchstwert angenommen werde, nur wenig über 1 Promille.
Zum anderen zeige auch sein -— von dem Polizeibeanten Ce seschildertes — Vernalten, daß I — | allenialis angetrunken gewesen sei. Das Landgericht nat sich diesem "aus-Zührlich und überzeugend begründeten Gutachten" angeschlossen
und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beim Anseklagten verneint.
Hierzu ist nur bezüglich des § 51 Abs. 2 StGB zu benerken; Es erscheint allerdings auf den ersten Blick überraschend, daß, nach den Urteilsgründen, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nur wenig mehr als 1 ?Promillce betragen haben soll. Bei dem Opfer der Tat, dem keniner SB; ser an fraglichen Abend von 22 bis ca. 9.30 Uhr 7 - 8 Glas Bier getrunken hatte, wurden 1,8 bis 2 Promille angenommen (S. 7, 19 UA). Es mag nun sein, da) die Angabe von "wenig mehr als l Promille" in den Urteilsgründen auf einem Schreib- oder Hörfehler beruht, und daß der Sachverständige, wie die Verteidigung behauptet, in Wehräeit dem Angeklagten einen Blutalkonolgehalt von 1,8 -— 2 Promille zugestanien hatte. Auf jeden Fall aber hatte der Gutachter "bei den Grad der Alkonolisierung" Burkharädts eins erlebliche Verminderung des ZEinsichts- und Hemmungsvermügens
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verneint. Dies steht auch bei einem Blutalkoholzenalt bis zu 2 Promille nit den medizinischen Erkenntnissen in Einkleng (BGH 4 StR 96/55 vom 28. April und 264/55 vom
7. Juli 1955). Bei dem Mitangexiagten Dow; der Bier und Schnaps und Cognak-Nischgetränke zu sich genommen hatte (S. 5 UA), ist § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls verneint vorden, obwohl dessen Blutalkoholgehalt auf 2,24 Promille bemessen worden ist (S. 22 UA).
Wesentlich ist ferner, daß der Sachverständige und, ihm folgend, das Gericht die Verneinung einer erheblichen Enthenmung bei dem Beschwerdeführer WW richt nur auf den Blutalkoholgehalt, sondern auch auf das von ihm kurz vor der Tat gezeigte (vorsichtige und besonnene) Verhalten gegründet haben. Solche Umstände sind ir Fällen, in denen eine Blutprobe nicht möglich war, besonders beveiskräftig (BGH 1 StR 281/60 vom 4. Oktober 1960,
S. 3, 4). Dagegen war die Alkoholisierung bei dem alten und anfälligen Rentner Mg (S. 19 UA) naturgemäß viel intensiver als bei dem noch jungen und offenbar trinkge-
wohnten Angeklagıen BP-
Hierauf geht die Verteidigung nicht ein. Ihre Auffassung, daß "üas Strafmaß von der Höhe des Testgestellten Siutalkohoigehaltes unbedingt abhängig" sei, ist übrigens unrichtig. Alkoholgenuß verschafft keine Pränie. Nach S 51 Abs. 2 StGB, wenn dessen Voraussetzungen gegeben der nicht zu widerlegen sind, kann allerdings der Taı- richter die Strafe nach Versuchsgrundsätzen mildern, er braucht es aber nicht zu tun,
Die Strafkanmer hat, trotz Verneinung des 3 51 Abs. 2 StGB, beiden Angeklagten ihre Alkoholbeeinfiussung strafnildernd zugutegehalten (S. 23 JA), war aber anderseits der Auffassung, daß diese /fast an Raub grenzende
5.
schr nässliche Tat gegenüber einem alten und hilflosen Invsliden bei jedem der Angeklagten nit einem Jahr Gefängnis gesühnt werden wüsse (S. 24 -— 25 UA). Daran Ändert sich bei SB richts üadurch, daß dessen Blutalkonolgehalt zur
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Tatzeit möglicherweise bis zu Z Promille betrug.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
dr. Geier Seibert wWillms Hübner Fischer