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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 4 StR 430/55

4. Strafsenat

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A St R 430/55 wm 4

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hubert Jakob s u aus oa. dort

geboren ar gie 192... wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:

-Benatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 'Bundesrichter Dr. Engels. Bundesrichter Dr. Seiberti Bundesrichter Dr, Haager ... .. ..

als beisitzender Richter. Oberstaatsanwalt Dr. Dr, ey

als Vertreter der. Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamt ‚er der Geschäftsstelle,

‚Fü, Recht erkannt: Den Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des’ Landgerichts in "Wiesbaden vom 1. August 1955 - „unter

Verwerfung der Revision im übrigen. — im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Ver-- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Ingeklag te wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hatte auf‘. der Fahrt mit einem Lastzug beim Überqueren des Kaiser-iriedrich-Ringes in Wlesbaden das Herannahen eines von rechts kommenden vorfahrtsberechtigten Motorradfahrers nicht beachtet. Der „otorradfahrer fuhr auf den Lastzug auf, stürzte und wurde von den rechten Hinterrad des Lastwagens undden beiden rechten Rädern des Anhängers am Kopf überfahren, so daß er auf der Stelle tot waro

Die Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.

bie verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt und da-

her anbenehtich..

Im sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht bei seiner ; Feststellung, der ‚Angekl te habe noch nach dem Einfahren in den “ seine . Fahrbahn: kreuz den Ring : rechtzeitig halten können, offenbar nicht. berücksichtigt; daß’ der Lastzug des Angeklagten, wenn er in diesen Zeitpunkt. gebrenst hätte, vor dem: ‘Ansprechen der Brensen noch während einer. Reaktionszeit ungebrenst mit seiner ursprünglichen Geschwindigkeit weitergefehren wäre, Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte hätte in dem Zeitpunkt, in dem sein Lastzug mit der Kühlerhaube des i lotorwagens 2,50 min

Gie zu kreuzende Fahrbahn hineingeragt habe, bei einem Blick nach rechts den herannahenden Motorradfahrer sehen und noch in diesen Zeitpunkt seinen Lastwagen auf 4,00 nm zum Stehen bringen können, sodaß von der 8,40 m breiten Straße für den Motorraßfahrer noch eine Fahrbahnbreite von fast 2,00 m zur Verfügung gestanden hätte, In diesem Falle hätte der Hotorradfahrer entweder an dem Lastzug

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zeigen

vorbeifahren können oder er wäre an ihm lediglich angest

und nicht

zuges geraten, Selbst wenn man als Reaktionszeit, klagten zuzubilligen ist (Müller

0, Kraftverkehrsrecht

von 0,7 Sekunden annimmt,

Lastzug

das Urteil an anderer Stelle ausführt,

unter Berücksichtigung 5,60 m, um den Lastzug Angeklagte noch in dem

gebremst, so wäre sein 3,60 m = 9,35 min die

die zu kreuzende

unter die Räder des noch vorwärts rollenden Last.

während dieser Zeit noch rund 3,25 m zurückgelegt. wis

die dem Anıe-Opitz nur einen Zeitraun

km/st fahre ande

DAR 53, 181; von A - Z Bremsweg' ),

so hätte der mit 17]

brauchte der Argeklast

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der Ansprechzeit der Iuftäruckbrense i

zum Stehen zu bringen, Hätte daher der Zeitpunkt,

Wagen eine Strecke von 2,50 m + 5,25 n +

von dem das Landgericht aus

Kreuzung hineingefahren und hätte damit

Siraße überfahren gehabt. Offenbar beruhen die entgesenstehenden Berechnungen des Landgerichts darauf, daß es

die Berücksichtigung der Zeaktionszeit übersehen hat.

Durch diesen Fehler wird jedoch der Schuldspruch nicht beeinträchtigt. Das Landgericht: hat nämlich weiterhin zutreffend

ein Verschulden des Ange nach den Sichtwerhältnissen unzulässigen Geschwindigkeit in die Kreuzung hineinfuhr, Der Kaiser-Friedfich-Ring, ‚lagte selbst bis zur ‚ Kreuzung. beruhr, b

Lagten darin gesehen, daß er mit einer

den der Inge-

beateht : aus zwei, durch

Ara

"Vorbeifahren an diesem Grünstreifen die Gegenfehrbahn des Dinges überqueren. Seine Sicht nach rechts in diese Gegenfahrbehn wer

durch eine auf dem Grünstreifen stehende Bedürfnisanstalt, ferne!

durch einen dicken Baum und durch eine Stange mit vier Richtungs-

schildern behindert. Beim Beginn des Rinbiegens wird die Sicht

suf 47 m begrenzt; sie wird mit dem weiteren Einbiegen noch schlech Sobald der

men war,

vev. Lastzug auf die Höhe der Bedürfnisanstalt gekon-

nahm äie durch das Bedürfnishäuschen, den Baum und die

mn.

Richtungsweiser bedingte Sichtbehinderung ab, wurde aber durch

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den rechten Holm des Führerhauses in einer Breite von etwa iO m erneut behindert und zwer so, daß sich bei der Weiterfahrt der tote Winkel immer mehr nach der Kreuzung zu verschob; Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der ingeklagte vor dem Einbiegen vom 3, auf den 2, Gang zurückgeschaltet.-ils er in

der Mitte des Überwegs in Höhe des Bedürfnishäuschens war. hatte er zum letzten Male in die zu kreußende Fahrbahn nach rechts geschaut und dabei vom 2. in den 1. Gang zurückgeschaltet. {ls er

kein sich näherndes lahrzeug bemerkte, schaltete er wieder in den

2. Gang und fuhr zügig mit einer Geschwindigkeit von 16 - '7 km/st über die Kreuzung hinweg, wobei er nur nach vorne schaute. Nach der durch eine iekonstruktion gewonnenen Überzeugung des Landgerichts befand sich der Motorradfahrer, als der Ingeklagte beim YNeginn des Einbiegens zum ersten Mal nach rechts schaute.

außerhalb der auf 47 m begrenzten Sicht, beim zweiten und letzten

‚Rechtsschauen in dem durch den rechten Kolm gebildeten toten \inkel. Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, daß der Ange-

klagte nicht in der. geschilderten Weise in die Kreuzung hätte hineinfahren dürfen. Bin zur Gewährung der. Vorfahrt verpflich-

teter. Kraftwagenführer verletzt das Vorfahritrecht, wenn er trotz

behinderter Sicht auf äie reuzangsstelle weiterfährt (RG 37 1930; 2867 Nr 15; BGH VRS 5, 70;und 120). Er muß unter Umständen halten bis der Überblick über gie Fahrbahn frei ist (RG JW 1930; 2865 Ür 13; Martin in Kraftverkehrsrecht von A - Z, Vorfahrt Bl 1 R), Der Angeklagte hätte sich daher an die Kreuzung so lange herantasten müssen, bis er sich davon überzeugt hatte, daß er | &ie Kreuzung ohne Gefährdung vorfahr berechtigter Verkehrsteilnehmer überqueren konnte. In diesen Falle hätte er, wie zus den Ausführungen Über die Entfernung des Hotorradfehrers beim Herannahen dus Lastzuges als Jberzeugung des Lendgerichts zu entnehmen ist, den Unfall vermieden, Ta das Urteil auch in subjektiver Hinsicht die erforderlichen Feststellungen getrolfen hat, it

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dır Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung bevenkenfrei.

von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen sind un. begründet, Yenn sie die Schlußfolgerung des Landgerichts, aus der Anbrin.ung eines Tiefstrehlers an der Kreuzung habe der

Aneeklagbe deren Üichtigkeit erkennen können, damit bekämpft, 3 Fast jede Kreuzung auf dem Ring durch Tiefstrahler beleuch-

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tet sei, so läßt sich diese in dem Urteil nicht wiedergegebene

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in der Revisionsinstanz nicht nachprüfen. Zudem wäre

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T die Annahme des Landgerichts auch in diesem Falle nicht "abwegig und würde nicht gegen die Lebenserfshrung verstoßen, da auch Sieh. anderen Kreuzungen gefährlich sein können, Ob beim Befehren eine durch einen Tiefstrahler beleuchteten Stelle außerhalb des Licht} kegels befindliche, die Sicht versperrende Gegenstände nicht wahrgenommen werden können, kann dahingestellt bleiben. Aus den rteil ergibt sich nämlich einmal, daß der Ring außerhalb des Bercichs: des Tiefstrahlers durch Straßenlaternen erleuchict war. Zudem kommt es darauf,:wje auch auf das Erkennen der Wich-E sigkeit der Straßenkreuzung hier nicht an, denn der Angeklagte I durfte in jedem Falle die Kreuzung nicht überqueren, solenge er = sich, sei es aus welchen Grunde, nicht überzeugt. hatte, daß die |

von rechts kommende Straße frei von vorfahrtberecht igten Ver-

kehrsteilnehmern war,

Dagegen ist die Strafzumessung nicht bedenkenfrei., Das Vandgericht hat dem ingeklagten eine doppelte Verkehrswiärigkeit zur Last gelegt, weil er einmal zu schnell in die Kruuzung eingefshren sei und weil er außerdem, als er schon in der Krcuzuf.. wer, nicht nach rechts geschaut, infolgedessen den Wotorradfehref nicht bemerkt und seinen Wagen nicht auf 4 m zum Stehen gebracht habe. Lieser letzte Vorwurf ist, wie bereits ausgeführt, nicht

gerechtfertigt, da er auch beim ÜÄrblicken des kLotorradfehrers in diesem Abschnitt des Geschehensablaufs den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können, Es ist nicht auszuschließen, daß diese

Beurteilung sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat, und daß das Landgericht, das die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon jctzt nur als gering bewertet hat, bei richtiger Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Für die neue Verhanälung

ist darauf hinzuweisen, daß - wie das Landgericht offensichtlich meint — eine Gefängnisstrafe von drei lionaten nicht nach § 270 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann, da diese Be-. stimmung sine Freiheitsstrafe von weniger als drei Henaten voraussetzt.

Güde Krumme : . Engels

Seibert Haager