Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 18.02.1970 – 2 StR 630/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_630/69 URTEIL Atı
in der Strafsache
gegen
die Volksschullehrerin Frau Sophie FE (EEE geborene MP aus Haie dei SEE, geboren am EEE 1910 in TEE
wegen Körperverletzung im Amt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. > au: EB
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer als Jugendschutzkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte hatte Kinder der ersten und zweiten Volksschulklasse im Unterricht durch Schläge mit der Hand, mit der Faust oder mit einem Zeigestock und Meterstab körperlich gezüchtigt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
1.) Die Angeklagte rügt zunächst, die II. große Strafkammer des Landgerichts in Bonn als Jugendschutzkammer sei sachlich zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in Siegburg Anklage erhoben. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts pat darauf die Jugendkammer in Bonn, die Sache nach § 40 Abs. 2 JGG wegen ihres besonderen Umfangs zu übernehnen. Die Jugendkammer lehnte aus Rechtsgründen die Übernahme ab. Nun wandte sich der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts - wieder unter Hinweis auf den Umfang der Sache - unmittelbar an die Staatsanwaltschaft und regte an, die Anklage zurückzunehmen und bei der Jugendschutzkammer in
Bonn erneut zu erheben. Die Staatsanwaltschaft folgte der Anregung, nahm die Anklage zurück und erhob sie inhaltlich gleichlautend bei dem Landgericht - Jugendschutzkammer - in Bonn. Die II. große Strafkammer als Jugendschutzkammer ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor ihr.
Die Zuständigkeitsrüge ist unbegründet. Die Revision kann, wie sich aus § 269 StPO ergibt, nicht darauf gestützt werden, daß statt der großen Strafkammer das Jugendschöffengericht, also ein Gericht niederer Ordnung, hätte entscheiden müssen. Insofern ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist aber auch nicht, wie die Revision meint, entgegen dem Verbot in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Die sachliche Zuständigkeit regelt sich in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene nicht nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, sondern nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 26 GV@). Danach gilt auch § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, der auf die besondere Bedeutung des Falles abhebt und dessen Verfassungsmäßigkeit anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 223; 18, 423, 428). Die Staatsanwaltschaft konnte nach § 156 StPO die Anklage zurücknehmen und war nicht gehindert, ihre Ansicht über die Bedeutung der Sache zu ändern. Durch die Anklageerhebung war noch nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet. Vielmehr oblag dieser allein die Entscheidung, vor welchem Gericht das Hauptverfahren zu eröffnen
p)
sei (§ 209 Abs. 1 und 2 StPO). Sie hat durch Eröffnung vor ihr die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit die Auffassung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Daß sie in ihrer Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen beeinflußt gewesen wäre, ist ausgeschlossen und wird von der Revision selbst nicht behauptet.
Die große Strafkammer als Jugenäschutzkammer war demnach der zur Entscheidung berufene gesetzliche Richter.
2.) Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Schulkinder gehört. Dies beanstandet die Revision vergebens. Nach Sachlage drängte sich der Kammer die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf. Es ist davon auszugehen, daß den Richtern als Mitgliedern einer Jugendschutzkammer für die Beurteilung der Aussagen der Kinder die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie eigen sind. Die von der Revision hervorgehobenen, angeblich besonderen Umstände: kindliches Alter der Zeugen, ihre Beeinflußbarkeit untereinander, durch Eltern und Dritte, Voreingenommenheit der Eltern gegenüber der Angeklagten, waren nicht derart, daß sich die Richter zu ihrer Berücksichtigung nicht auf ihre eigene Sachkunde hätten verlassen dürfen. Anders läge es nur, wenn eines der Kinder aus dem normalen Erscheinungsbild des Kindesalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufgewiesen hätte, die die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten (vgl. BGHSt 3, 52). Dafür fehlt es jedoch an jedem Anhalt.
Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge.
Der Verteidiger hat in seinem Vortrag vor dem Senat die Urteilsfeststellungen zum Teil als lückenhaft und unrichtig darzustellen versucht. Dies ist unzulässig. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, sofern sie nur nicht widerspruchsvoll oder erfahrungswidrig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Ebensowenig kann die Revision auf neue Tatsachen oder neue Beweismittel (staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten gegen Zeugen) gestützt werden.
1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat in keinem der fünf Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die festgestellten Züchtigungen, durch die die Angeklagte den Kindern Schmerzen zufügte und zufügen wollte, waren tatbestandsmäßig Körperverletzungen in der Form eines körperlichen Mißhandelns nach § 223 StGB. Was die Revision dagegen vorbringt, geht fehl.
Die Körperverletzungen waren auch rechtswidrig. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der im Urteil angeführte Erlaß des Landeskultusministers von Norädrhein-Westfalen vom 20. Juni 1947 in der Fassung späterer Runderlasse, der grundsätzlich verbietet, daß Jungen und Mädchen der ersten und zweiten Volksschulklassen
körperlich gezüchtigt werden, als eine bloße Verwaltungsanordnung geeignet ist, den Umfang der Strafbarkeit solcher Züchtigungen zu bestimmen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob in Nordrhein-Westfalen wie in anderen Bundesländern (vgl. für Hessen die Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1957 BGHSt 11, 241) gewohnheitsrechtlich ein Züchtigungsrecht des Volksschullehrers anzuerkennen ist. Denn die Angeklagte hat durch die Schläge in allen Fällen die Grenzen einer etwaigen Züchtigungsbefugnis überschritten. Wie
die Strafkammer zutreffend ausführt, ist jede quälerische,
gesundheitsgefährdende oder gesundheitsschädliche, nicht dem Erziehungszweck dienende Züchtigung ausnahmslos verboten. Die Strafkammer hat in allen fünf Fällen eine Überschreitung in der einen oder anderen Richtung bedenkenfrei festgestellt. Daß diese Überschreitung nicht sehr erheblich war, schließt die Rechtswidrigkeit nicht aus. Der Schlag gegen Rita Dürig war im übrigen pädagogisch schlechthin sinnlos.
2.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung ist bereits mit Rücksicht auf die Neufassung des § 27 db StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz Art. 106 Abs. I Nr. 1 geboten (vgl. für die Zeit ab 1. April 1970 § 14 StB n.P.).
Außerdem sind die Zumessungserwägungen nicht frei von Widerspruch.
Auf der einen Seite wertet die Strafkammer als mildernden Umstand im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB, daß die Angeklagte auf Grund ihres starren Charakters
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- an anderer Stelle ist von Schwerfälligkeit die Rede - und ihrer vielleicht von guten Absichten, aber nicht
von zutreffenden Anschauungen getragenen Auffassung nicht fertig gebracht habe, "über ihren eigenen Schatten zu springen". Andererseits wird als für die Wahl der Gefängnisstrafe entscheidend und straferschwerend berücksichtigt, daß sie trotz aller Belehrungen aus Uneinsichtigkeit und Halsstarrigkeit ihre nicht zu rechtfertigenden Erziehungsmethoden bis zum Ende der Hauptverhandlung weiter gegen jede bessere Einsicht verteidigt habe; sie habe sich über die Ausübung ihres Rechtes zur Verteidigung hinaus völlig uneinsichtig, unbelehrbar und rechthaberisch gezeigt. Diese Erwägungen sind in sich widerspruchsvoll, auch kaum vereinbar mit den vorangehenden Ausführungen. Gerade die Uneinsichtigkeit, Unbelehrbarkeit und Rechthaberei können auf ihrer möglicherweise altersbedingten charakterlichen Starrheit und Schwerfälligkeit beruhen.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten