Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.10.1969 – 4 StR 260/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2125 045 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _StR_260/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. den Gebrauchtwagenhändler Franz Eduard S aus CE dort geboren am EEE 1933,
2. den Maschinenarbeiter Klemens aus > geboren am 1941 in
eis O ,
wegen gem. Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesriehter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ) in der Verhandlung,
Bundesanwalt EEE bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter dB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 13. Februar 1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 1 (Fall Sc) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten KB wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind vom Schwurgericht wie folgt verurteilt worden:
l. Der Angeklagte 5 m . #ezeungemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
2. Der Angeklagte K ED vezen zemein-
schaftlich begangenen Widerstanäs gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 113,
LI
47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht
2 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit dem Verbot, ihm vor Ahlauf von 3 Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte SB beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Kin» erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten Sg hat teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Sg
I. Die Verfahrensbeschwerde:
l. Der gerügte Verstoß gegen § 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor. Von einer Tätigkeit des Landgerichtsrats Wege als Beamter der Staatsanwaltschaft in der durch die Anklage und den Eröffnungsbeschluß des vorliegenden Verfahrens umgrenzten "Sache" 1.5. dieser Vorschrift kann keine Rede sein. Die von der Revision dargelegte Mitwirkung des damaligen Gerichtsassessors WB als Staatsanwalt war abgeschlossen, ehe die dem Angeklagten im jetzigen Verfahren unter Nr. 1 zur Last gelegten Straftaten überhaupt begangen waren. Dies gilt erst recht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid (Nr. 2 der Anklage), der Sommer sich erst nach der Berufungsverhandlung vom 4.3.1966 schuldig gemacht haben soll.
2. Die Rüge, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, ist ebenfalls unbegründet:
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Polizeiobermeister > gefertigte Vermerk über den vom Angeklagten Sg» angegebenen Grund für die Verweigerung der Unterschriftsleistung nach seiner Vernehmung verlesen werden durfte oder nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen § 250 StPO handeln sollte, ist auszuschließen, daß das Urteil darauf beruht. Denn das Schwurgericht hat den Zeugen Vogel entgegen dem Vortrag der Revision über die Gründe, die der Angeklagte SD für seine Weigerung ange- &eben hat, vernommen und nur diese Angaben bei der Urteilsfindung verwertet (UA S. 18).
db) Auch die auszugsweise Verlesung der "Vernehmungsniederschriften und Berichte auf Bl. 13, 17, 22 und 32 der Beweismittelakten I" verstößt nicht gegen § 250 StPO. Das Schwurgericht hat den Verfasser oder Mitverfasser der Vernehmungsniederschrift und der 3 Berichte, den Zeugen Ve», ausführlich gehört. Die Verlesung dieser zu Beweiszwecken erfaßten Vorgänge erfolgte also nicht zu dem Zweck, die Zeugenaussage zu ersetzen - nur das verbietet § 250 Satz 2 StPO -, sondern diente dazu, die Zeugenaussage zu ergänzen. Dieses Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 20, 160).
3. Die Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Zeugen SD vernehmen müssen, greift nicht durch. Der Angeklagte hat auf die Anhörung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet. Über die mit dem Zeugnis des Seipel unter Beweis gestellten Äußerungen des Mitangeklagten KB hat das Schwurgericht
noch weitere Zeugen vernommen (S:pge, rem, Ste,
Schw, SED), die ebenfalls teilweise von Se
benannt worden waren. Zum gleichen Beweisthema nach dem ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auch noch den Zeugen Se@@D zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
4. Auf eine Verletzung des § 70 StPO kann die Revision unmittelbar nicht gestützt werden. Insbesondere gibt § 70 Abs. 2 StPO als Kann-Vorschrift dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Beugehaft bis zur höchst zulässigen Dauer von 6 Monaten (vgl. BGH 5 StR 116/56 vom 5.6.1956, Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl., § 70 Anm. 9 ce). Daß hier in der Unterlassung weiterer Maßnahmen nach § 70 StPO, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu sehen ist, bedarf bei der Erklärung des Zeugen BEP, er werde auch nach 6 Monaten nicht aussagen, keiner weiteren Be-
gründung.
5. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die
Ablehnung der vom Angeklagten selbst eingebrachten Beweisamträge auf Vernehmung des Erwin Sch. Dabei genügt es, auf den zweiten Beweisamtrag einzugehen. Die Zurückweisung dieses Beweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO. Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung liegt vor, wenn der Antragsteller eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt. Es muß daher zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (BGHSt 21, 118, 121). Das läßt sich bei dem Fehlen einer näheren Begründung des Ablehnungsbe-
schlusses hier nicht beurteilen. Der vom Schwurgericht angeführte Umstand, daß der Beweisamtrag erst "kurz vor
dem Plädoyer" gestellt worden ist, genügt nicht (vgl.
BGHSt aaO S. 123). Hinzu kommt, daß der in Bee wohnende Zeuge Sch@vermutlich schon für den Tag nach der Antragsstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung nach Aschaffenburg hätte geladen werden können, so daß
das Urteil jedenfalls nicht soweit hinausgezögert worden wäre, daß man von einer Verschleppung hätte sprechen können (BGH NJW 1958, 1789; BGH 13 StR 323/62 vom 25.9.1962).
Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des SchfBentspricht somit nicht der Prozeßordnung. Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es den Fall 1 (Fall Sci) betrifft.
II. Die Sachrüge
l. Der Schuldspruch zum Fall 2 (Fall Str) enthält keinen Rechtsfehler. Der Tatbestand des § 113 StGB ist entgegen dem Vortrag der Revision nach den tatsächlichen Feststellungen erfüllt. Wer sich der bereits eingeleiteten Amishandlung dadurch entzieht, daß er mit Hilfe der der Körperkrafi des Polizeibeamten weit überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Zugriffs des in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindlichen Beamten ausschaltet, wendet physische Kraft gegen die Person des Beamten, d.h. Gewalt i.S. des § 113 StGB an (BGH VRS 19, 188). Die Mittäterschaft des Angeklagten ist ausreichend dargetan, vel. UA S. 8, 10, 34 bis 37.
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2. Die Strafzumessungserwägungen im Fall Z sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Sie schließen auch aus, daß die Strafhöhe in diesem Fall durch die nun aufgehobene Verurteilung im Fall 1 beeinflußt worden ist, mitaufzuheben war indessen der Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
III. Die teilweise Zurückverweisung der Sache an eine Strafkammer gründet sich auf § 354 Abs. 3 StPO.
B. Die Revision des Angeklagten ZB -
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Straf-
zumessungsgründe.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal