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BGH Urteil vom 12.11.1970 – 4 StR 384/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Dreher Dieter I my aus KM, dort geboren on EEE 1940,

wegen Widerstandsleistung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1970 wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten, für deren Rechtfertigung ihm die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt wird, wird das Urteil aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und mit Freunden in einem gestohlenen Kraftwagen von Kiel aus ins Saarland fahren wollte, entwendete, als der Wagen Mängel zeigte, in der Nacht zum 2. August 1968 in der Nähe von Koblenz einen Opel-Kapitän und brachte an diesem Fahrzeug auf der Weiterfahrt das polizeiliche Kennzeichen des bis dahin benutzten Wagens an. Auf dem Wege von Merzig nach Düsseldorf durchbrach er in der Nacht zum 3. August 1968 in Neuß mit dem Opel-Kapitän . eine Polizeikontrolle.

Wegen der Vorfälle in der Nähe von Koblenz ist der Angeklagte in dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf durch Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 1969 in Verbindung mit dem Urteil des Schöffengerichts Neuß vom 7. Mai 1969 wegen Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; außerdem ist eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden. Diese Verurteilung ist mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten am 19. Februar 1970 rechtskräftig geworden.

Wegen des Vorfalls in Neuß hat die Strafkammer

den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 7. Januar 1970 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Sperre

von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Voraussetzungen für eine (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen Widerstandsleistung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Anklagebehörde nicht als erwiesen angesehen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte insbesondere, daß er wegen des - in Fortsetzungszusammenhang — begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits in dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Widerstandsleistung. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft,

Einer Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandsleistung und/oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr würde allerdings seine rechtskräftige Verurteilung in dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf nicht entgegenstehen. Das Durchfahren der Polizeikontrolle in Neuß,

das die Anklagebehörde als Widerstandsleistung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr wertet, bildet verfahrensrechtlich eine neue "Tat" im Sinne des § 264 StPO. Der Umstand, daß auch das neue geschichtliche Ereignis, ebenso wie das rechtskräftig abgeurteilte Geschehen in der Nähe von Koblenz, tateinheitlich mit dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen worden ist, ändert die Beurteilung nicht. Auf die Grundsätze,

die der Senat in den Entscheidungen BGHSt 23, 141 und

NJW 1970, 1427 dargelegt hat, wird verwiesen.

Auch sachlich-rechtlich enthält das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der örtlichen Staatsanwaltschaft rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt insbesondere eine Verurteilung wegen Widerstandsleistung nicht. Widerstandsleistung liegt nicht immer schon bei bloßem Ungehorsam gegen einen Vollstreckungsbeanmten vor. Voraussetzung ist

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vielmehr, daß der Täter Gewalt gegen den Beamten anwendet (oder mit Gewaltanwendung droht). Daran fehlt es hier. Nach der von der Strafkammer nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten war der kontrollierende Polizeibeamte durch ein rechts am Fahrbahnrand haltendes Fahrzeug mindestens teilweise gegenüber dem heranfahrenden Kraftwagen des Angeklagten abgedeckt und deshalb geschützt

(UA 6, 7). Daß der Angeklagte auf ihn losgefahren wäre, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu bewegen, ist danach auszuschließen. Auch sonst hat nach den Feststellungen für den Beanten keine konkrete Gefahrensituation bestanden, etwa deshalb, weil er sich bereits in unmittelbarer Nähe des vorbeifahrenden Kraftwagens befunden hätte. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, der Angeklagte habe ohne Behinderung des Beamten vorbeifahren können (UA 7). Der Angeklagte hat die Motorkraft seines Fahrzeugs also nur dazu benutzt, um (schneller) davonzukommen. Das erfüllt den Tatbestand des § 113 StGB nicht.

Der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1951 - 2 StR 390/51 - liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der kontrollierende Polizeibeamte bereits die Wagentür erfaßt und war an der weiteren Amtshandlung durch den mit Beschleunigung davonfahrenden Täter gehindert worden. Mit Recht ist dieser Täter wegen Widerstandsleistung bestraft worden, weil er mit Hilfe der der Körperkraft des Beamten weit überlegenen Motorkraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Beamtenzugriffs ausgeschaltet hat (vgl. auch BGH VRS 19, 188; Urteil des Senats vom 15. Oktober 1969 -— 4 StR 260/69). Der jener früheren Entscheidung in VRS 4, 44 vorangestellte Leitsatz ist allerdings mißverständlich. Damit hat sich der Senat bereits in dem erwähnten Urteil VRS 19, 188, 190 auseinandergesetzt.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten,

2. Revision des Angeklagten.

Die Strafklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten in dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf verbraucht. In jenem Verfahren wurde dem Angeklagten und dem SB DEE Aurch Anklage und Eröffnungsbeschluß u.a. folgendes zur Last gelegt:

"Die Angeschuldigten entwendeten in .... sowie (was hier nur in Betracht steht) in Neunkirchen den Pkw Opel-Kapitän mit dem amtlichen Kennzeichen NK-H-36 des Zeugen HüW- An dem zuletzt genannten Fahrzeug montierten die Angeschuldigten das von ihnen mitgeführte Kennzeichen E@M-7 EB. “it dem Fahrzeug fuhren sie sodann bis nach Neuß, wo sie von der Polizei ergriffen wurden." (Bd. I Bl. 203 ff, 225).

Wenn damit ausdrücklich auch nur der Vorwurf des Diebstahls und der Urkundenfälschung erhoben worden war, so war Gegenstand der Urteilsfindung doch auch das sowohl mit dem Diebstahl als auch mit der Urkundenfälschung tateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dementsprechend hat dann auch das Schöffengericht den Angeklagten, nachdem er das Fehlen einer Fahrerlaubnis eingestanden hatte, in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Vergebens hingewiesen und ihn so verurteilt.

Diese Verurteilung erstreckte sich nach Sachlage nicht

etwa nur auf den dem Diebstahl des Opel-Kapitän unmitteilbar folgenden Teil der Weiterfahrt, etwa bis zum Auswechseln der Kennzeichen oder bis Merzig, wo die Reiseroute in Richtung Düsseldorf geändert wurde. Gegenstand

der Verurteilung war vielmehr die ganze, durch verschiedene Aufenthalte und Wechsel in der Führung des Fahrzeugs unterbrochene - fortgesetzte - Fahrt ohne Fahrerlaubnis

bis zu ihrem endgültigen Abbruch in Neuß infolge der Festnahme des Angeklagten. Auch dieser - spätere - Teil

der Weiterfahrt gehörte zum Gesamtplan des Angeklagten.

Er befand sich mit seinem Genossen auf Diebesfahrt in fremder Gegend. Wer unter solchen Umständen als Ersatz

für ein mangelhaft gewordenes Fahrzeug ein anderes

Fahrzeug stiehlt, will es normalerweise weiter benutzen, solange dies möglich ist. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Berufungsstrafkammer hat den Sachver-

halt erkennbar so gewürdigt.

In dem vorliegenden Verfahren darf der Angeklagte deshalb wegen (desselben) Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht noch einmal bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG).

Das Verfahrenshindernis führt hier ausnahmsweise nicht zur Einstellung, sondern zum Freispruch. Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 231, 235;

7, 256, 261; in GA 1959, 17 sowie Urteil vom 19. Dezember 1967 -— 5 StR 533/61 — wird Bezug genommen.

Sanders Börtzler

Spiegel Hürxthal