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BGH Entscheidung vom 23.06.1952 – 4 StR 607/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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— 2297 070

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Rudolf O EB zu: VB, dort geboren

en EB 1925,

wegen Meineids

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ll. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

i]fsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über aie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden, weil er in dem Rechtsstreit des Möbelhändlers SW zezen den inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Ca aut Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Wöbelkaufvertrages bewusst wahrheitswidrig beschworen habe, er habe mit niemandem über den löbelkauf des Ggw> gesprochen, die gegenteilige Bekundung des Zeugen Re sei unrichtig. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf= rechts rügt, muss Erfolg haben, weil die Verfahrensbeschwerde im Ergebnis begründet ist.

Das Landgericht hat es auf Grund der übereinstimmenden, eidlichen, "glaubwürdigen" Bekundungen der Eheleute RW fir erwiesen angesehen, dass der Angeklagve Sich mit ihnen über den Möbelkauf des CB unterhalten hat. Die Aussagen der Eheleute Heinz und Frieda SC die von diesen Gespräch nichts gehört haben, hat es nicht für ausschlaggebend erachtet, weil nicht festgestellt werden konnte, dass sie diese Mitteilung OB Gen Umständen nach hätten hören müssen. Zu Unrecht rüst die Verteidigung, das Landgericht habe die Beweisaufnahme in dem zweiten Verhandlungstermin vom 23. Juni 1952 nicht auf die geladenen und anwesenden Zeuginnen Witwe StB und Ehefrau Frieda StB ::- streckt (§ 245 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Witwe Sta in beiden Verhandlungsterminen, die Ehefrau StB - wie beantragt - im zweiten Verhandlungstermin vernommen worden. Welche Fragen der Tatrichter im einzelnen an die Zeuginnen gerichtet hat, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Ehefrau Frieda Sp deren Vernehmung der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hatte,

ist offensichtlich über den in dem Antrag bezeichneten Beweisgegenstand vernommen worden, wie die Urteilsgründe erkennen lassen. Überdies hatten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Verhandlung Gelegenheit,

die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Fragen an die Zeuginnen zu stellen (§§ 240 bs 2, ?4l kbs ? und 242 StPO). Eine Verletzung des § 244 ibs 6 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge. Die ausserhalb der Verhandlung schriftlich eingebrachten Beweisamträge sind durch Ladung der Zeugen oränungsmässig erledigt worden (§ 219 StPO).

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass in der fortgesetzten Verhandlung vom 23. Juni 1952 nicht auch der ebenfalls geladene und anwesende Zeuge Heinz StB vernommen worden ist, wie durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 und 6 StPO geht hier allerdings ebenfalls fehl,da in der Hauptverhandlung kein Beweisamtrag auf erneute Vernehmung des schon im ersten Verhandlungstermin vernommenen Zeugen gestellt worden ist. Auch ist der Tätrichter nach einer Unterbrechung der Hauptverhanälung im Sinne des § 229 StPO grundsätzlich nicht verpflic htet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen und anwesend sind, in der fortgesetzten Verhanälung nochmals zu hören. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber im vorliegenden Falle aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach 8 244 ibs 2 StPO, weil der Verteidiger nach dem ersten Verhandlungstage in seinem Schriftsatz vom 18. Juni 1952 Tatsachen behauptet und durch das Zeugnis des Heinz St .nter Beweis gestellt hatte, die die Glaubwürdigkeit des Ehe-

manns Reich erschüttern konnten, Das gilt namentlich

für die Behauptung, der Zeuge RliilBhabe sich nach seiner vneidlichen Vernehmung vom 25. Oktober 1951 bei Stgp: der ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage vorgehalten habe, damit entschuldigt, er habe Verpflichtungen gegenüber dem Möbelhändler SW .ni könne deshalb nichts anderes aussagen, sowie hinsichtlich der weiteren Angabe, RB una St Hätten schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten Ob in der Wohnung des StB wiederholt darüber gesprochen, dass Geier seinen Kaufvertrag mit SB zerrissen habe.

Die Erhebung dieses Beweises erübrigte sich auch nicht deshalb, weil StB 5° stattet worden war, dem Zeugen RB Vorhaltungzen zu machen, die dazu führten, dass REP seine im ersten Verhandlungstermin zuungunsten des Angeklagten erstattete Zussage nicht mehr mit Bestimmtheit aufrechterhalten hat, "weil er nicht wünschte, dass der Angeklagte WB auf Grund seiner Aussage Yerurteilt werde". Diese Vorhaltungen können seine Vernehmung als Zeuge nicht ersetzen, weil nicht ersichtlich ist, worauf sie sich bezogen haben, und weil der Zeugeneid sie nicht umfasst. Auch der Umstand, dass der Zeuge ROEEEB ::1pst nach den Urteilsfeststellungen "keine andere Person anzugeben vermochte, von der er etwas über den Nöbelkauf des CD Hei SW erfahren haben könnte", entband den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, den im Schriftsatz vom 18. Juni 1952 angebotenen Beweis zu erheben; denn dadurch sollte diese Frage gerade ge-

klärt werden.

Da die Strafkammer ihre Überzeugung auch auf die Bekundungen des Ehemannes RW 2estützt und dessen uneidiiche Aussage vom 25. Oktober 1951 in dem Zivilprozess CB entscheidend mitberücksichtigt hat,

gegen deren Beweiswert sich die beantragte Beweisaufnahme richten sollte, lässt sich nicht ausschliessen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht. Es muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es eines Eingehens auf die - übrigens nicht begründe-

te - Sachrüge bedarf:

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin