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BGH Beschluss vom 02.09.1969 – 1 StR 398/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 GR 398/69 BESCHLUSS j

1

in der Strafsache

gegen

den Möbelschreiner Heinrich MED aus (CHE, Landkreis IWW, dort geboren ar EEE 933, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. August 1969 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Mai 1969

1. wie folgt geändert und neugefaßt:

"Der Angeklagte ist schuldig

a) zweier Diebstähle im Rückfall, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

b) der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit wit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

c) des Einbruchsdiebstahls im Rückfall oder der Sachhehlerei",.

2. im Strafausspruch zum Fall II 2 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe je nit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Gründe§

1. Fall II 1 der Urteilsgründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund seiner Einlassung wegen hehlerischen Ankaufs eines Anzugs verurteilt, weil sie ihm nicht hat nachweisen können, daß er den Anzug gestohlen hatte. Da sie ihn aber dieses Diebstahls nicht für unverdächtig hält, hat sie in Wirklichkeit eine Wahlfeststellung getroffen. Das mußte sie mit Rücksicht auf § 261 StGB zum Ausdruck bringen (BGHSt 15, 63, 65). Der Senat holt das nach. Der § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Anklage auf Einbruchsdiebstahl im Rückfall lautete und die Verteidigungslage des Angeklagten demgemäß nicht beeinträchtigt wird. Der Strafausspruch zu diesem Fall bleibt unberührt.

2. Fall II 2 der Urteilsgründe

Der Diebstahl des Kraftwagens war am 6. März 1968 vollendet und zugleich beendet. Er steht daher mit der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 7. März 1968 (§ 316 Abs. 2 SteB)

im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Daß beide Straftaten tateinheitlich mit (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Fassung = § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F. des Art. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -) begangen sind, verbindet sie nicht selbst zur Tateinheit (BGHSt 3, 165).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Ein Hindernis aus § 265 StPO besteht nach der Art der Verteidigung des Angeklagten auch hier nicht, da er die Tat überhaupt leugnet.

Im Urteil muß zum Ausdruck kommen, daß das Vergehen gegen § 316 StGB fahrlässig begangen ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Zur Bemessung der neuen Einzelstrafen: BGHSt 14, 5, 75 zum Rückfall: § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Aps. 1 Nr. 3 des 1. StRG vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645, 682 —

3. Gesamtstrafe

Alle Taten sind vor dem Berufungsurteil des Landgerichts Offenburg vom 14. März 1968 - 3 Is 6/67 — begangen, durch das der Angeklagte zu der Gesamtstrafe verurteilt worden ist, die er gegenwärtig verbüßt. Das Landgericht äußert sich nicht zu der naheliegenden Anwendbarkeit des § 79 StGB. Der Gesamtstrafausspruch hat daher keinen Bestand (BGHSt 12, 1).

4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB sind noch eben ausreichend festgestellt, obschon die Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Tat nicht angegeben ist (RG JW 1937, 1802 Nr. 52).

Hübner Seibert Loesdau Dr. Pfeiffer zipfel