§ 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2007 – II ZR 245/05GmbH & Co. KG: Abdeckung der Feststellung des Jahresabschlusses durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BFH, 16.10.2008 – IV R 98/06Einkommensteuer: Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a EStG; Einordnung eines aktivischen Gesellschafterkontos bei Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 5 K 28/22
- BGH, 10.07.2013 – 1 StR 532/12Untreue der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH durch Annahme von Schmiergeldern zu Lasten der KG: Berechnung des VermögensschadensZitiert von 19
- BGH, 03.11.2011 – III ZR 105/11Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung gegenüber dem Eigentümer zur Auskunfterteilung über Vermietungen; Beginn der VerjährungZitiert von 36
- BGH, 30.10.1968 – 4 StR 186/68
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 506/14Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- BSG, 21.06.2016 – B 10 EG 3/15 RElterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - Unternehmensbeteiligung an einer OHG - gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative - Zwölftelung des anteiligen Jahresgewinns - Gleichheitssatz - Verfassungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung der Urteilsformel - Heranziehung der EntscheidungsgründeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120#abs-1 (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120#abs-2 (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.