§ 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120#abs-1 (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/120#abs-2 (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 120 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.05.1981 – I R 123/77Zitiert von 27
- BFH, 03.02.1988 – I R 394/83Zitiert von 14
- BGH, 15.01.2007 – II ZR 245/05GmbH & Co. KG: Abdeckung der Feststellung des Jahresabschlusses durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BFH, 16.10.2008 – IV R 98/06Einkommensteuer: Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a EStG; Einordnung eines aktivischen Gesellschafterkontos bei Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BFH, 27.01.1988 – I R 387/83
- BFH, 17.12.1980 – II R 36/79Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 5 K 28/22
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 – 12 U 30/19Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 506/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.