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BGH Entscheidung vom 08.05.1959 – 4 StR 97/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_8tR 91/52

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Kohlenhändler Oskar _K geboren am «EEE

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den — Herbert M us Ep, seboren am m in & Ö ) zur Zeit in an-

derer Sache in Strafhaft,

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wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter:. Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GR ix üer Verhandlung,

lanägerichtsrat Dr. bei der Verkündung "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen ‘der Angeklagten wird, auch zugunsten des Angeklagten Scan. das Urteil ‚des Landgerichts . in Essen vom 28. Oktober 1958

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechis wegen

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Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:

Den Angeklagten K EB wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis,

den Angeklagten L EB wegen der gleichen Straftaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,

den Angeklagten M EEE wegen Beihilfe zum Betruge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten.

KB und ID sind ferner verurteilt worden, an die Stadtwerke Wu 33 050 DM als Gesamtschuldner zu zahlen, MED, 10000 DM als Gesamtischuläner mit KW und Ip.

Die gevisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie

haben Erfolg. , era Yrhtg-

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Die Angeklagten Ki und Ip betrieben seit Juli 1956 als Gesellschafter der Firma Oskar KB & Co., GmbH, einen Kohlengroßhandel. Da sie keine "anerkannten Kohlengroßhändler" waren, erhielten sie von der zuständigen Verteilungsstelle keine Kontingente zugewiesen. Daher bezogen sie ihre Kohlen’ teils "schwarz" von dem Vertreter des Kohlenkontors in Ep; Kap Si, teils kauften sie Deputat- und billige Randzechenkohlen auf. In 77 Fällen lieferten sie mit eigenen lastzügen Äohlen an Industriefirmen im Raume von Fulda, Bei einem

- grunde und. errechnet so einen Schaden von mindestens 77 x

“ Feil dieser Lieferungen legten sie ihren Abnehmern inhaltıich falsche oder gefälschte Wiegekarten vor und veranlaßten sie. so, mehr Köhlen zu bezahlen, als ihnen tatsächlich geliefert worden waren. In mindestens 20 Fällen versah KW Blanky. "wiegekarten der Bergbau AG CiEEEED in DE, in die er zu hohe Gewichtszahlen gestempelt hatte, mit erdichteten Unterschriften. In anderen Fällen haben die beiden Angeklagten” Kohlen minderer Güte mit solchen der versprochenen Art vermischt und geliefert und "ihre Kunden dadurch übervorteilt",' womit ersichtlich festgestellt werden soll, daß sie sich für & dieses Gemisch den. vollen Preis der verkauften besseren Sorte haben bezahlen lassen. Inwieweit sie nit überhöhten Gewichten oder mit Qualitätsminderung oder mit beiden gearbeitet haben, ließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer geht "zu Gunsten der Angeklagten Kg und Igp davon aus, daß sie bei jeder erwähnten Lieferung ihre Kunden entweder durch überhöhtes Gewicht oder durch mindere Qualität oder durch beides um den Gegenwert von 1 1/2 to geschädigt haben". Sie legt für alle 77 Lieferungen einen Durchschnittspreis von 80 DM je to zu- 5

120 DM =) 9 200° IM.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-97-59#rd_5

Die Revisionen beider Angeklagten rügen, daß diese Feststellungen zu ihrer Verurteilung nicht ausreichen. Das trifft: jedenfalls für den Schuldumfang zu Bei den 77: .. Lieferungen 1ieß sich nicht feststellen, inwieweit der Scha-’ den durch überhöhte Gewichte oder durch Vermischung mit minderwertiger Kohle.oder durch die Anwendung beider Mittel ver-| ‚ursacht worden ist. Danach konnten. die Angeklagten wegen Ber. truges nur verurteilt werden, wenn die Strafkammer auf Grund. gewann, den die Angeklagten ihren 77 Abnehmern durch ihre

Machenschaften zufügten. Stattdessen ist sie zuguns ten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, daß bei

jeder Lieferung durch eines der drei möglichen betrügerischen Mittel ein Schaden in Höhe von mindestens dem Gegenwert von

1 1/2 to Kohlen entstand. Danach ist es schon nicht auszuschließen, daß der Tatrichter glaubte, auf Grund einer Unterstellwung zugunsten der Angeklagten verurteilen: zu dürfen. Das aber wäre unzulässig.

Aber auch abgesehen hiervon bestehen gegen das Urteil rechtliche Bedenken, weil die Ausführungen des Landgerichts dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob äie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachver-- halt dem Gesetz entspricht. Wenn sich, wie hier, die Höhe des angerichteten Vermögensschadens nicht bis in die letzten Einzelheiten feststellen läßt, so schließt das allerdings richt aus, daß die Beweisaufnahme dem Tatrichter genügenden Anhalt für die Feststellung eins Mindestschadens bietet; dann muß er "zugunsten des Angeklagten!" davon ausgehen, daß ein höherer Schaden nicht entstanden ist, kann aber den nach seiner Überzeugung si cher angerichteien Mindestschaden der Anwendung des Gesetzes zugrunde .legen. £r muß dann die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, auf denen seine Schätzung beruht, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verurteilung des Angeklagten nicht etwa-auf einer - sachlichrechtlich fehlerhaften - Schätzung ohne tatsächliche Unterlagen beruht. An der zweifelsfreien Angabe derartiger Tatsachen fehlt es hier. Der J Menge nach - bestimmbare. Feststellungen sind bisher nur zu je einer Lieferung an die Firmen Bugggp Stumpenfabrik in Sp@®- WERE uns VD in He getroffen worden, deren Sitz nicht im Raume von: Fulda liegt; bei’ diesen ergibt sich zudem aus dem Urteil nicht, ob ein Vermögensschaden äurch das Nathwiegen der Empfänger verhindert wurde und daher nur versuchter Betrug anzunehmen ist. Soweit die Angeklagten mit überhöhten

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Gewichten gearbeitet haben, ist außerdem nicht ersichtlich, .?:| i in welchen Verhältnis die auf Seite 4 der Urteilsgründe er-''# wähnten 2 to Kohlen zu dem auf Seite 7 unten geschätzten Mindestschaden in Höhe des Werts von mindestens 1 1/2 to je; Lieferung stehen. Auf Seite 4 heißt es, die Angeklagten hätten "im Schnitt bei jeder Lieferung den Rechnungswert um den: Gegenwert von mindestens 2 to Kohlen überhöhen" müssen, um ® eine ausreichende Handelsspanne zu erzielen. Hier bleibt sowohl unklar, ob sich dies nur auf den "teuren Schwarzbezug" durch Kap- Si und nicht auch auf die billig erworbenen Randzechenkohlen und die aufgekaufte Deputatkohle bezog, wie auch, ob die Angeklagten tatsächlich in jedem Fall nach dieser Kalkulationsgrundlage gehandelt haben.

543Permalink zu Rn. 543recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-97-59#rd_9

Die Strafkamnmer hat ferner einen Durchschnittspreis von 80 DM je to zugrunde gelegt und danach für jede der 77 Lieferungen einen Vermögensschaden der Bezieher von je 120 DM errechnet (UA 8). Die Zulässigkeit dieser Schätzung 1äßt sich nicht nachprüfen, weil nicht erkennbar ist, welche Kohlensorien bestellt und gekauft waren und wie groß der “ Preisunterschied zu den heimlich untermischten Kohlen minderer Beschaffenheit war.

Da diese Unklarheit der Schuldfeststellung ein sachlichrechtlicher =angel des Urteils ist, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Soweit. die Angeklagten Kg und LED wegen der Lieferungen in den Fuldaer Raum verurteilt worden sind, muß somit das Urteil samt den Feststellungen : dazu aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung versuchen müssen, notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, auf Grund der Rechnungsunterlagen zu ermitteln, wie hoch bei den von Kae-Sigiib bezogenen, bei den Deputat-

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kohlen und bei den Randzechenkohlen die Gewinnspanne der Angeklagten sein mußte, um das Geschäft lohnend zu machen, und durch Vergleich der Einkaufs- und Verkaufspreise einen

tatsächlichen Anhalt dafür zu gewinnen, in welchem Mindest-

umfang die Angeklagten versucht haben, diese Spanne durch ihre Täuschingshandlungen hereinzubringen, feiner welchen

-Anteil am Gesamtschaden die verschiedenen Täuschungsmittel

hatten.

Zum inneren Tatbestande wird auf die Urteile des Senats vom 13. November 1958 — 4 StR 312/58 - und vom 9. Januar 1959 - 4 StR 366/58 - verwiesen.

2. Die Lieferungen an die Wege Stadtwerke.

Auch zu diesem Anklagepunkt ermöglichen die Feststellungen des Urteils keine Nachprüfung der Schadenshöhe, soweit sie 33 050 DM übersteigt. Die Urteilsgründe müssen aus sich verständlich sein. Nur sie darf das Revisionsgericht seiner Prüfung zugrunde legen. Daher muß die Bezugnahme auf Aktenteile wie sie auf Seite 10 der Urteilsgründe vorgenommen wird, außer Betracht bleiben. Ohne sie aber enthält die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Mu nur Werturteile, deren Richtigkeit sich der Beurteilung entzieht. Somit muß das Urteil gegen KW und Ip auch insoweit mit den Feststellungen

: aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Grundlage für die

Verurteilung der Angeklagten UM und schaiip sowie für die Verurteilung von KEP, Ip und EB zur Schadensersatzzahlung an die Stadtwerke Vugb:

Rotberg E Seibert _ Hoepner Lang-Hinrichsen oo. Flitner