§ 167 Verlustbeteiligung
Stand: 01.01.2024
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 167 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 184/19Kommanditgesellschaft: Vorliegen einer rückständigen Einlage im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten; Änderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Fälligkeit der noch offenen PflichteinlageZitiert von 3
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 200/19Kapitalanlegerbeteiligung an einer Filmfonds-Publikums-KG: Auswirkung des Ausscheidens eines Kommanditisten vor Fälligkeit seiner restlichen EinlageleistungZitiert von 8
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 48/20Kommanditistenhaftung: Leistung einer rückständigen Kommanditeinlage bei vertraglicher Verrechnungsabrede mit GewinnenZitiert von 4
- OLG München, 02.03.2022 – 7 U 5659/20
- BFH, 10.11.1980 – GrS 1/79
- BGH, 07.12.2021 – II ZR 198/20Leistungsbestimmung durch Dritte: Bestimmung der Höhe eines Abfindungsguthabens durch Urteil
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.06.2025 – IV R 28/22Korrespondierende Bilanzierung und Wertberichtigung von Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 4
- BFH, 20.03.2025 – IV R 12/21Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem KommanditanteilZitiert von 6
- FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 – 6 K 1796/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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