Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 167 Verlustbeteiligung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen92 Entscheidungen

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

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