Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 167 Verlustbeteiligung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen71 Entscheidungen

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

§ 166 § 168