Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 29 Ergebnisverwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/29#abs-1 (1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/29#abs-2 (2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/29#abs-3 (3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/29#abs-4 (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 29 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.06.2004 – VIII ZR 349/03Zitiert von 6
- BGH, 22.07.2021 – IX ZR 195/20Insolvenzanfechtung: Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den Alleingesellschafter einer GmbH als Rückzahlung einer wirtschaftlich einem Darlehen entsprechenden Forderung; Auszahlungsverbot bei UnterbilanzZitiert von 3
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 418 HKO 23/23
- BGH, 16.07.2019 – II ZR 175/18Satzungsüberlagernde Wirkung eines TeilgewinnabführungsvertragsZitiert von 8
- BFH, 28.09.2022 – VIII R 20/20Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten VorabgewinnausschüttungsbeschlussesZitiert von 8
- OLG Dresden, 26.06.2023 – 12 U 23/23
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 01.12.2025 – 14 K 2107/22 E
- BGH, 09.07.2025 – 1 StR 475/23Einziehung nach Bestechung: Unterbrechung des Kausal -und Zurechnungszusammenhangs durch Zwischenschaltung eines Dritten; Einhaltung der bilanzrechtlichen Regelungen; Abzug des BestechungslohnsZitiert von 5
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.