Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.09.1968 – 4 StR 320/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hachschlageverk; ja 2 13N 0153
StGB § 223 a
Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch menschliche kinvirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.
BGH, Urt. v. 6. September 1968 - 4 StR 320/68 -— LE Bochun
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_320/68 URTEIL
in der Strafisache
gegen
den Schlosser Siegfried W I] aus De : geboren am 1942 in Em:
vegen Wotzucht u.a.
Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 6. Septenber 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichterat
als Vertreter der Bundesanwaltschuft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum von
15. März 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen gefährlicher Körperverletzung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung verurteilt
wird,
2, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zuei Monaten Gefängnis verurtcilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilueise Erfolg.
1. Die Entscheidung, ob die Verletzte als Zeuge zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Da die Vereidigung die Regel ist, brauchte sie das Landgericht nicht besonders zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
2. Die Ausführungen der Revision zur Suchrüge gehen, von einem zu erörternden Funkt abgesehen, fehl. Sie richten sich in unzulässiger Weisc, zum Teil unter Anführung neuer tatsächlicher Behauptungen, gegen die Feststellungen und die Beweisvürdigung des Landgerichts,
3. Begründet ist nur die Rüge, die Wand, gegen die der Angeklagte den Kopf der Yraa van HB sestoßen hat,
sei kein gefährliches Werkzeug im Sinne des 8 223 a StGB.
Die Frage, ob auch ein nicht durch Menschenkraft beweglicher Gegenstand, gegen den ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, als gefährliches \erkzeug angesehen werden Kann, ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 372 in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit feststellbar, nicht mehr behandelt worden. Was das Gesetz unter einem gefährlichen Werkzeug versteht, wird in der Wissenschalit und der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die am Wortsinn des Wortes "Werkzeug" ausgerichtete engere Auffassung sieht als solches nur einen beveglichen Gegenstand an, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung geset2t werden kann, um ihn zu verletzen {LK, § 223 a StGB, Anm. II 1 db; Schönke/Schröder, Ranr. 4; Schwarz/Dreher, Ann. 1; RG aa0). Dabei soll es allerdings gleichgültig sein, ob im besonderen Falle das Verkzeug gegen den Menschen oder der Mensch. gegen das Werkzeug in Bevegung gesetzt uird (RG aa0; Schönke/Schröder aaO, der sich für das angeführte Beispiel zu Unrecht auf das Reichsgericht beruft). Nach der weiteren Auffassung ist seiner Beschaffenbeit und der Art seiner Verwendung im gegebenen Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Kohlrausch/Lange, Anm. I; Maurach, B.T.,
4. Aufl., S. 88; Welzel, 10. Aufl., S. 280). Für diese weitere Auslegung würde sich das Merkmal "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" nur als Auffangtatbestand für solche lebensgefährlichen Körperverletzungen darstellen, die ohne Zuhilfenahme irgendeines Gegenstandes zugefügt werden (z.B. durch Würgen oder Schlag gegen die Halsschlagader).
Die engere Auslegung verdient den Vorzug. Das natürliche Sprachempfinden wehrt sich dagegen, eine feste Wand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als "Werkzeug" zu bezeichnen. Die Beispiele aus der EIntstehungsgeschichte des Gesetzes, die das Reichsgericht in RGSt 24, 372 engeführt hat, zeigen, daß auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch menschliche Einvirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körrer in Bewegung gesetzt werden können, Dabei war von Anfang an nicht zweifelhaft, daß auch schwere, aber bewegliche Gegenstände, etwa schwere Haschinenteile unter den Werkzeugbegriff fallen, dieser also nicht auf leicht zu handhabende Gegenstände, wie Waffen und Messer, beschränkt ist, die das Gesetz nur als besonders typische Beispiele für gefährliche \Vlerkzeuge anführt. Dice ncucre Rechtsprechung zeigt allerdings die Neigung, den schr eng gefaßten Werkzeugbegrifif dss teichsgerichts in anderer Bezichung zu ervcitern. So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1; 4, 125; MDR 1956, 576) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund {BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB. An der durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebotenen Grundauffassung, daß unbevegbare Gegenstände nicht zu den Werkzeugen in diesem Sinne gehören, ist jedoch. bisher nicht gerüttclt worden. Allcin der Umstand, daß eine weitere Auslegung dem Zueck der Strafschärfung vielleicht besser entsprechen würde (s. § 148 E 1962 und die Begründung dazu), rechtfertigt es nicht, von der bisherigen Auffassung abzugehen, zumal da hierfür auch kein zwingendes Bedürfnis benteht. Körperverletzungen durch Stoßen gegen eine Wand, den Fußboden, durch Sturz aus einem Fenster u. dgl. fallen, wenn sie das Leben des
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Terletzten gefährden, ohnehin unter § 223 a StGB. Für leichtere Fälle reicht der Strafrahmen des § 223 StGB aus. Das Antragserfordernis bildet kein entscheidendes Hindernis, da bei erheblicheren Verletzungen in der Regel das besondere öffentliche Intcresse an der Stralver-
folgung zu bejahen scin uird.
Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt somit nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Dafür, daß durch den Stoß mit dem Kopf gegen die Wand das Leben der Frau van HB gefährdet worden wäre, ist nichts ersichtlich. Weitere Feststellungen nach dieser Richtung sind nicht zu erwarten. Strafantrag ist von der Verletzten rechtzeitig gestellt worden. Der Senat kann daher den Schuldspruch ündern. Der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzuheben. Dice kinzelstrafe für das Wotzuchtverbrechen kann bestehen bleiben. Sie ist von der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ersichtlich. nicht beeinflußt worden.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal
Berichtigung
In den bereits übersandten Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1968 sind die Zitate wie folgt zu berichtigen:
Seite 4 Zeile 6 und Seite 5 Zeile 6: RGSt 24, 372 (nicht 272)
Seite 5 Zeile 20: MDR 1956, 526 (nicht 516)
Karlsruhe, den 7. November 1968
Geschäftsstelle des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs