Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.06.1968 – 2 StR 277/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
EGEGB Art. 33; GG Art. 6 Abs. 5 Das uneheliche Kind hat im Strafverfahren gegen seinen Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht (im Anschiuß an BGH IM Nr. 10 zu § 52 StPO).
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Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja 207 5 096
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; EGB § 1589 Abs.2; EGEGB Art. 33; GG Art. 6 Abs. 5
Das uneheliche Kind hat im Strafverfahren gegen seinen
Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht (im Anschiuß an BGH IM Nr. 10 zu § 52 StPO).
BGH, Urt. vom 26. Juni 1968 - 2 StR 277/68 - IG Frankenthai
4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
=.222_2l1£53 URTEIL
in der Strafisache
gegen
den Arbeiter Monfred rR ED zu: vo GE , zeoozen m GERD 1930 ir v EEE ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiilns Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Eundesanvelt (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestollter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstclie,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom
19. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersuchungshaft scit dem 20. Dezember ?967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte vom Herbst 1965 bis Herbst 1967 in mindestens acht Finzelfällen an sciner zu den Tatzeiten zehn bis zwölf Jahre alten unchelichen Tochter Morika Hp: die damals in seinem Haus-
halt lebte, unsittlich vergangen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen \§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. |
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen
Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte hat abgestritten, si.:h an seiner unehelichen Tochter vergriffen zu haben. Tie seine Verurteilung tragenden Feststellungen beruhen in erster Linie auf deren Aussage in der Hauptverhandlung. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer das Kind als Zeugin vernommen habe, ohnc es vorher über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zu belehren. Sie.:meint, ein solches Recht stehe Monika HE nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Art. 6 Abs. 5 GG zu:
Der Senat kann dem nicht folgen. Er hält vielmehr an der vom Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 1. März 1956 - 4 StR 393/55 - (IM Nr. 10 zu § 52 StPO = NIW "956, 1286 Nr. 15) vertretenen Meinung fest, daß das unehcliche Kind in Verfahren gegen seinen Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Zu den in gerader Linie Verwandten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehören nach zur Zeit noch geltendem Recht nicht das uneheliche Kind und sein Vater. Das ergibt sich aus der Regelung des § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten,
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und Art. 33 EGBGB, der bestimmt, daß die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft und Schwägerschaft Anwendung finden, soweit u.a. in der Strafprozeßoränung an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft werden. Damit war, wie die oben angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats schon näher dargelegt hat, nicht an eine bloß entsprechende, einen Auslegungsspielraum lassende Anwendung
der Vorschriften des BGB über Verwandtschaft oder Schwägerschaft gedacht, sondern ist die unmittelbare Geltung jener Bestimmungen für das Strafverfahren verbindlich und mit der Wirkung angeordnet worden, als ob diese Bestimmungen wörtlich in das Prozeßgesetz solbst eingefügt worden wären. Der damalige Gesetzgeber hat dabei gerade auch die Folge der Versagung eines Zeugnisverweigerungsrechts im Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater mit im Auge gehabt. Es besteht von daher gesehen nach der gesetzlichen Systematik infolgedessen keine Möglichkeit, dem unehelichen Kind im Verhältnis zu seinen Vater mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene, auch in Art. 6 Abs. 5 66 zum Ausdruck gekommene “andlung der allgemeinen Anschauungen über die dem unehelichen Kind zu gewährende Rechtsstellung doch ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen.
Auch aus der Verfassung 31äßt sich keine Modifizierung dieses Rechtszustandes ableiten. Im Gegensatz zur Regelung des Ari. 3 Abs. 2 GG i.V.m.Art. 1°77 Abs. 1 GG, die das der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht mit Ablauf der im Art. 117 GG gesetzten Frist außer Kraft treten ließ (BVerfGE 3, 225}, enthält Art. 6 Abs.5 GG nur den allgemeinen Auftrag an den Gesetzgeber, den unehelichen Kindern deiche Bedingungen wie den ehelichen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen. Dieser Auftrag ist für den Richter nur insoweit von unmittelbarer Bedeutung, als er
ihm eine Richtschnur für die Fälle gibt, in denen das geltende Recht im Einzelfall verschiedene Möglichkei-
ten der Auslegung offen 1äßt, wie sie im Falle des
Rechts zur Aussageverweigerung gerade nicht gegeben
sind. Eine Vollmacht zu eigner rechtsschöpferischer Entscheidung auf der Grundlage der Feststellung, daß der Gesetzgeber mit der ihm von der Verfassung auferlegten Pflicht in Verzug geraten sei, kann dem Art. 6 Abs. 5 GG jedoch schwerlich entnommen werden (vgl. BVerfGE 8, 210, 216). Sie würde selbst denn, wenn man sie für den äußersten Fall eines "endgültigen" Versagens des Gesetzgebers gegenüber
dem Verfassungsgeböt‘. bejahon wollte, jedenfalls im gegen- - wärtigen Zeitpunkt nicht anzuerkennen sein, weil die gesetzgebenden Körperschaften gerade mit einer Vorlage der Bundesregierung zur umfassenden Erfüllung des Auftrags befaßt sind und diesem Auftrag bisher schon bei wichtigen Teilregelungen wie der Neufassung des § 1708 BGB \Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters) durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 {BGBl I 1221) entsprochen haben.
Es kommt hinzu, daß eine Anpassung der Regelung für die Aussageverweigerung des unehelichen Kindes an die Forderung des Art- 6 Abs. 5 GG auf besondere Schwierigkeiten stößt, die ihrerseits wieder eine Erklärung dafür liefern, warum der Verfassungsgesetzgeber auf eine den Art. 3 Abs.2, 117 Abs. 1 GG entsprechende Lösung verzichtet hat. Denn einmal ist nicht zu verkennen, daß der Auftrag des Verfassungsgesetzgebers in dieser Frage unterschiedliche Regelungen gestattet, unter denen auszuwählen nur Sache des Gesetzgebers sein kann. Zum anderen erscheint es aus der Sicht prozessualer Erfordernisse nicht als angängig, daß der Strafrichter bei der Prüfung der Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht oder nicht, u.V. zu langwierigen Beweiserhebungen über das Bestehen einer natürlichen Vaterschaft genötigt wäre. In beiden Richtungen geht es um Entscheidungsgrundliagen, deren Bestimmung weit eher dem Ermessei
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des Gesetzgebers als dem des Richters nahceliegt und aufgetragen werden kann. Der Senat ist der Ansicht, daß es jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zu verantworten wäre, der künftigen gesetzlichen Regelung
des Aussageverweigerungsrechts des unehelichen Kindes
durch eine Entscheidung vorzugreifen, welche die seit Jahrzehnten geübte Rechtsprechung beiseitesetzt, ohne zugleich jene umfassende und verbindliche Klarheit in der Rechtslage herstellen zu können, die gerade im Verfahrensrecht von | besonderer Bedeutung ist und unerläßlich erscheint.
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Was die Revision weiter vorbringt, ist als Ausführung zur Sachrüge zu werten. Es beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen dic Beweiswürdigung. Da auch die unabhängig von diesem Vorbringen gebotene Nachprüfung des Urteils auf die Beachtung des sachlichen Rechts keinen Mangel zum Nachteil-des Angeklagten erkennen ließ, ist die Revision zu verwerfen.
Baldus Willus Meyer Henning Baumgarten