Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 117
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.1953 – 1 BvL 106/53Verfassungsrecht: Wirksamkeit des Außerkrafttretens des dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden bürgerlichen Rechts nach Art. 117 Abs. 1 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 29.01.1969 – 1 BvR 26/66Aktualisierung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gleichstellung der unehelichen Kinder; keine Anrechnung einer sozialversicherungsrechtlichen Waisenrente auf den Abfindungsanspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB
- BVerfG, 31.05.1978 – 1 BvR 683/77Befugnis der Ehegatten in zwischen dem 1. April 1953 und 30. Juni 1976 geschlossenen Ehen zur Bestimmung des Geburtsnamens der Frau als EhenamenZitiert von 16
- VG Köln, 13.06.2018 – 10 K 9549/16
- BVerfG, 10.05.1957 – 1 BvR 550/52Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 09.06.2005 – 11 K 1139/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24Vorschussanspruch eines Ehegatten wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung oder RechtsverfolgungZitiert von 1
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 117 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/117#abs-1 (1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/117#abs-2 (2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.