Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 03.08.1965 – 1 StR 199/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2074 028 IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_199/65 URTEIL 3:8.
in der Strafsache
gegen
1. den Ber nn Emil L aus EEE 5:2, dort geboren am 1926,
2. den Bergmann kg aus ME / Saar, dort geboren am 19534,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Ep au: GENE
als Verteidiger des Angeklagten To»: Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 1. September 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Den Angeklagten FEED nat die Strafkammer wegen zwölf verschiedener Taten verurteilt, und zwar wegen vier einfacher Einzeldiebstähle, davon in einem Falle in Tateinheit mit Ver-
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gehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG, wegen eines weiteren einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen sieben gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle. Das ist in der rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten und deren Zusammenfassung in den Urteilsgründen klar herausgearbeitet. Die damit ursprünglich nicht übereinstimmende Urteilsformel hat das Landgericht von Amts wegen berichtigt. Das war zulässig, weil die falsche Fassung des Urteilssatzes erkennbar auf einem Zählfehler beruhte (R6St 61, 388, 391 f; BGH Urt. v. 27. Juni 1957 - 4 StR 252/57 - und Beschluß vom 25. Oktober 1963 - 1 StR 400/65, beides mitgeteilt in NJW 1964, 239).
Den Angeklagten Lamberti hat die Strafkammer wegen dreizehn Taten verurteilt, nämlich wegen zwei’ allein und zwei weiterer gemeinschaftlich begangener Diebstähle, ferner wegen eines allein und acht weiterer gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle. Das ergibt sich eindeutig aus dem Urteilssatz und! der rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten dieses Beschwerdeführers. In einer zusammenfassenden Wendung (UA 9) hat die Strafkammer dann dessen Verfehlungen als fünf Diebstähle und acht schwere Diebstähle bezeichnet. Das ist ein offenbares Versehen, das hiermit berichtigt wird.
2. Sonst ist bei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils kein Fehler zu Tage getreten, der die Beschwerdeführer benachteiligt. Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen oder zwischen mehreren kEinzeltaten der Beschwerdeführer hat die Strafkammer mit Recht verneint. Die von der Revision des Angeklagten FllWBidagegen gerichteten Ausführungen gehen in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das rechtliche Zusammentreffen des im Fall 4 von dem Angeklagten ii resangenen einfachen Diebstahls mit einem Vergehen gegen § 9 Abs. 1 SprengstoffG hat die Bemessung der wegen dieser Tat ausgesprochenen, nach § 73 StGB zutreffend dem § 242 StGB entnommenen Einzelstrafe nicht beeinflußt. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu
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werden, ob das Landgericht die Änderung der Strafdrohung des § 9 Abs. 1 SprengstoffG durch Art. 2 des 7. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) beachtet hat.
3. Die Untersuchungshaft seit der Urteilsverkündung rechnet der Senat entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs beiden Beschwerdeführern nur insoweit, als sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen an. Zu einer weitergehenden Anrechnung dieser Haftzeit besteht kein Anlass. Die späte Absetzung des Urteils hat für die Angeklagten keinen Nachteil zur Folge, sondern bewirkt im Ergebnis, daß sie einen längeren Teil ihres Freiheitsentzuges in der milderen Untersuchungs-, statt der strengeren Strafhaft verbringen.
Hübner Seibert Fischer
lLoesdau Mai