Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 30.11.1966 – 2 StR 332/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 101 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 332 '66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den Hilfsorbeiter Antoio P iumEiiiEE> zus KEe GEB. :::=- Du zeboren er 1955 in Su
italien, Italiener, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen schweren Raubes u- a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gun >> GEEEENENEND
als Verteidiger,
Justizangestellter gi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des iandgerichts in Darmstadt vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen schweren Raubes verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte, ein der deutschen Sprache nicht mächtiger italienischer Gastarbeiter, am 13. Juli 1965 die in seiner Nachbarschaft wohnende sechsjährige Ingrid BED WED auf einen Dachboden gelockt und, nachdem er das rittlings und ihm zugewandt auf seinen Beinen sitzende Kind auf die Wangen geküßt hatte, ihm sein steifes Glied bis zum Samenerguß gezeigt. Am selben Tage hat er in einer Waldschonung die Prostituierte Christa-Marie Bra, der er zunächst gegen Zahlung von 20,-- DM beigewohnt hatte, mit einer Gaspistole zweimal. ins Gcsicht geschossen und ihr die Handtasche nebst der darin befindlichen Geldbörse entrissen, um sodann auf seinem Motorroller zu flüchten.
Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Unzucht uit einem Kinde {§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat zum Teil mit der Verfahrgnsbeschwerde Erfolg.
In der Hauptverhandlung wurden ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes in Wiesbaden vom 20. Juli 1965, das Spermaspuren an der Spielhose der Ingrid Bep-
„GEB und einem alten {zum Abwischen benutzten) Hut bestätigte, und cin ärztliches Attest über die Gesichtsverletzungen der Christa-Marie Bra» verlesen. Der Angeklagte sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, daß beide Urkunden anschließend nicht ins Italienische übersetzt
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worden sind. Zwar würde dem Umstand allein, daß die Sitzungsniederschrift hierzu keinen ausdrücklichen Vermerk enthält, nicht mit Sicherheit zu entnehmen sein,
daß die Übersetzung unterblieben ist. Das Gesetz schreibt eine Protokollierung nur für die Tatsache der Zuziehung eines Dolmetschers vor (§ 272 Nr. 2 StPO). Vernerke über seine Inanspruchnahme im einzelnen sind nicht geboten.
Das Vorhandensein oder Fehlen solcher Vernerke ist deshalb nicht mit der besonderen Beweiswirkung des § 274
StPO ausgestattet {RGSt 1, 137 f, 397; 43, 441). Indessen haben sich hier die mit der Beurkundung der Hauptverhandlung befaßten Personen gerade nicht darauf beschränkt, die Zuziehung eines Dolmetschers unter Angabe seines Namens allgemein zu vermerken, sondern sowohl bei den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wie bei den Schlußvorträgen, dem Urteilsausspruch, der Rechtsmittelbelehrung und dem Beschluß über die Fortdauer der Untersuchungshaft ausdrücklich die Übersetzung ins Italienische angeführt. Andererseits haben weder der Vorsitzende der Strafkammer noch der Berichterstatter noch der Protokollführer in ihren dienstlichen Äußerungen etwas zur Frage der Übersetzung der beiden Urkunden bekunden können. Unter diesen Umständen hielt es der Senat für erwiesen, daß die Übersetzung der Urkunden tatsächlich aus Versehen unterblicben ist.
Hierin liegt ein Verfahrensfehler. Denn es folgt, ohne daß es hierzu einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte, allein schon aus dem Wesen der mündlichen Verhandlung,. daß dem der deutschen Verhandlungssprache nicht mächtigen Angeklagten alle wesentlichen Verhandlungsakte, insbesondere alle der Beweisaufnahme dienenden Erklärungen wie hier der Inhalt verlesener Urkunden in die von ihm verstandene fremde Sprache übertragen werden (s. RGSt 43,441).
Dies wird gerade für Beweiserhebungen durch die Vorschrift des § 257 StPO unterstrichen, wonach der Angeklagte nach
der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt werden soll, ob er etwas zu erklären habe. Denn diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn die vorausgegangene Beweiserhebung dem Angeklagten verständlich geworden ist. Allgemein ergibt sich schließlich aus
der Beschränkung der Übersetzung, welche das Gesetz im
§ 258 Abs. 1 StPO für die Schlußvorträge zugelassen hat,
daß eine umfassende Übertragung des übrigen Verhandlungsinhalts unerläßlich ist. —
Daß das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht, läßt sich im Falle der Verurteilung wegen schweren Raubes nicht ausschließen. Anders verhält es sich jedoch, sowcit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Denn die gutachtliche Äußerung des Landeskrininalamts über den Untersuchungsbefund an Spielhose und
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setzt wurde, fügte der ihm übersetzten Schilderung der Zeugin Ingrid PB und der ihm gleichfalls übersetzten Darstellung der Mutter, welcher das Kind alsbald nach der Tat von dem Vorfall berichtet hatte und die noch den Flecken auf der Spielhose wahrnahm, im Rahmen ihrer Verwertung durch die Strafkammer nichts sachlich Neues hinzu. Sie war ihn überdies in diesem Umfang schon aus der ihm gleichfalls vollständig mitgeteilten und übertragenen Anklageschrift bekannt. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß der sein Zusammensein mit dem Kind am Tatort einräumende Angeklagte sich im Falle einer Übersetzung der Urkunde nach ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung in erheblicher Weise anders verteidigt hätte und überhaupt hätte verteidigen können.
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Soweit der Angeklagte seine Verurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens mit der Sachrüge angreift, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes hätte sie mit ihrem weiteren Vorbringen keinen Erfolg haben können. Es kam nach den Feststellungen insbesondere nicht darauf an, ob die auf kurze Entfernung in das Gesicht des Opfers abgefeuerte Gaspistole mit Gaspatronen oder Platzpatronen geladen war, da auch Platzpatronen unter solchen Umständen zu erheblichen Verletzungen führen können und Verletzungen in der Tat eingetreten waren. Da der Gebrauch der Pistole überdies der Wegnahme der Handtasche vorausging, kann kein Zweifel sein, daß der Angeklagte sie im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB'bei Begehung der Tat als Waffe bei sich führte".
Baldus wWillms Meyer
Henning Müller