Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.03.1966 – 1 StR 358/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsäche
gegen
den Bauhelfer Josef AED ::: EEE, Lanakreis BED, gchoren arı EEE 1917 in Le, Landkreis
ICE, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: SWWBund Andere -
wegen Mordes u.a.
7A
| = Aa
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ee) au: ED als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 25. März 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,'an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
——
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen gemeinschaftlichen Mordes, jeweils in Tateinheit mit ein-
- 3.
und demselben besonders schweren Raub begangen, zu -— zweimal - lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch,
weil das Schwurgericht zwei Zeuginnen, deren Aussagen mit
zur Überführung des Angeklagten gedient haben, entgegen
§ 60 Nr. 3 StPO vereidigt hat.
1. Frau Hl: rhieit alsvala nach der Tat, die sie inzwischen erfahren hatte, das geraubte Geld; damit bezahlte sic bei dem Kaufmann Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Barackenbewohner, zu denen außer ihr auch die Mittäter Se und De sehörten, aufgelaufen waren, und kaufte davon außerdem für SB Tlceisch, Schnaps und Zigaretten (UA 40, 50). $Sie beschränkte sich also nicht auf das bloße Mitverbrauchen des von den Tätern erbeuteten Geldes (vgl. BGHSt 9, 137), sondern setzte es in deren Interesse und Einverständnis und zugleich ihres eigenen Vorteils wegen um. Diese Mitwirkung bei dem Absatz des Geldes begründet den Verdacht, daß Frau Heim» sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB; BGHSt 10, 1) und obendrein zugleich der Begünstigung von SD und Frau Ton (§§ 257, 258 StGB; RGSt 53, 179) schuldig gemacht hat. Deshalb hätte sie, wie die Revision zutreffend rügt, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.
2. Frau ICE var zugegen, als SB an Nachmittag vor der Tat den Tatplan entwickelte. Allerdings konnte sie
sich an dessen Äußerung, daß der als Opfer des Raubes ausgewählte BB notfalls auch umgebracht werden müsse,
nicht mehr entsinnen (UA 89). Sie beobachtete aber, daß
Stolz vor der Abfahrt eine Schußwaffe einsteckte (UA 78,
90), und sie wußte von früheren Taten her, daß dies geschah, um notfalls auf dazwischentretende Personen zu schießen. Frau Ic ichnte zwar das Ansinnen, daß
ihr Mann mitmachen solle, unter Hinweis auf dessen Betrunkenheit ab; sie erstattete aber keine Anzeige, obwohl sie das
B\
-A- 14
Vorhaben jedenfalls eines Raubes erkannt hatte und zu dieser Zeit dessen Ausführung noch hätte abgewendet werden können. Danach ist Frau IB icr Nichtanzeizc eines geplanten Verbrechens verdächtig (§ 139 StGB in der vor dem 3. Stralrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung). Wach dem Urteil besteht der Verdacht, daß sie bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Täter mitwirkte, und dan sie deshalb bei ihrer späteren Vernehmung als Zeugin gegerüber den Angeklagten nicht die Unbefangenheit besaß, die das Gesetz für ein einwandfreies eidliches Zeugnis voraussetzt. Deshalb hätte auch sie, wie die Revision mit Recht beanstandet, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen (RGSt 53, 169; BGH LM StPO § 68 a Nr, 2; BEHSt 6,. 382, 384).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige Vereidigung der Frau HB uni ser Frau Tg für die Beweiswürdigung des Schwurgerichts eine - wenn auch möglicherweise geringe - Bedeutung gehabt hat. Die Verfahrensverstöße zwingen bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens (vgl. BGHSt 4, 368, 371) daher zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Er wird in der neuen Hauptverhandlung auch folgendes zu beachten haben:
1. Wenn nach den neuen Feststellungen jeder auch nur entfernte (vgl. BGHSt 4, 255, 256) Verdacht entfallen sollte, daß Frau HE sich durch den Absatz des geraubten Geldes der Sachhehlerei oder der Begünstigung schuldig gemacht habe, wird zu prüfen sein, ob ihre Vereidigung nicht nach § 60 Nr. 3 StPO zu unterbleiben hat, weil auch sie eines Vergehens gegen § 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 geltenden Fassung jedenfalls verdächtig ist (UA 89). Wenn auch ein derartiger Verdacht ausscheiden sollte, wird das Schwurgericht untersuchen müssen, ob der von Frau HB a '8. Juni 1951 zugunsten von SCEW zc1eistete Meineid (UA 16) und ihre
-5-
späteren den Täter ebenfalls begünstigenden falschen Aussagen vor der Polizei (UA 77, 80) ihre Vereidigung hindern oder als straflose Selbstbegünstigung ihr nicht entgegenstehen (vgl. BGHSt 9, 71, 73).
2. Frau Ts und inzwischen auch Frau Linus
sind verstorben. Daher wird das Schwurgericht zu entscheiden haben, ob die Niederschriften über ihre früheren Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu verlesen sind (§§ 251 StPO). Soweit dabei Niederschriften über frühere eiäliche Vernehmungen der Frau ICE veriesen werden, werden die darin enthaltenen Aussagen - nach einem entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung - als uneidlich zu werten sein (vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130), sofern nach den neuen Feststellungen nicht jeder auch entfernte Verdacht entfallen solltc, daß sie sich einer strafbaren Beteiligung an der Tat, deren Begünstigung oder. deren Nichtanzeige schuldig gemacht hat.
3. Wenn das Schwurgericht wieder einen Sachverständigen vernimmt und dieser ihm nicht nur die Befund-, sondern auch sogenannte Zusatztatsachen mitteilt, die dann in dem Urteil verwertet werden, müssen diese Zusatztatsachen in
-6-
einer verfahrensrechtlich zulässigen Weise in die Hauptverhandlung cingeführt werden (vgl. BGHSt i8, 107). Geschieht das durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen, dann muß dieser insoweit entsprechend der Grundregeil des § 59 StPO vereidigt werden.
Hübner Seibert Ivoesdau
Mai Pikart