Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.03.1969 – 4 StR 29/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2119 072 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1. StR 29/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm D EW aus Eu geboren am
GEEEEEEEED 925 ir zw, zur Zeit in vorliegender Sache
in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.
A:
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in üer Verhandlung, Landgerichtsrat ( >ei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 7. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub im Falle FEED - (iD verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2, Dezember 1966 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus und wegen eines weiteren Raubes unter Einbeziehung früherer Strafen zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt sowie u.a. die Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese hatte bereits das Landgericht Bochum im Urteil vom 10. September 1957 ausgesprochen, dessen Einzelstrafen in die neugebildete Gesanmtstrafe einbezogen waren. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Schwurgerichts wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Raubes mit Todesfolge im Fall FEB-SEHB verurteilt worden war, sowie im gesamten Strafausspruch und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat er die Revision verworfen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub und wegen Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit (wegen einer einbezogenen früheren Verurteilung wegen Meineides) auf Lebenszeit aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Nur in den Urteilsgründen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO) hat es ihn außerdem wegen des einfachen Raubes (Fall Reg) wiederum unter Einbeziehung der früheren Strafen zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Die auf den Fall Tüw-Sei beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Schwurgericht hat den Zeugen Walter Do@ßvereidigt, obwohl dieser der strafbaren Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und daher nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Den Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hat der Angeklagte den Zeugen Do@Ban 23. Dezember 1953 in seinen mit Weisse und ME ausseheckten Plan eingeweiht, am nächsten Abend gemeinsam in das Kaufhaus Fi in BED einzubrechen und dabei, wenn nötig, gegen den Nachtwächter mit Gewalt vorzugehen. Demes versuchte Do zu überreden, mitzumachen. Dieser lehnte aber ab. Do hatte hiernach von dem Vorhaben eines Raubes zu einer Zeit erfahren, zu der die Ausführung noch abgewendet werden konnte, hat es jedoch unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon Anzeige zu machen. Er ist somit mindestens verdächtig, sich eines Vergehens nach § 138 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Beteiligung im Sinne des 8 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist auch derjenige, der glaubhafte Kenntnis von dem Vorhaben eines Verbrechens erhält, es aber dem § 138 StGB zuwider nicht anzeigt. Er wirkt durch seine Unterlassung in derselben Richtung an der Tat mit wie der Täter und besitzt daher als Zeuge dem Angeklagten gegenüber nicht die Unbefangenheit, die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses ist. Seine Stellung ist der eines Tatgehilfen ähnlich. Er darf daher wie dieser als Zeuge im Verfahren gegen den Täter nicht vereidigt werden (RGSt 53, 169; BGHSt 6, 384; IM Nr. 2 zu § 68 a StPO; Urteil vom 6. Dezember 1966, 1 StR 358/66; unter ausdrücklicher Ablehnung von RGSt 77, 203). Ob sich der Zeuge DoB darüber hinaus dadurch, daß er den Angeklagten wegen eines Werkzeugs an Schacht verwies, der Beihilfe schuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die Aussage des Zeugen Tc® hat insoweit entscheidend zur Überführung des Angeklagten beigetragen. Sie ist zwar in wichtigen Punkten von der Ehefrau Do und von der Zeugin Kg pestätigt worden. An dem entscheidenden Gespräch vom 23. Dezember 1953 zwischen dem Angeklagten De, dem inzwischen verstorbenen VB und Do hat jedoch außer diesen drei Personen niemand teilgenommen. Bei diesem Gespräch soll Di, der Aussage des Zeugen Do zufolge, gesagt haben, Vin sei ein "tofter Junge" und "ballere" gleich, wenn ihm etwas in die Quere komme. Diese angebliche Äußerung des Angeklagten hat ganz wesentlich zu der Überzeugung des Schwurgerichts beigetragen, Dip habe es billigend in Kauf genommen, daß der Nachtwächter bei dem geplanten Raub getötet würde. Der Senat kann nicht beurteilen, wie das Schwurgericht diese Bekundung des Zeugen Do gewürdigt hätte, wenn es ihn vorschriftsmäßig uneidlich vernommen hätte. Er kann auch nicht beurteilen, ob das Schwurgericht schon auf Grund der sonstigen im Urteil angeführten Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe die Tötung des Nachtwächters gebilligt und in Kauf genommen.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub verurteilt worden ist. Aufzuheben ist ferner der nur in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch über die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, da unter Umständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Die für den Raub im Fall I] verhängte Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus ist rechtskräftig.
Über die Nebenstrafen und Nebenfolgen ist jedoch neu zu entscheiden. Hierzu ist zu bemerken, daß das Schwurgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, zutreffend von der Zeit der Hauptverhandlung und nicht von der Tatzeit ausgegangen ist (BGHSt 1, 100). Es hat daher mit Recht bei der Gesamtwürdigung die späteren Taten des Angeklagten, insbesondere diejenigen, die zu den in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen geführt haben, berücksichtigt.
Die übrigen Revisionsrügen brauchen nicht erörtert zu werden.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal