Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 23.03.1971 – 5 StR 121/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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§ 3.
4.
: 627/69)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl-Heinrich MB aus
geboren an EB 325 in ;
den Formgestalter Wolfgang ° GEB us Bei. EEE '
dort geboren am 939,
den Kaufmann Jerzy GEM aus ; geboren an 329 in W ; die Hausfrau Lilian G EB zeborene og
eus W 1930 in Caimmmummg,
geboren am
wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei
-2=-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.März 1971 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Mi, CHEN, Jerzy CB und Lilien cp wirä das Urteil des Landgerichts. in Hannover vom. 3.September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat,
Gründe§
Die Rüge, § 60 Nr.2 StPO sei verletzt worden, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"ie alle vier Revisionen in ausreichender und damit zulässiger Weise rügen, hat die Strafkammer dadurch, daß sie die Zeugen Barbara ZW de REM und Peter Sp entsprechend dahingehenden Anträgen der Verteidiger auf ihre Aussagen vereidigt hat (Ba.V, 245R-246R, 2ugR-250R), gegen das zwingende Vereidigungsverbot des § 60 Nr.2 StPO verstoßen, | |
Anscheinend ist die Strafkammer sich der Notwendigkeit, bei beiden Zeugen die Zulässigkeit ihrer Vereidigung im Hinblick auf diese Verbotsvorschrift zu prüfen, rechtsirrig gar nicht bewußt geworden, Dies liegt um so näher,
- 3.
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als bei der Zeugin 7 ie RB ücr Verteidiger des Angeklagten MER, dei dem Zeugen Sum sogar die Verteidiger aller Angeklagten die Yereidigung ausdrücklich beantragt hatten (Bd.V, 246, 250R ). Sollte das Landgericht die Möglichkeit eines die Vereidigung ausschließenden Hinderungsgrundes gleichwohl geprüft, aber bewußt verneint - haben, so hat es jedenfalls den Begriff des Beteiligungsverdachts i.S. des § 60 Nr.2 StPO. verkannt.
Verdächtig, bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt zu haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch derjenige Zeuge, der den Verdacht erweckt, ‚sich nach § 138 StGB der Nichtanzeige des von ihnen geplanten, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verbrechens schuldig gemacht zu haben (BGH 1 StR 358/66 vom 6.Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom 29.April 1969). Daß sich dem Gericht bei den genannten beiden Zeugen zum mindesten ein dahingehender Beteiligungsverdacht aufdrängen mußte, liegt nach den Urteilsgründen und ihrem Zusammenhang auf der Hand. Danach ist die Strafkammer davon ausgegangen, ‚daß sowohl Barbara ZB ie RER, Alice Freundin des Angeklagten MB, als auch Peter SEE vor Beginn des Münzverbrechens von dem Vorhaben der vier Angeklagten, im Hause der Eheleute ch falsche 100-Dollar-Noten zwecks späteren In-Verkehr-bringens herzustellen, Kenntnis gehatt, aber dieses Vorhaben nicht angezeigt haben. Die tatrichterliche Annahme von der dahingehenden Kenntnis der Zeugen ergibt sich einmal aus den Beweiserwägungen auf UA S.26, tezüglich Frau Ze de RB ferner aus der Feststellung, daß sie ab 20.Juli 1968 vor Beginn der Druckarbeiten zusammen mit allen Angeklagten im Tathaus der Eheleute CB wohnte (UA. S.12). und bezüglich Peter SW -usätziich aus seiner auf U S.22,27 wiedergegebenen eigenen Bekundung.
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Nach alledem hätten diese beiden Zeugen wegen Verdachts der Tatbeteiligung unbeeidigt bleiben müssen, wie es in der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung in dieser Sache aush zutreffend geschehen ist (Bd.IV, 65-67, 67-69). Da das Landgericht die Aussagen der Zeugen zur Urteilsfindung verwertet hat und das Urteil daher auf ihrer gesetzwidrigen Vereidigung beruhen kann, muß es bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens schon deswegen vollen Umfangs aufgehoben werden,"
Der Senat tritt dem bei.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Herrmann Schuster