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BGH Urteil vom 19.01.1966 – 2 StR 474/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESG ERICHTSHOPo79 063

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strofsache

gegen

den Straßenhündler Wilheln gg aus KEED, geboren sm 1912 in

wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstautsanvalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GB au: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22, Juli 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die von ihn hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der damals 52 Jahre alte, verheiratete Angeklagte, der vier erwachsene Kinder hat, in der

Zeit von Mitte Juli bis Oktober 1964 mit der am EEE 1950 geborenen Luise OEEEEEEED ninacstens fünfmal geschlechtlich verkehrt. Dic Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß er

das Mädchen von Anfang an für 14 Jahre alt hielt und ihr richtiges Alter erst nach ihrem Geburtstag im August 1964 erfuhr. Sie hat daher ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als nachgewiesen erachtet. Auch den Tatbestand der Verführung nach

§ 1§ 2 StGB hat sie nicht als erfüllt angesehen, weil das Mädchen möglicherweise schon mit einem 16 Jahre alten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte, als es erstmalig mit dem Angeklagten verkehrte. Die Strafkammer hält ihn jedoch der (tätlichen) Belcidigung für schuldig, wcil das 13 und 14 Jahre alte Mädchen durch den Geschlechtsverkchr in seiner Geschlechtsehre verletzt worden sei und seine Einwilligung den beleidigenden Charakter dieses Verhaltens nicht beseitigt habe.

In einem solchen Fall wegen Beleidigung zu verurteilen, entspricht der ständigen Rechtsnrechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Nach Auffassung beider Gerichte besteht zwar zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 1§ 5 StGB Gesetzeseinheit in der Weise, daß die erste Vorschrift uls Sondergesetz vorgeht. Jedoch kann die Vornahne unzüchtigor Handlungen als Beleidigung strafbar sein, wenn der Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens nicht vorliegt.

Für die §§ 182 und 1§ 5 StGB hat das Reichsgericht grundsätzlich die Möglichkeit von Tateinheit bejaht, weil die erste Bestimmung dic geschlechtliche Willensfreiheit und Unberührtheit Jugendlicher weiblicher Personen, die zweite dagegen deren Geschlcechtschre schütze, dic nicht notwendig durch Duldung des

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unzüchtigen Angriffs preisgegeben werde (vgl. u.a. RG JW 1936, 262 und DStR 1938, 390).Von diesem Standpunkt aus beständen keine Bedenken gegen die Ansicht, daß schon allein in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einem 14 Jahre alten Mädchen eine Ehrverletzung liegen könne, die eine Verurteilung wegen Beleidigung rechtfertige.

Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung jedoch entgegengetreten undlnt ausgesprochen, daß zwischen den §§ 182 und 1§ 5 StGB grundsätzlich Gesetzeseinheit bestehe und daß Tateinheit nur in Betracht komme, wenn die Umstände eine über die Vornahme des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Ehrverletzung ergäben (BGHSt 8, 357). Er geht hierbei im Anschluß an Gallas in .ZAkDR 1941, 15 davon aus, daß durch die Verführung stets zugleich die Geschlechtschre der Verführten verletzt werde und daß, wenn weiter nichts Ehrverletzendes vorfalle, die die Ehrverletzung begründenden Umstände zugleich Wesensmerkmale der Verführung seien. Ob dies so ausnahmslos zutrifft, mag zweifelhaft sein. Schon die Entscheidung BGHSt 5, 362, die ein Liebesverhältnis zwischen einem 20-jüährigen Manne und einem 16-jährigen Mädchen betrifft, weist darauf hin, daß sich Umstände denken ließen, die dem mit Einwilligung eines noch nicht vollreifen Mädchens ausgeführten Geschlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter nähmen.Tas ‚kann bierjedoch dahinstehen. Auch der Bundesgerichtshof hat - insoweit dem Reichsgericht folgend - von jeher, wenn die Anwendbarkeit des § 1§ 2 StGB wiegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit (Bescholtenheit oder höheres Alter des Mädchens) entfiel und die Ehrverletzung ullein in den Geschlechtsverkehr lag, eine Bestrafung wegen tätlicher Beleidigung für zulässig gehalten, und zwar auch noch nachdem er sich hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der §§ 182 und 165 StGB zueinander auf einen von dem des Reichsgerichts abweichenden Standpunkt gestellt hatte. Hiervon geht insbesondere auch die bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 357 aus (vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Juli 1952 - 1 StR 222/52 -, 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53 -, 6. April 1954

- 5 StR 80/54 -, 17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54 -, 13. Oktober 1955 - 1 StR 359/55 -, 10. Januar 1956 - 5 StR 386/55 -, 20. Fcbruar 1959 - 2 StR 18/59 -, 13. Dezember 1960 - 5 StR 355/60 - und 13. März 1962 - 5 StR 39/62 -). Gegen diese Ansicht könnten allerdings ebenfalls Bedenken bestehen. Wenn Gesetzeseinheit angenommen wird, so könnte daraus - vor allem wegen der geringeren Strafdrohung des § 1§ 2 StGB - zu folgern sein, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlicgen,

die Anwendung des § 1§ 5 StGB ausgeschlossen bleibt (vgl. hierzu vor allem Galles ZAkDR 1941, 15; Dohna DStR 1941, 34 und Welzel, Das Deutsche Strafrecht 8. Aufl. S. 373). Auch auf diese Frage kommt es hier indessen nicht entscheidend an.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Ehrverletzung nicht nur in dem Geschlechtsverkehr an sich, sondern auch darin zu finden ist, daß der Angeklı zte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einen verheirateten Mann, also einen Ehebruch, zumutete und daß er als 52jähriger Mar , >hne wirkliche Zuneigung zu empfinden, nur darauı ausging,. wie bei einer Dirne jeweils seinen augenblicklichen Geschlechtstrichb zu befriedigen. Daß er sich dieser besonderen Ehrverletzung bewußt war, kann nach den Umständen des Fallcs ebensowenig zweifelhaft sein wie seine Erkenntnis, daß dem Einverständnis des eben erst der Kindheit entwachsenen Mädchens mit dem Geschlechtsverkchr nicht die Bedeutung eines den Tatbestand der tätlichen Beleidigung ausschließenden Verzichts auf die Geschlechtsehre zukommen konnte. Die Auffassung der Revision, das Mädchen habe in seiner Geschlechtsehre nicht mehr verletzt werden können, weil es bereits mit seinem Freund geschlechtlich verkehrt hatte,ist unrichtig.

Der Schuldspruch ist somit jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen den Angeklagten

benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Baldus Dotterveich Willms Kirchhof Meyer