Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 1 StR 472/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ur.
1 StR 472/53 2342 067 “,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Betriebsarbeiter Michael B EB zu: ONE. geboren am 9. ED ED ir >
wegen Verführung u.a.
hat
vom
für
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident' Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. «REED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Mai 1955 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
men mainanee pam: mn m tet nn em tararione
Der Angeklagte ist wegen Verführung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rüst, muss Erfolg haben.
1.) Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer der. Verführung nach § 182 StCB schuldig erkannt hat, hat sie das Tatbestandsmerkmal der "Unbescholtenheit" des missbrauchten Mädchens nicht bedenkenfrei dargetan. Das Urteil stellt einerseits ohne nähere Erläuterung fest, Lieselotte TB sei zur Tatzeit unbescholten gewesen, während es andererseits wiederum ohne Angabe von Einzelheiten darauf hinweist, dass sie in ihrer Heimat keinen guten Ruf geniesse. Diese unmittelbar aufeinanderfolgenden Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen über den Begriff der Unbescholtenheit im Sinne des § 1§ 2 StGB ausgegangen ist. Ein Mädchen ist nicht etwa nur dann "bescholten", wenn es sich schon zuvor freiwillig zum ausserehelichen Beischlaf hingegeben hat; es genügt vielmehr auch ein sonstiges in.der sittenlosen Gesinnung wurzelndes unzüchtiges Treiben, um die Annahme der Bescholtenheit des Mädchens zu begründen (u.a. RG Rspr 4, 468; RGSt 37, 94). Die Tatsache, dass Lieselotte TB in ihrer Heimatgemeinde keinen guten Ruf geniesst, kann auf ein solches unzüchtiges Treiben des Mädchens hindeuten.
Die Sache bedarf daher der nochmaligen Prüfung durch den Tatrichter. Er wird dabei allerdings zu beachten haben, dass die Unbescholtenheit bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden anzunehmen ist (u.a. RG JW
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1916 S 500 Nr 2; BGH NJW 1951 S 530). Zur inneren Tatseite wird ferner darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der "Unbescholtenheit" nur die bestimmte Annahme der Bescholtenheit, nicht aber blosse Zweifel an der Unbescholtenheit den Vorsatz des Angeklagten ausschliessen würden (u.a. RG GA 49 S 134; RG JW 1935 3 525 Nr 25; BCH NJW 1951 S 530). In Beziehung auf das Alter des Mädchens genügt, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, der bedingte
Vorsatz.
2.) Auch die Verurteilung wegen Beleidigung des Vaters der Teschke wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. In der Verführung eines Mädchens ist nicht allgemein eine Beleiäiguig äes Vaters im Sinne des § 1§ 5 StGB zu erblicken. Der Vater kann vielmehr nur dann als beleidigt angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf seine Ehre erkennen lassen (u.a. RGSt 70, 245,
248 ff; RG HRR 1939 Nr 394; BGH NIW 1951 8 531). Allerdings hat nach den Urteilsfeststellungen der Vater der Lieselotte TED iiese dem Angeklagten nur im Vertrauen darauf mitgegeben, dass die Eheleute BEE verreisen würden, dass die Tochter während dieser Zeit
zum Besorgen des Hauses und des Viehes benötigt sei und dass noch ein zweites Mädchen anwesend sein werde. Wenn der Angeklagte dann - gleichgültig, ob er das von vornherein beabsichtigt hatte oder nicht, - die Zeit der Anwesenheit der. ihm nach seiner eigenen Sinlassung bis dahin unbekannten Tochter seines Arbeitskameraden im Hause dazu benutzte, als verheirateter Mann das Mädchen seinen geschlechtlichen Lüsten dienstbar zu machen, so bedeutete das zwar einen verwerflichen Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Vater des Mädchens, In seiner Ehre
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kann dieser aber durch das Verhalten des Angeklagten nur dann angegriffen worden sein, wenn er sich pflichtgemäss der Zrziehung seiner Tochter angenommen und sie gehörig überwacht hat. Hatte die Tochter schon zuvor einen in sittlicher Hinsicht tadelnswerten Lebenswandel geführt und der Vater ihr Treiben bewusst geduldet oder war ihm an der Erziehung seiner Tochter und ihrer Lebensführung nichts gelegen, so liesse sich nicht sagen, dass er als verantwortlicher Inhaber der Schutzgewalt über seine Tochter durch das Vorgehen des Angeklagten zugleich in seiner Ehre getroffen wurde,
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung die zum äusseren und inneren Tatbestand der Beleidigung hiernach erforderlichen Feststellungen treffen
müssen.
3.) Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zur Verneinung des Tatbestands der Verführung - sei es dass sie das Merkmal der Unbescholtenheit nicht als gegeben oder hinsichtlich des Alters der Lieselotte Tamm den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten nicht als erwiesen erachtet -, so wird sie zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte - gegebenenfalls neben der Beleidigung des Vaters der Lieselotte TB - der tätlichen Beleidigung des Kädchens nach § 1§ 5 StGB schuldig gemacht hat. Auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 222,52 vom 8. Juli 1952 wird insoweit verwiesen. Wie dort im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des “ Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179) ausgeführt ist, kann in dem Einverständnis eines jugenälichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB ausschliessender Verzicht auf die
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Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchti-
gen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst. Das Urteil enthält übrigens an keiner Stelle die in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellung des genauen Lebensalters, das das Kädchen zur Tatzeit
erreicht hatte.
Die Strafkammer wird bei Bejahung der Schuldfrage ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses etwa in seinem Einsichts- oder Willensvermögen erheblich. beeinträchtigt gewesen ist (§ 51 Abs 2 StGB) und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 23 StGB nF vorlie-
gen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien