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BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 222/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.22 222/58 2514. 096 es

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Webmeister Johann uEEED aus er

dort geboren an ED 159:

wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat in den Monaten August und Septenmber 1949 in drei Fällen mit der am 10. Mai 1935 geborenen Veronika Br-, die in der Familie seiner verheirateten Tochter als Hausmädchen tätig war, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Im ersten Fall gab er ihr einen Kuss nach Art eines Zungenkusses, griff ihr vorn in den Kleiderausschnitt, nahm ihre 3rust in die Hand und spielte daran herum, bis sich das Mädchen losriss. Im zweiten Fall ging er der Br. in die Tenne nach, umfasste sie und stellte an sie das Ansinnen, sich ihm hinzugeben. Nach anfänglichen widerstreben war das Kädchen, wenn auch widerwillig, hierzu bereit. Nachdem sich beide auf cinen Strohhaufen gelegt hatten, versuchte der Angeklagte sein Glied in die Scheide des jädchens einzuführen, was ihm ein Stück weit gelang. Im letzten Fall forderte er die Br, auf, es "diesmal richtig zu machen", Die Br. legte sich hin, worauf der Angeklagte mit ihr den Beischlaf bis zur Vollendung vollzog. Das Landgericht hat nicht als erwiesen erächtet, dass sich der Angeklagte, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen war, im ersten Fall der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, im zweiten Tall der Notzucht nach § 177 StGB und im letzten Fall der Verführung nach § 1§ 2 StGB schuldig gemacht hat; es hat ihn jedoch der fortgesetzten tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig erkannt und ihn hierwegen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Den nach § 194 StGB erforderlichen Strefentrag hat Eugen Br. als Vater der Veronika Br. form- und fristgerecht gestellt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision

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als Gehurtstag bezeichnet hatten, Bei dieser Sachlage ist

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die Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2 StPO Das Landgericht habe keine Urkunden herangezogen, die "eine zweifelsfreie Feststellung der Geburtszeit der Veronika Br ermöglicht hätten". Ferner hätte es an Hand eines beglaubigten Auszuges aus dem Geburtenbuch die "angebliche eheliche Geburt" des Hädchens dartun müssen, um die Berechtigung des Eugen Zr. zur Stellung des Strafantrags nachzu- ! weisen. Die Rüge ist unbegründet. Im Urteil (Bl 2 UA) ist der Geburtstag des Kädchens festgestellt. Das angegebene i Datum stimmt mit dem Tage überein, den das Kädchen selbst j bei seinen polizeilichen Vernehmungen (Bl 3, 20, 35 d.A.) 2 und die Lehrerin V: in ihrem Schulgutachten (Bl 40 d.A.) \

nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Zinforderung eines Geburtsscheins absah; auf den Tag der Geburt kam es ohnehin nicht an. Es ist auch nicht zu ersehen, inwiefern sich dem Landgericht zueifel an der ehelichen Geburt des Mädchens und an der Berechtigung des Eugen Br. zur u Stellung des Strafantrags hätten aufdrängen müssen. Die "ab-

sonderlichen Erfahrungen" in den Fällen Helga St. und Irmgari '

auch die eheliche Geburt der Veronika op

Br. baten keinen Anlass, Br. anzuzweifeln.

Auch die Sachbeschwerde vermag nicht durchzugreifen. Das Landgericht hat zum Schuldspruch angenommen, der Angeklagte habe durch seine Iandlungen der Br. gegenüber seine Missachtung kundgegeben, indem er ihr unter bewusster Verletzung ihrer Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, dass er

sie für ein zugängliches Mädchen halte, Die Rechtswidrigorgehens sei nicht deshalb ausge-

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keit seines jeweiligen V schlossen, weil die Br., Wi

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lassen habe, mehr oder weniger mit seiner Handlungsweise einvertanden gewesen sei; denn in der Einwilligung des erst

14 Jahre alten Mädchens könne kein beachtlicher Verzicht auf ihre Geschlechtsehre erblickt werden. Die Revision bekämpft diese von dem Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Anschauung. Sie sucht unter Hinweis auf Äusserungen in der Literatur darzutun, dass es nicht die Aufgabe des § 1§ 5 StGB sei, "Lücken" auszufüllen, die der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Sittlichkeitsstraftaten offengelassen hebe. Der Strafbarkeit der geschlecht- ]ichen Handlungen mit lüdchen von mehr als 14 Jahren sei, soweit nicht die lierkmale anderer Sittlichkeitsverbrechen gegeben seien, durch § 1§ 2 StGB eine unüberschreitbare Schranke gesetzt. Wer diese Schranke leugne, tue dem Gesetz Gewalt an; er beziehe eine vielleicht moralisch befremdliche Handlungsweise im Wege eines verbotenen Analogieschlusses in das Strafgesetz ein. Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen vädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der +ätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre ge-Zunden werden Kann, wenn 8 nieht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen IIandlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldlung oder die Tinwilligung in

der Geschlechtsehre in sich schliessen kann (u.a. RGSt 60, 345 71, 349; 75, 179)» Besonders ist dem Reichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar

14, aber noch nicht 16 Jahre alten wädchen in aller Regel

dung einer unzüchtigen Han eine solche die Dreisgabe

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mangels ausreichender zrkenntnis von dem lTesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf

diese Ehre im Fall der Einwilligung in eine unzüchtige Hand-

lung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931, 1365). Von denselben Grundsätzen geht der Bundesgerichtshof, ebenso wie früher das Reichsgericht, in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 71) auch bei der Beurteilung der Frage aus, ob die Einwilligung eines abhängigen minderjährigen Mädchens in eine von der Aufsichtsperson mit ihr vorgenommene unzüchtigo Handlung den Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB auszuschliessen vermag. Das Landgericht hat hiernach rechtsirrl\umsfrei das Einverständnis der zur Tatzeit gerade erst 14 Jahre alt gewordenen, geistig und geschlechtlich nicht über ihr Alter reifen Veronika Br. mit den von dem Angeklagten an ihr vorgenommenen 'unzüchtigeh Handlungen als unbeachtlich für den äusseren Tatbestand der tätlichen

Beleidigung nach § 1§ 5 StGB betrachtet.

Auch die Feststellungen zu dem inneren Tatbestand der t&tlichen Beleidigung lassen keinen Rechtsfehler ersehen.

Dasselbe gilt entgegen der Annahme der Revision von der Strafzumessung. Das Landgericht hat ausführlich und sorgfältig die zugunsten des Angeklagten und zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es dabei den festgestellten liilderungsgründen im Verhältnis

yerungstatsachen nur eine geringe Bedeutung

zu den Erschw beigemessen hat, lag in nahmen seines Zrmessens und kann

aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

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