Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.03.1962 – 5 StR 39/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 39/62 2 09%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Versicherungsbeamten Heinrich-August H um»
aus RE (Holstein), geboren anEED1596 ir u xrei: SCHERE,
wegen Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gr
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9.November 1961 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe s
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I, Die Verfahrensbeschwerden.
1. § 207 Abs.l StPO ist nicht verletzt. Im Sinne ‚dieser Vorschrift war "das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll", das Landgericht in seinen Strafkammern., Lediglich insoweit, als im Eröffnungsbeschluß die Strafkammer des Landgeriohts als das Gericht bezeichnet ist, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und nicht vor einem Gericht niederer Ordnung (vgl. hierzu § 209 Abs.1 StPO), enthält der Beschluß eine. bindende Entscheidung. Der Vorschrift des § 207 Abs.1 StPO ist daher Genüge getan, wenn er klar erkennen läßt, ob die 'Hauptverhandlung .vor der Strafkammer oder - was auch möglich war - vor dem Schöffengericht stattfinden sollte, Das tut der von der Revision beanstandete Eröffnungsbeschluß. Eine bindende Feststellung darüber, welcher der mehreren Strafkamern die Aburteilung zufallen sollte, konnte nicht im Eröffnungsbeschluß getroffen werden. Diese Frage kann nur durch den Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 63 GVG) geregelt werden (vgl. RGSt 45,260,262).
2. Auf eine Verletzung des § 55 Abs,.2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11,213).
3. Schließlich kann die Revision nichts daraus herleiten, daß die Strafkammer nicht auf die beiden in der Hauptverhandlung in Augenschein genonmenen, ‘vom Angeklagten gemalten Bilder eingeht. Der Tatrichter braucht nicht auf jedes benutzte Beweismittel einzugehen und sich mit jeder Behauptung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Daß die Strafkammer auch Unstände aus dem Tall Helga BP zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das wäre auch kein Rechtsfehler. Die Feststellungen zu diesem Fall konnten auch ohne die Vernehmung
- 3.
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Helga BB: getroffen werden, auf die allseits verzichtet worden ist. |
II. Die Sachrüge.
Auch die Prüfung auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte.
ls Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision geht aus den Ausführungen der Strafkammer hervor, daß der Angeklagte Edith TOD im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB zur Duldung unzüchtiger Handlungen "verleitet" und gemäß y KL §§ 1§ 2 StGB zum Beischlaf "verführt" hat. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das erst dreizehn Jahre alte Mädchen dem Treiben des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hat. Das beruhte gerade auf der Willenseinwirkung des Angeklagten, durch die er unter Einsatz seiner altersbedingten Überlegenheit die Neugier und. Unerfahrenheit des noch unreifen Kindes ausnutzte.
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2. Richtig ist, daß eine Verurteilung aus § 1§ 2 StGB nur für den ersten Geschlechtsverkehr mit Edith > in Frage kam, weil diese alsdann ihre Unbescholtenheit verloren hatte.. Zu Unrecht folgert aber die Revision aus der Bemerkung des Landgerichts (UA S.10) "Sämtliche Taten Ali stehen zueinander im Fortsetzungszusammenhang", die Strafkammer habe auch für die Folgezeit die Voraussetzungen des § 1§ 2 StGB als vorliegend angesehen. Mit den "Taten", die im Fortsetzungszusammenhang stehen, sind erkennbar nicht die verschiedenen Straftatbestände gemeint, die nach Ansicht des Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit stehen, sondern die Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs und die übrigen Unzuchtshandlungen.
3. Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist, macht die Revision geltend, der innere Tatbestand sei nicht hinreichend dargetan. Was sie hierzu
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vorgebracht hat, ist unbegründet,
Haltlos ist zunächst die Annahme der Revision, die Strafkammer habe weitere Ausführungen zu diesem Punkte deswegen für überflüssig gehalten, weil die Mutter Edith TORE Strafantrag gestellt habe. Diese Tatsache erwähnt das Landgericht lediglich, um die Verfahrensvoraussetzung des § 194 (und § 182 Abs.2) StGB darzutun.
Im übrigen bedurfte es in diesem Falle keiner besonderen
Feststellungen, daß dem Angeklagten bewußt war, er verletze die Geschlechtsehre des verführten Kindes. Wenn der Angeklagte, was auch die Revision wohl nicht in Abrede stellen will, sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens
im Sinne des § 176 Abs.l Nr.3 StuB bewußt war, so ergab sich hieraus auch ohne weiteres die Erkenntnis der ehrenkränkenden Art seiner Handlungen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem Edith TB vierzehn Jahre alt wurde, trat die Beleidigung allerdings zurück; sie wurde, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, QAurch das Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verdrängt. Denn grundsätzlich ist zwischen § 176 Abs.1ı Nr.3 StGB und § 1§ 5 StGB Gesetzeseinheit anzunehmen. Wenn aber wie hier die unzüchtigen Handlungen vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Kindes begonnen und danach auf Grund desselben Entschlusses fortgesetzt werden, so besteht kein Bedenken dagegen, Tateinheit zwischen §§ 176 Abs.1 Nr.3 und 1§ 5 StGB anzunehmen (RG HRR 1937,1133; vgl. auch BGH IM StGB § 73 Nr.22).
Auf das Einverständnis Edith Tg kann sich der Angeklagte nicht berufen. Denn bei dem Alter des Kindes kam ein irgendwie beachtlicher Verzicht auf den Schutz seiner Ehre nicht in Frage (vgl. BGHSt 8,357,3583 RGSt 75,179,182; 60,34,36; 45,344). Darauf, ob Edith TEE ias Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfunden hat, kam es ebenfalls nicht
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an (vgl. RGSt 75,179,183)»
Da der Angeklagte das Alter des Kindes kannte, war auch kein Raum für einen Tatbestandsirrtum. Anhaltspunkte für einen beachtlichen Verbotsirrtum sind nicht vorhanden.
4. Die Einwendungen der Revision gugen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind unbegründet. Daß der Angeklagte in dem früheren einschlägigen Strafverfahren aus dem Jahre 1952 freigesprochen worden ist, hinderte die Strafkammer nicht, ihm bei der Strafzumessung nachteilig anzurechnen, er habe sich dieses Verfähren nicht zur Warnung dienen lassen (vgl. 2 StR 595/53 vom
5.Januar 1954, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954,151). J Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. Sarstedt Siemer Schmitt Börker Mayr .J