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BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 1 StR 359/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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q5tR 359/55

ImNamen des Volk es

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechanikermeister Eugen Io — )

wegen tätlicher Beleidigung u. &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. Mai 1955, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Dem Angeklagten sind im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt versuchte Notzucht in Tateinheit mit vollendeter Gewaltunzucht an der zur Tatzeit 20jährigen Irmgard oo 5) und vollendete Notzucht an deren damals 16 1/2jährigen Schwester Rosa WED sowie ärei Fälle der Nötigung, begangen dadurch, daß er die verletzten Mädchen durch Drohungen bestimmt habe, keine Anzeige zu erstatten. Er ist verurteilt worden im Falle Rosa WE wegen tätlicher Eeleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, und zwar zu sechs Monaten Gefängnis. Von der Anklage der Nötigung ist er freigesprochen worden. Zum Fall Irmgard WD enthält das Urteil den Ausspruch, daß das "Verfahren wegen Beleidigung der Irmgard WW" eingestellt werde.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt, daß die Entscheidung nur im Umfange der Verurteilung (Fall Rosa 0) angefochten werde und daß sich der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens (Fall Irmgard ) nicht beschwert fühle.

m.

Was den Fall Rosa I) anbelangt, so hat nach dem festgestellten Sachverhalt das zur Zeit der Tat 16 1/2jährige Mädchen dem auf einen Geschlechtsverkehr mit ihm drängenden Angeklagten keinen körperlichen Widerstand entgegengesetzt; denn es brachte nach den Gründen des Urteils sein Verlangen, von ihm in Ruhe gelassen zu werden, nu? mit Worten zum Ausdruck, Von einer auch nur schwachen körperlichen Abwehr ist im Urteil nicht die Rede. Daß Rosa vg sich infolge des Weingenusses elend fühlte und dadurch in der körperlichen Abwehr des Angeklagten "behindert" war, hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts seinerseits nicht erkannt,

Unter diesen Umständen findet die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung in dem bisher festgestellten Sachverhalt nach der inneren Taüseite keine ausreichende Grundlage. Wenn eine Frau dem Verlangen eines Mannes.nach Geschlechtsverkehr lediglich mit Worten, sei es auch "eindeutig", widerspricht, sich aber gegen dieses Ansinnen nicht außerdem körperlich wehrt, so wird der Mann: in aller Regel annehmen und annehmen dürfen, daß sie trotz des geäußerten Widerspruchs mit seinem Vorhaben letzten Endes einverstanden ist. Denn soweit sie nach Maßgabe der gegebenen Umstände, besonders nach ihrem Alter und Einsichtsvermögen ‚das nötige Verständnis für das Wesen des in Betracht kommenden Vorganges hat und nicht nur die Pedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung zu begreifen, sondern auch Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen vermag, müßte in diesem Einverständnis mit dem Vorhaben des Mannes eine Einwilligung in die sonst darin liegende Ehrverletzung gesehen werden, die eine Bestrafung wegen Beleidigung - hier auch wegen der Körperverletzung (Zerreißung des Hymens) - infolge Fehlens der Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein 16 1/2jähriges Mädchen von durchschnittlicher geistiger. Entwicklung pflegt zu wissen, daß der außereheliche Geschlechtsverkehr die Preisgabe der geschlechtlichen Ehre bedeutet (vgl RG DStR 1938,391).

Daß Rosa Ü |) durch ihren - an sich geringfügigen - Weingenuß so mitgenommen war, daß sie in der körperlichen Abwehr gegen das Vorhaben des Angeklagten behindert war, hat der Angeklagte, wie erwähnt, nicht gewußt. Darüber, daß sie nach ihrer geistigen Entwicklung trotz ihres immerhin reiferen Alters etwa nicht in der Lage war, zu erkennen, daß sie sich durch die geschlechtliche Hingabe auch

in ihrer Ehre etwas vergab und daß der Angeklagte dies nach ihrer äusseren Erscheinung oder ihrem Verhalten (vgl BGHSt 5,362) erkannt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen. Das Landgericht hat sich namentlich nicht mit der Frage befaßt, für wie alt der Angeklagte das Mädchen hielt. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch die Tatsache von Bedeutung sein, daß Rosa vB mit dem Angeklagten allein mitgefahren ist, obwohl sie bei einer früheren Fahrt Zeugin ziner unsittlichen Annäherung an ihre Schwester Irmgard gewesen war. Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Gewaltanwendung war übrigens, worauf noch hingewiesen sei, Rosa vi zwar etwas benommen, aber nicht so sehr in ihrem Willen oder Bewußtsein geschwächt, daß sie dadurch ein "praktisch annähernd wehrloses Opfer" des Angeklagten war.

Nach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung bisher nicht ausreichend begründet,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr.Mannzen Dr. Hengsberger