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BGH Entscheidung vom 18.02.1959 – 2 StR 18/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2268 055

2.36R 18/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

gen Schneider Hans I EB aus Su, dort geboren am ER 1954,

wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom 20,Februar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeauter der. Geschäftsstelle,

für decht erkannte j

Die Heviaicn des Angeklagten gegen des: Birkeil 2: ‚des Landgerichts in Aachen vom 10s. ‚oktober. 41958 _.. wird verworfen. «

Jedoch wird der Urteilsspruch. dahin berichtigt, daß - die Worte "unter Freisprechung. in-übrigen!" wegtal-. len und demgemäß der Kostenausspruch lautet: "Die - Kosten dss ‚kerfährens Zallen gen Angeklagten zur, lL&äste

Der Angeklagte hat ie Kosten des Rechtemittels zu tragen. .

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

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Der Angeklagte hat mit der 17--jährigen Helga WEB den Beischlaf vollzogen. Das Landgericht hat ihn von der Anklage der Notzucht "aus Beweisgründen" freigesprochen, weil sein Verteidigungsvorbringen, das Mädchen sei mit dem Geschlechts.- verkehr einverstanden gewesen, mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit nicht zu widerlegen sei. Es hat ihn Jedoch wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

Fehl. geht zunächst die Verfahrensrüge. Das Landgericht hat die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache, der weg zum Abstellplatz des Motorrollers sei von vielen Men-- schen begangen gewesen und es hätten sich auch auf dem Belgierblick © andere Personen mit Kraftfahrzeugen aufgehalten, als wahr unterstellt. Es durfte deshalb nach § 244 Abs. 3 StPO den Antrag des Verteidigers, hierüber einen Zeugen zu hören, ablehnen.

Auch die Sachrüge greift nicht. durch, _

Die Strafkemmer glaubt, die. Wglichkeit nicht ausachlieg.- sen zu können, daß das Miächen, das sich zunächst gegen das für sie völlig unerwartete Verlangen des Angeklagten sträubte, schließlich doch von sich aus zum Beischlaf bereit gewesen sei. Sie stützt ihre Ansicht auf das Verhalten des Mädchens gegenüber dem Drängen und den Handgreiflichkeiten des Angeklagten: nämlich daß sie nicht laut um Hilfe schrie, obwohl sie kurz zuvor in der Nähe noch Menschen bemerkt hatte, Gaß sie, als der Angeklagte ihr den linken Arm gewaltsam auf den Rücken drehte und am Bunde ihrer eng ensitzenden langen Hose zerrte, den Knopf des Hosenbundes öffnete, so daß der Angeklagte nunmehr die Hose und den Schlüpfer herunterziehen

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konnte und daß sie es unterließ, sich auf der Rückfahrt zur Jugendherberge im Interesse einer späteren Kechtsverfolgung das Kennzeichen des Motorrollers des Angeklagten einzupräsen. Die Erklärungen, die Helga WEB in der Hauptverhandlung dafür gegeben hat, können nach der Meinung der Strafkanmer auch den Zweck verfolgt haben, ein willentliches Verhalten nachträglich zu rechtfertigen.

Nun genügt es für den Tatbestand der Notzucht, daß die vom Täter angewendete Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Das bloße Dulden des Geschlechtsaktes infolge der Gewalt ist keine freiwillige Handlung und schließt daher das Einverständnis nicht ein. Selbst wenn die Frau nach erfolgter wewaltanwendung, durch diese veranlaßt, schließlich in den Geschlechts verkehr einwilligt, könnte dies den vorangegangenen Notzuchtsverguch nicht ungeschehen machen (BGH IM, StGB § 177 Nr. 35 RG JW 1938, 789 Nr. 35 1935, 2754 Nr. 65 1934, 2335 Nr. 7 a)o Das hat die Strafkammer nicht verkannt, Sie hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß eine von der Gewalteinwirkung des Angeklagten unabhängige Ganeigtheit des Mädchens zum Beischla® ausscheidet.

Die Strafkemmer hat jedoch auf ürund des Auftretens des’ Mädchens in der Hauptverhandlung und auf Grund des kindlichen Eindruckes, den es machte, die Überzeugung gewonnen, daß es zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Ent-- wicklung noch nicht in der Lage war, volles Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung aufzubringen, und daß es deshalb "das Opfer des in der geistigen unä geschlechtlichen Reife weit überlegenen — 24-jährigen — Angeklagten" geworden sei. Sie nimmt daher an, daß das zu wunsten des Arseklagten zu unterstellende Einverständnis

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des Mädchens mit dem Beischlaf die Rechtswidrigkeit der in der Vollziehung liegenden Verletzung der Geschlechtsehre nicht beseitigt habe, Diese rechtliche hürdigung sieht im Einklang mit der ständigen Kechtsprechung des Bundesgerichishofes und des keichsgerichts, auf die sich die Strafkammer ausdrücklich bezieht. Danach ist in der Einwilligung einer Jugendlichen in den Geschlechtsverkehr ein Verzicht auf die teschlechtsehre nur dann zu finden, wenn dargetan ist, daß sie nicht bloß die Bedeutung der Tat als einer unzüchiigen AMandlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und erkennt, daß die Einwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann IRGSt 75, 179, 180 und die dort angeführten weiteren Urteile; BCHSt 5. 362). Den Hußeren Tatbestand der Beleidigung hat

die Strafkamnmer somit dargetan.

Zum Vorsatz der Beleidigung gehört in einem solchen Falle das Bewußtsein des Täters, daß das MEdchen’ den Begriff der Geschlechtsehre noch nicht erfaßt hat und nicht erkennt, daß sie miü der Einwilligung in, den. Beischlaf seine. Geschlechtsehre preisgibi. In der "höchstrickterlichen Hechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen ‚worden, daß, ‚dieses Bewußtsein ohne weiteres. anzunehmen: ist bei einem Alter des. betroffenen Mädchens von 14 oder 15 Jahren, wer, der Ange: klagte das Alter kennt, weil Mädchen, dieses’ Alters eben erst der Kindheit entwachsen sind und der Täter sich deshalb in keinem Irrtum über den Mangel der für das: Verständnis erforderlichen Reife befinden kann (vgl. RGSt 29, 3985 60, 34; 75. 179, 182; RG DStR 1938, 390). Wenn es sich um den Geschlechtsverkehr mit 16- oder 17-jährigen Mädchen handelt, bedarf der innere Tatbestand der Beleidigung besonders sorgfäitiger Begründung, weil ein normales Mädchen dieses Alters in der Regel weiß, daß äüer außereheliche Beischlaf notwen.: Gigerweise die Preisgabe seiner Geschlechtsehre bedeutet,

und der Täter hiervon ausgehen wird (RC JW 1938, 1879 Nr. 6; RG DR 1939, 233 Nr. 6; BGH GA 1956, 317). £s genügt deshalb in einsm solchen Falle nicht die Feststellung, der Täter habe das Alter des Mädchens gekannt.

Die Strafkammer hat aber nicht nur festgestelli, daß der Angeklagte das Alter der Helga WEB kannte. Im Urteil wird weiter ausgeführt, er habe ihre Unerfahrenheit auf &eschlecht. lichem Gebiet gespürt und insgesamt nach ihrem Äußeren und nach ihrem unbefangenen kindlichen Auftreten nur den Eindruck gewonnen haben können, daß sie des Einsichtvermögens und des notwendigen \erständnisses für die Bedeutung des tweschlechis-- aktes entbehrte. Damit ist gesagt, daß er diesen Eindruck auch gehabt hat. Berücksichiigt man ferner, daß nach den Feststellungen Helga Wem während des längeren Zusammenseins mit dem Angeklagten keinerlei Anlaß zu der Annahme gegeben hatte, sie werde einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigi sein und daß sie sein schließlich ausgesprochenes Verlangen danach troiz seiner deutlichen Ausdrucksweise erst verstand, als er seine Hose öffnete, so ist jenes Bewußtsein und damit der Vorsatz der Beleidigung hinreichend dargetan. Die Annahme . des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den Vollzug des

'Geschlechtsverkehrs wissentlich und willentlich die Ehre des . Mädchens verletzt, begegnet: somit keinen rechtlichen Beden-

ken. Im übrigen ist auch in dem sonstigen Verhalten des Anseklagten gegenüber dem Mädchen eine Beleidigung zu sehen. Der Sachverhalt ergibt, daß er lediglich darauf ausging, seinen augenblicklichen Geschlechtstrieb zu befriedigen,

und daß er hierfür ohne jede erotische Beziehung das Mädchen "gebrauchen" wollte, Zu diesem Zwecke brachte er sie in den Stadtwald. Dem Angriff waren keinerlei Zärtlichkeiten vorausgegangen. Er hat das Mädchen unvorbereitet und in brutaler Weise mit seinem Verlangen nach Geschlechtsverkehr überfallen»

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sr nat sie also wie eine Frauensperson behandelt, die sich jederzeit und jedermann ohne persönliche Neigung zum Ge-- schlechtsverkehr preisgibt. Daß er auch hierdurch sie in ihrer Ehre gekränkt hai, selbst wenn sie schließlich in ihrer Unerfahrenheit und Hilflosigkeit seinem Drängen nachgegeben haben sollte, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Nach allem ist gegen den Schuldspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

tehlerhaft ist dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten von der Anklage der Notzucht freigesprochen hai. Es handelt sich um eine und dieselbe Tat. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten sie als Notzucht gewürdigt, die erkennende Strafkammer im Urteil nunmehr als Beleidigung. Das Urteil über eine und dieselbe Tat kann nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch oder Einstellung lauten. Wegen derselben Handlung kann dieselbe Persoil-nicht- "unter einem recht-. liehen Gesichtspunkt freigesprochen, und: unter einen. anderen

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rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden (RG JW 1938, 1879 Nr. 6). Der Fehler konnte von hier aus berichtigt werden,

Baldus Busch Scharpenseel

Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

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