Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 5 StR 80/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2294 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmachergesellen Ewald E (EEE aus DD Kreis StB, geboren an BED ED ir EEE Kreis StB,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.April 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25.November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
v1’!
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Gründes
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nach den Feststellungen des Urteils übte er am 5.Juli 1953 und am 19.Juli 1953 mit der am EEE 1940 geborenen, zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alten Erika PB Geschlechtsverkehr aus.
Das Lanägericht hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß seine Einlassung, er habe das Mädchen für mindestens 16 Jahre alt gehalten, nicht widerlegt werden könne.
In den Urteilsgründen heißt es weiterhin; "Es bedarf keiner Erörterung, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens durch seine Handlungsweise einer Beleidigung gegenüber der Mutter Erika PD (5 1§ 5 StGB) schuldig gemacht haben könnte, weil insoweit der erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) nicht gestellt worden ist".
Der zur Verfolgung einer Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag ist eine Verfahrensv“raussetzung, deren Vorhandensein der Fehlen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat. Der Senat hatte demgemäß unabhängig von den Feststellungen und Ausführungen des Urteils von sich aus zu prüfen, ob ein Strafantrag vorliegt, der zur Verfolgung einer durch die Handlungsweise des Angeklagten verübten Beleidigung geeignet ist. Das ist der Fall.
Ausweislich der Akten 12 KLs 3/53(9) des Landgerichts
Stade hat Margarete DEE, die Mutter der Erika POEEEEED, am 4.9.1953 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (vgl Bl 5 der genannten Akten). Der Strafantrag zielt
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allerdings nicht auf Verfolgung des Angeklag!en wegen
einer gegen die Mutter selbst verübten Belu.dıgung. Der von der Revisi’n der Staatsanwaltschaft vertretenen gegenteiligen Auffassung steht entgegen, daß die Mutter den Strafantrag ausdrücklich "als Vormund" und "für alle Fälle zum Nachteil ihrer Tochter" gestellt hat. Dar Landgericht hat demgemäß zu Recht angenommen. daß es für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter an dem nach § 194 StG3 erforderlichen Strafantrag fehle, Die Mutter war aber als Vormund der noch nicht 18 Jahre alten Erika POEED gemäss § 65 StGB berechtigt, für diese Strafantrag zu stellen. Das Landgerich* mußte da.her, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiescn hat, prüfen, ob
der Angeklagte sich durch seine Handlungsweise einer Beleidigung der Erika PI@WEEB schuldig gemach* hat. Inso- _ weit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Nach den bisher getroffenen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß Erika PO in beiden Fällen ohne jeden Widerstand auf das Ansinnen des Acgeklagten eingegangen ist und daß sie kurze Zeit vor der ersten fat wit einem anderen Manne, nämlich ihrem Stiefvater, zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte.
Das etwaige Einverständnis Erika Pb mit der Handlungsweise des Angeklagten würde die Rechtswidrigkeit einer ihr gegenüber verübten Beleidigung nicht unbedingt ausschließen. Das wäre nur der Fall, wenn das Mädchen damit auf die Achtung seiner Geschleohtsehre wirksam verzichtet hätte. Ein solcher Verzıcht kann aber aus einem Einverständnis der Belsidigten nicht immer ol.ns weiteres entnommen werden. Er setzt voraus, daß dis Beleidigte in j der Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentiichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, daß die Duldung des Geschlechtsverkehrs dıe Preisgabe der Ge-
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schlechtsehre in sich schließen kann. Das wird bei einem Määchen von no:h nicht 18 Jahren nur ausnahnsweise der Fall sein. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrags berufen hat, zum \usdruck gebracht, daß sie über die Ehre ihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebef..Llenen zu wachen haben, weil diesen in der Regel das volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt (so BGH 4 StR 443/51 vom 2.11.1951; 4 StR 731/53 vom 28.1.1954). Ob eine Ausnahme von dieser Regel hier vorliegt, wird das Landgericht zu prüfen haben.
Sollte die Prüfung ergeben, daß Erıka TB zur Tatzeit einer beachtlichen Einwilligung in eine ihre Geschlechtsehre verletzende Handlung nicht fähig war, würde auch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie beleidigt werden konnte, ohne Bedeutung sein (BGH 4 StR 443/51 vom 2.11.1951; RGSt 75,182).
In subjektiver Hinsicht genügt insoweit, daß der Angeklagte sich des noch unentwickelten Wesens des Mädchens in dem oben dargelegten Sinne bewußt war sder zumindest hiermit rechnete und die Zaten trotzdem wollte. Das kann auch der Fall sein, wenn/es für "mindestens 16 Jahre" alt hielt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrege des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker