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BGH Urteil vom 15.12.1965 – 2 StR 414/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

2075 018 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

äen Kaufmann Helmut Wilhelm August R (EEE» :u: GE, 200: cr 2: EEE 1925 ir N

GEB zur 2eit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. U.&

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (dEEMEED =: GERNE

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in "uppertal vom 8. Februar 1965 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 9. Februar 1965 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Pin,

- 3 -

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklasten hat keinen Erfolg.

1.) Die als Zeugin geladene frühere Ehefrau des Angeklagten hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, am ersten Verhandlungstag die Aussage verweigert. Am nächsten Verhandlungsstag erschien sie freiwillig wieder und erklärte nach eingehender Belehrung durch den Vorsitzenden, daß sie aus freien Stücken aussagen wolle. Darauf beschloß das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Widerspruch des Verteidigers, sie in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Dieser wurde aus dem Sitzungssaal geführt, und die Zeugin Frau Ri sactc zur Sache aus. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, weil die Strafkammer ihren Beschluß nicht begründet habe und daher zweifelhaft bleibe, ob die Zwangsentfernung des Angeklagten auf zulässigen Erwägungen beruhe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Allerdings muß der Beschluß über die vorübergehende Entfernung eines Angeklagten regelmäßig begründet werden. Auf Grund der - negativen - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls steht fest, daß dies hier nicht geschehen ist. Das ist jedoch ausnahmsweise unschädlich; denn es besteht kein Zweifel, daß die Strafkammer den Angeklagten nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer hat abtreten lassen; weil sie befürchtete, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (vgl. BGHSt 15, 194):

Daß die übrigen in § 247 StPO angegebenen Gründe nicht in Betracht kamen, bedarf keiner Erörterung. Der Senat hält es aber auch für ausgeschlossen, daß der Angeklagte durch die Zwangsentfernung gehindert werden sollte, seine weitere Einlassung der Zeugenaussage anzupassen. Frau RD ratte bereits im Ermittlungsverfahren ins Einzelne gehende Angaben gemacht. Diese kannte der Angeklagte; denn sie waren ihm bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und den Haftrichter am 7. Januar 1964 vorgehalten worden. Dafür, daß die Zeugin noch weitere Einzelheiten bekunden werde, bestand keinerlei Anhalt. Es spricht daher auch nichts dafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen sein könnte, der Angeklagte werde möglicherweise gezwungen sein, zu neuen Angaben der Zeugin Stellung zu nehmen. Das wäre aber Voraussetzung für den Verdacht, daß er gehindert werden sollte, seine Einlausung auf die Aussage einzurichten. Hingegen drängte sich der Strafkammer die Befürchtung auf, daß Frau RB, orwon? sie freiwillig wiedererschienen war, aus Angst vor dem ihr "u rücksichtslos und gewalttätig bekannten Angeklagten mit der „ahrheit zurückhalten werden, wenn sie in seiner Gerscen.art aussagen müßte. Das gilt umsomehr, als die Zeugin zunächst die Aussage verweigert hatte, ein Verhalten, das angesichts ihrer früheren und späteren Aussagebereitschaft in diesem Fall nicht anders als mit Furcht vor ihrem geschiedenen Ehemann erklärt werden kann. Der Senat ist daher überzeugt, daß die Strafkammer allein durch diese Befürchtung zur Zwangsentfernung des Angeklagten veranlaßt wurde und daß hierüber auch bei allen Beteiligten Klarheit herrschte. Daß Frau R@WEW später auch noch in Gegenwart des Angeklagten vernommen wurde, ist damit durchaus vereinbar.

2,) Der Zeuge EEE ist zu Recht vereidigt worden. Er hatte sich zwar bei seirer ersten Anhörung in der

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Dr .

Hauptverhandlung dadurch der Begünstigung des Angeklagten verdächtig gemacht, daß er seine früheren belastenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren mit näherer Begründung widerrufen hatte. Mit dieser Vernehmung war seine Aussage jedoch nicht abgeschlossen; denn nach dem Sitzungsprotokoll sollte der Zeuge am 8. Februar 1965, dem übernächsten Verhandlungstag, erneut zwecks weiterer Vernehmung vorgeführt werden. Deshalb wurde auch die Frage seiner Beeidigung zurückgestellt. Seine Angaben bei seiner erneuten Anhörung bilden daher mit den früheren eine Einheit. Der Verdacht, durch einen Teil dieser einheitlichen Aussage den Angeklagten begünstigt zu haben, kann die Anwendung des

§ 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 360).

Im übrigen beruht das Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht auf der Aussage des Zeugen Ton-Aus der Beweiswürdigung ergibt sich deutlich, daß die Strafkammer dessen Bekundung unberücksichtigt gelassen und ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf Grund der Angaben anderer Zeugen, insbesondere seiner früheren Ehefrau, in Verbindung mit den Unstimmigkeiten seiner Einlassung gewonnen hat. Infolgedessen kann sich auch die von der Revision beanstandete Nichtvernehmung des Zeugen Lg, der eine die Glaubwürdigkeit Engelberts betreffende Äußerung dieses Zeugen bekunden sollte, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Eine nähere Erörterung dieser Rüge erübrigt sich daher,

3.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein chemisch-technisches Gutachten zum Beweise dafür einzuholen, daß die Jacke, die der Angeklagte im Oktober 1959 getragen habe und heute noch besitze, keine Blutfilecken hatte, weil diese - auch bei der von der Zeugin RE benaupteten Reinigung mit Benzin, Seife und Wasser -

heute noch festgestellt werden könnten und müßten. Diesen Antrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; die Jacke sci nicht sichergestellt worden, so daß eine Identität nicht gewährleistet sei. Hierin tritt ein Rechtsfehler nicht zutage. Daß die beantragte Einholung eines Gutachtens gänzlich wertlos war,wenn die Identität nicht feststand, liegt auf der Hand. Der Identitätsfrage weiter nachzugehen, bestand für die Strafkammer jedenfalls so lange kein Anlaß,

als die Jacke, die begutachtet werden sollte, nicht vorlag. Am nächsten Verhandlungstag ist sie dann allerdings vorgelegt worden; denn ausweislich des SitzungsprotoKkolls hat

der Verteidiger im Rahmen seiner Schlußausführungen hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen, ob "die heute vorrelegte Jacke" diejenige sei, die der Angeklagte nach ihrer Aussage bei der Tat getragen habe. Danach ist die Strafkammer indessen noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten und hat sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Angeklagten und die Eheleute HB erneut vernommen. Im Hinblick auf den zuvor gestellten Hilfsamtrag ist auszuschließen, daß hierbei die Identitätsfrage unerörtert geblieben ist. Sie ist jedoch ersichtlich nicht zugunsten des Angeklagten geklärt worden; denn sonst wäre der Antrag auf Einholung eines chemisch-technischen Gutachtens mit Sicherheit wiederholt worden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer, wie die Revision behauptet, der Frage nicht genügend nachgegangen sei.

4.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht nur in der Begehungsform des hinterlistigen Überfalls,sondern auch deshalb verwirklicht, weil er sein Opfer mit einer Waffe im Sinne von § 223 a StGB, nämlich mit der geballten Faust,

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niedergeschlagen habe. Die Faust ist als Teil des menschlichen Körpers keine Waffe im Sinne dieser Vorschrift. Die irrige Auffassung der Strafkammer läßt jedoch den Schuläspruch unberührt. Daß sie sich auf den Strafausspruch zun‘ Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Dieser ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die zum Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere zu den von ihm begangenen strafbaren Handlungen getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher., Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es bei diesem Angeklagten nicht. Die Meinung der Revision, daß die Strafkammer Umstände, die sie veranlaßten, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen, bei der Festsetzung der Strafe nicht mehr habe berücksichtigen dürfen, ist unrichtig.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer