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BGH Entscheidung vom 02.11.1955 – 1 StR 378/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Naızen des Volkes
In der Strafsache gegen
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geboren am 1902, wegen Unzucht mit abhängigen Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955. an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr,Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Maxtel Burdesrichter Martin Bundesrichter . Dr.Mannzen
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bunrdesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,
Amssgerichtsrat «EEE» bei der Verkündung er Bundesanwaltschaft,
als Vertreter er > Geschäftsstelle,
Justizangestellter als Urkundsbeamt
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß er im Falle
von der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen freigesprochen wird und daß die insoweit erwach.- seren ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last fallen,
Der Beschwerdeführer hat die Kasten des Rechts.- mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat sich als Volksschullehrer in den Jahren 1950 pis 1954 während des Unterrichts an seinen noch nicht 14-jährigen Schülerinnen in zahlreichen Fäi. len unsittlich vergangen, indem er diese an der beklei-- deten oder unbekleideten Brust anfaßte, Er ist vom Laxd-- gericht wegen 21. Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, davon 15 fortgesetzt begangener Fälle, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte nevision bleibt erfolglos,
Zi. Verfahrensrügen,
1) Die Revision rügt, daß sechs zur Zeit ihrer Verneh.- mung bereits 16-, aber noch nicht 18-jährige Zeuginnen von dem Landgericht nach § 61 Nr 1 StPO nicht vereidıgt worden sind. Bei der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Tatbegehung (nämlich während des Unterrichts in der Schulklasse) stelle dies eine Gesetzesverletzung dar, zumal zwei dieser sechs Zeuginnen von der psychologischen Sachverständi.- gen Goriwoda als nur bedingt glaubwürdig bezeichnet worden seien.
Die Vorschrift des § 61 Nr 1 StPO besagt, daß die Vereidigung von Zeugen in der genannten Altersstufe "nach dem Ermessen des Gerichts" unterbleiben "kann", Das Gerıcht hat die Nichivereidigung jeweils, wie folgt, begründet;
"Im Einverstänänis sämtiicher Beteiligten blieb die
Zeugin unbeeidigt, weil sie zwar das 16,, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat - § 61, ’1 StPO."
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Die Begründung ergibt zunächst, daß die Vereidigung dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung von keinem der Prozeßbeteiligten beantragt worden ists sie läßt ım übrigen einen Rechtsverstoß, insbesondere eine falsche oder mißbräuchliche Ermessensausübung nicht erkennen (vgl BeHst
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2%, Die Revision erblickt einen Verstoß gegen dıe dem
“ Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StP))
darin, daß die psychologische Sachverständige Goriwoda
ihr Gutachten über die @laubwürdigkeit der Kinder nur auf Grund ihrer Aktenkenntnis und ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung erstattet habe. Die Vernehmungen hätten nur 5 bis 10 Minuten gedauert und seien als solche schon nicht ausreichend gewesen; auch dadurch sei die Aufklärungspflicht verletzt. Außerdem habe eine so kurze Vernehmung keine genügende Grundlage für ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder bieten können. Das Landgericht hätte die Hauptverhandlung aussetzen müssen, um der Sachverständigen Gelegenheit zur eingehenden Begutachtung der Kinder zu geben, oder es hätte einen zweiten Sachverständigen oder einen Obergut-- achter zuziehen müssen. Das gelte umso mehr, als die Sachverständige nur sieben Kinder als voll, weitere fün? als u bedingt glaubwürdig urd die restlichen neun als richt ge- u nügend beweiskräftig bezeichnet habe. Die Revision beruft sich für ihre Rechtsarsicht auf die Entscheidungen BGHSt 7, 822ff und 3, 52 ff, .
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Das Verfahren des Gerichts kann nicht beanstandet werden, Zunächst ist es nicht richtig, daß bei einem kindlichen Zeugen eine Vernehmung von 5 bis 10 Minuten Dauer grundsätzlich nicht sausreicho, um dem Gericht ein Biid von der Persönlichkeit unä insbesondere der Glaubwüräigkeit
des Kindes zu vermitteln. Ein sol.cher Erfahrungssatz ist jedenfalls dann, wenn die Prüfung der Glaubwürdigkeit durch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgt, nicht anzuerkennen. Bei einem Kind kann eine geschickt geleitete kurze Vernehmung einer längeren oft gerade vorzuziehen. sein, da die Aussage des Kindes mit der Dauer der Vernehmung an Ursprünglichkeit und damit an Überzeugungskraft nicht zu gewinnen braucht. Bei einer so einfachen Beweis-- frage wie der hier an die Mädchen zu stellenden kann eire Vernehmungsdauer von 5 bis 10 Minuten nicht bemängelt werdene oe Die Anforderungen, die an die Vorbereitung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen zu stellen sind, richten sich ebenso wie die Notwendigkeit der Zuzie-
hung eines solchen Sachverständigen überhaupt (vgl BGHSt
7, 82, 85) nach dem gegebenen Fall, insbesondere der Beweis- .
lage im übrigen. ‘Hier hatte der Angeklagte, was die Revision unerwähnt 1äßt, die Möglichkeit zugegeben, die Kinder am Hals und an der Brust berührt zu haben, 'Er hatte also die Richtigkeit der Zeugenkekundungen der Kinder an sich gar nicht ernsthaft bestritten, vielmehr sein Tun noch mit : "pädagogischer Absicht" oder als Zufälligkeit zu erklären versucht, auch von "anatomischem Interesse" am Körperbau
des Menschen gesprochen, Bei solcher Haltung des Angeklagten \
kann es nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht be. zeichnet werden, wenn sich das Gericht damit begnügte, die psychologische Sachverständige auf Grund ihrer Kenntris der Akten und ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung der "Kinder ihr Gutachten erstatten zu lassen, und wenn es auf dieser Grundlage in Verbindung mit seinem eigenen Eindruck
von den Xindern und der dargelegten Einlassung des Angeklag- ER
ten seine Überzeugung gewann.
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‘von dem Vorliegen einer "Massensuggestion" aus,
Im übrigen war die Sachverständige Goriwoda bereits vor der Hauptverhandlung unter Aktenüberlassung, befragt worden, ob ihr die Untersuchung der Kinder außerhalb der Verhandlung erforderlich erscheine {Bi 100, i03 R): sie hatte das in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit näherer Begründung verneint (Bi 104 f). Von der Sachverständigen, die als Diplompsychologin bei einer Nervenklinik tätig ist, darf vorausgesetzt werden, daß sie das Gericht verarnast hätte, ihr Gelegenheit zu näherer Untersuchung der Kinder zu bieten, falls der Gang der Beweisaufnahme etwa .irgerdwelche Bedenken gegen das angewendete Verfahren bei ihr hätte aufkommen lassen,
Die Verneinung einer "Massensuggestion" mit der Begründung, daß bei einer solchen "alle Kinder der Scaulklasse eine unzüchtige Berührung behaupten würden", was nicht der Fall sei, ist ersichtlich dahin zu versteher, daß alle für_ eine Suggestion empfänglichen Kinder dann entsprechende Bekunäungen machen würden, und ist so gesehen nicht zu beanstanden; selbst wenn sie aber vom Landgericht anders gemeint sein sollte, würde die Feststellung des äußeren Sachverhalts durch die Beweiswürdigung des Landgerichts im übrigen getragen werden, das Urteil also richt auf ihr beruhen, Die Revision geht offenbar selbst nicht
3) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr 7 StPO mit dem Hinweis darauf, daß das Landgericht sich im Urteil nicht mit der Äußerung des als Zeugen vernommenen Lehrers sw ) über sittliche Verfehlungen eines Teils der Kinder auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Gemeint ist wohl eine Verletzung des § 267 StPO. Es ist aber ständige Rechtsp!* chung des Bundesgerichtshofs. daß eine erschöpfende Erwähnur& und Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Ger
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sichtspunkte in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht verlangt werden kann und die fehlende Wiedergabe einer Zeugenaussage keinen Schluß darauf zuläßt, daß das Gericht diese Aussage bei der Würdigung des Beweisergebnisses übersehen habe,
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Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die (an späterer Stelle der Revisionsbegründung) ais "kursorisch" und gegen § 338 Nr 7 StPO verstoßend gerügte Schilderung der einzelnen Straftaten des Angeklagten.
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11. Sachrüge,
Das Landgericht hat in den meisten Fällen festgestellt, daß der Angeklagte den Schülerinnen unter der Kleidung an die nackte Brust gegriffen hat; in einigen Fällen (Nr 3, 4, 5, 7, 9, 10, offenbar auch 6, 8) hat er nach den Feststeilungen im Urteil die Brust der Kinder über der Kleidung angefaßt. Nach seinen Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten war sich das Landgericht ersichtlich bewußt, daß unbedeutende Belästigungen und Zu-Aringlichkeiten, auch wenn sie geschlechtlichen Beweggrüc.- den entspringen, noch nicht als Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sondern höchstens als Beleidigung zu werten sind. Soweit der Angeklagte den Kindern durch den überhaupt von Verstößen lediglich beleidigender Art nicht gie de sein, so daß die Feststellung des Anfassens der Brust genügt, auch wenn weitere Einzelheiten (vgl Fälle 13, 17, 20) nicht geschildert sind. Soweit der Angeklagte die
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„erwiesen erachtete Mindestzahl der Einzelhandlungen im Ur-
Kinder über der Kleidung an die Brust gefaßt hat, sind mit Ausnahme eines einzigen Falles (Nr 4) stets Handlungen festgestellt, die über das bloße Anfassen der Brust hinausgehen, wie Drücken, Halten, Reiben oder ähnliches. Es darf jedoch nach den zutreffenden allgemeinen Rechtsausführun.. gen des Urteils davon ausgegangen werden. daß das lLendgericht auch in dem Falle 4 nicht nur eine flüchtige Berührung, sondern ein Anfassen von einer gewissen Nachhaltigkeit als erwiesen angesehen hat.
in den 15 Fällen, in denen das Landgericht eine fortgesetzte Tat feststellt, ist mit einer Muszahme (Fall 3) nıcht ersichtlich, welche Mindestzahl von Vorfäilen das Landgericht seinem Urteil zugrundelegt. Im allgemeinen muß zur Abgrenzung des Schuldumfangs verlangt werden, daß die für
teil angegeben wird (BGH 1 StR 218 53 vom 2. Februar 1454; 4 StR 261/53 vom 22, Oktober 1953). Im voriiegenden Fell kann jedoch bei der großen Zahl schon der betroffenen Mädchen ‚ein entscheidender: Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte, in. der fehlenden Angabe der Mindestzahl der Einzelhandlungen nicht erblickt werden, Auch im Strafausspruch ist der Angeklagte nicht benachteiligt, da das Landgericht, wie’ ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten und der verhängten Strafe von acht Monaten für jede fortgesetzte Tat ergibt, bei der Strafzumessung für die fortgesetzten Verbrechen von einer geringen Mindestzahl von Einzelverstößen ausgegangen ist.
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Danach sind die Feststellungen und Rechtsausführungen
tum. Einen Verstoß gegen § 261. StPO oder gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" läßt das Urteil ent-
gegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erkennen, Es
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ist zwar richtig, daß Sittlichkeitsverbrecher im allgemei.. nen es vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesen.: heit dritter Personen zu begehen, Es widerspricht aber, wie gerichtsbekannt ist, nicht der Lebenserfahrung, daß sich Sittlichkeitsverbrechen auch vor einem größeren Kreis von Unbeteiligten ereignen, wie das hier der Fall ist. Es geht daher nicht an, die Richtigkeit der Kinderaussagen aus diesem Gesichtspunkt unter zusätzlichem Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen den Vorfällen und den Vernehmungen sowie auf mögliche Irrtümer, "Sensationslust" und Neugier der Kinder in geschlechtlichen Dingen oder deren Beeinflussung durch Gespräche mit anderen in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im Ergebnis an der Richtigkeit des von den Mädchen geschilderten Sachverhalts keizen zweifei gehabt, also nicht gegen den Satz "Im Zweifet für den Angeklagten" verstoßen. Seine Beweiswürdigung i&ßt auch keinen Widerspruch und keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen erkennen, Insbesondere gilt dies von der Feststellung; der Angeklagte sei "bestrebt" gewesen, Yes se einzurichten, daß die übrigen Mitschüler möglichst wenig oder gar nichts von seinen Handlungen sehen sollten"; das ist mit der Tatsache, daß gleichwohl sein Verhalten in vieien Fällen von anderen Schülern. beobachtet wurde, durchaus vereinbar,
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Tatbestand sind frei von Rechtsirrtum. Die Art der Hand.- lungen, insbesondere das Anfassen der nackten Brust unter der Kleidung, in Verbindung mit der Unglaubwürdigkeit der Gründe, mit denen der Angeklagte sein Tun zu entschuldigen suchte, durften das Lendgericht zu dem Schluß führen, daß der Angeklagte aus geschlechtlichen Beweggründen gehandelt hat. Daß er sich in einzelnen Fällen mit einem Betasten der Brust über der Kleidung begnügt hat, steht der Annahme *»3
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genannten Beweggrundes auch in diesen Fällen nicht entge. gen, zumal er sich für seine Handlungen die "stärker ent.. wickelten" Mädchen aussuchte und andererseıts die Buben
unbehelligt ließ,
Das Landgericht hat schließlich die Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsverst:8 bejaht. Wenn es auch davon spricht, eine mangelnde oder verminderte Zurschnungsfähigkeit im Sınne des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB könne dem Angeklagten "nicht zugebilligt" werden, so war es sich doch ersichtlich ım klaren, daß schon die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 zu dessen Anwendung führen, dıese Möglichkeit also ausgeschlossen sein mußte, In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter;
Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sind Umstände, die den Schluß zulassen, daß der Angeklagte zur Zeit seiner Taten wegen Bewußtseinsstörung.‘ wegen krankhafter Störung der Gelstestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig: war, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen -. oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ersi.cht-' | lich. Das Gericht kann sich nach seinem persönlichen Eindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat, die- ‚sem nur enschließen, Auch Anzeichen für eine verminderte Zurechnungsfähigkcit sird nicht vorhander. Sonderliche Abbauerscheinungen durch eine Arterin.- sklerose lassen sich nicht erkennen, lediglich eine gewisse Hemmungslosigkeit liegt vor, die aber niert die Anwendung des § 51 Abs II StGB begründet, Es ; si auch nicht anzunehmen, daß der Angeklagte die Straftaten in einem Zustand von Umdämmerung begangen hat. Bei den beim. Angeklagten manchmal auftretenden Schwellunger. des Kopfes sind solche Bewußtseinsstörungen nicht zu erwarten."
Auch diese Ausführungen lassen sich rechtlich nicht beanstanden, Wie bereits gesagt, ist vor allem das Handelr. des Angeklagten im Unterricht und im Beisein der Mitschüler nichts so Ungewöhnliches, daß daraus allein schon auf eine
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Abartigkeit des Angeklagten geschlossen werden müßte, die Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründen könnte. Die Beanstandungen, die die Revision in diesem Zusammen. - hang erhebt, greifen nicht durch, Insbesondere lag für
das Gericht kein Anlaß vor, den Angeklagten einer längeren Beobachtung in einer Klinik zuzuführen: das giit auch von der Leichenvergiftung, die sich der Angeklagte als Sanitä-- ter bei der Wehrmacht zugezogen haben will. § 244 Abs 2 StPO ist bei der prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht verletzt.
Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.
Die Revision muß nach alledem erfolglos bieiben.
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Da dem Angeklagten im Falle sa» (Nr 10 des Urteils) im Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt war, er jedoch insoweit nur einer einmaligen Verfehlung überführt werden konnte, war er im übrigen mit der entspre.- chenden Kostenfolge freizusprechen. Insoweit ist die Ent. scheidung zu berichtigen,
Dr. Hörchner Mantel Martin
Dr.Mannzen Dr.Hengsberger