Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 30.06.1967 – 4 StR 137/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2117 064 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_137/67, URTEIL def ey
in der Strafsache
gegen
den Bandwirker Friedrich SS EEE aus CO, zeorcn 2: EEE 1924 ir.
EB 2.
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kindce u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Verführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 a Nr. 3, 73 StGB) zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
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Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände, daß der Angeklagte ein Augenleiden hat, das sich nachteilig auf seine äußere Erscheinung auswirkt, daß er sexuell gehemmt ist, die Volksschule nur bis zur fünften Klasse besucht hat und seit dem Tode seiner Frau mit drei alten Tanten in einem Haus zusammenlebt, brauchten die Strafkamner nicht dazu zu drängen, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung seines Geisteszusteandes heranzuziehen, Zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht behauptet hat, daß er an einer Geisteskrankheit oder einer krankhaften geistigen Störung leide. Auch für einen Schwachsinn erheblichen Grades ist nichts ersichtlich.
Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist er nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht nicht eine bestimmte Mindestzahl von Teilakten der fortgesetzten Tat festgestellt hat. Im allgemeinen hält zwar die Rechtsprechung eine solche Feststellung für erforderlich, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils und das Ausmaß der Schuld des Angeklagten bestehe. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen innerhalb des fest umgrenzten Zeitraumes von den Osterferien 1964 bis zum Ende der Weihnachtsferien 1965 zur Last fällt und das Landgericht hierfür eine Strafe ausgesprochen hat, die im untersten Bereich des Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB liegt (BGH Urt. v. 12. Oktober 1965, 1 StR 262/65).
Die Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch richten sich in unzulässiger Weise gegen die Ermessensentscheidung des Tatrichters. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Das Landgericht durfte insbesondere auch die Tatsache straf-
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schärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte die seelische und sittliche Entwicklung des Kindes gefährdet hat, indem
er dessen sexuelle Neugier weckte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist abwegig. Daß die moderne Sexualwissenschaft die Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht mehr als so gefährlich ansehe wie früher, trifft schon allgemein nicht zu, im besonderen nicht bei einem zehn- bis elfjährigen Jungen. Dice vorgetragenen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksichtigt.
Sanders Börtzler Nayr
Pikart Hürxthal