Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 23.03.1960 – 2 StR 86/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

In?

den Zimmermann Johannes Udo YA zus KB. zeuoren an 9. iD EB in Ye SW, zu: Zeit in Unter--

suchungsheft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundeszrichtex Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchnof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in üer Verhanälung,

Oberstaatsanwelt WED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Köln vom 15. Oktober 1959 l. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlecntlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht in Düsseldorf zur'ickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 1756 Abs: 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit wit schwerer gleichgeschlechtiicher Unzucht (5 175 a Nr. 3 StGB) und mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Threnrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat nur zum feil Erfolg. Die Prüfung der Verfehrensrügfen ergibt

T

[ip]

keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Der Angeklagte befriedigte vor mehreren noch nicht 14 Jahre alten Schülern, deren Alter er erkannt hattc. sich selbst, kr erweckte ihre Neugierde und veranlaßte sie zum geflissentlichen Betrachten seines Tuns. Dabei stand er im freien Gelände etwa 6 m von einer Glaswandelhalle einer Schule entfernt. Die Schüler beobachteien einige Zeit aus der vwWandelhälle heraus durch die Glaswände den Angeklagten, wobei "sie erkannten, daß er aus tollust handelte", wandten sich dann aber ab, da sie das Verhälten als unanständie empfanden.:

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB), da die Tai von unbestimmt vielen nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personen wahrgenommen werden konnte, nicht dagegen die Verurteilung wegen Verführung der Minderjährigen zu gleichgeschiechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB. Es kann dabei auf sich Deruhen, ob der in BGHSt &, 1 veröffentlichten Entscheidung des 1, Strafsenats zu fols:en

\n

ist. In dem dort entschiedenen Falle nandolie es sich zwar

ebenfalls darum, de? männliche jugendliche Fersonen

worden waren, der Selibstbeflriedigung des Täters in kermiris seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absich zuzusehen., Der 1. Strafsenat hat aber die Verurteilung nach |! § 175 a Nr. 3 StGB in Jbereinstimmung mit der ständixzen Recht. sprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Vorzussetzung gepilligt, daß die verführten Jugendiichen den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt naben. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils erzeben nicht, daß dies hier der rall war. Nur dann hätte der Änge- yi klagte wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3. StGB verurteilt i seiden können. Zwischen dem Angeklagten und den Schülern be- . standen keine versönlichen. Bindungen. ‚Das Lanägericht spricht selbst nur: von "sich anbahnenden persönlichen Beziehungen". Indem äie Schüler dem Verhalten des Angeklagten, von dem sie äurch eine Glaswand getrennt waren, einige Zeit zeflissentlic und aus Neugier zusahen, haben sie zwar eine unzüchtige Hundlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr: StGB begangen, sie haben aber weder nit dem Angeklagten Unzucht getrieben, noch sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lassen.

2. Nicht besonders erörtert hat die Strafkanmer, wie Y das spätere Verhalten des Angeklagten rechtlich zu beui teilen ist. Er kam nämlich nach 50 bis 60 Minuten auf seinen Rückweg, exneut an der Schule vorbei, wo wiederum dieselben Schüler | standen. Noch einmal begann er vor den Jungen zu onanieren: diese gingen aber sogleich weg. Dadurch hat er sich erneut i der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht. Lis- ! ses Vergehen ist vollendet. Außerdem liegt in seinen Tun ein Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Verführung der Kinder zu gleichgeschlechtiicher Unzucht schell Get aus den bereits erörterten Gründen überhaupt aus.

Da das Landgericht einen Gesamtvorsatz annilamt. stollü

Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Üuteinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses dar: Weitere Feuistellungen zur Schuldfrage sind nach der Sach- und Verfahrenslage nicht zu erwarten; deshalb hat der Jenat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer zleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt.

3. Der Strafausspruch ist schon deswegen aufzuheben, weil sich die weggefallene Verurteilung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann. Deshalb braucht auf die einzelnen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.

A, Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind aber auch nicht frei von Rechtsbedenken. Einerseits führt sie aus, daß eine: Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unbedingt erforderlich sei, "um die schwere Schuld zu sühnen"; andererseits bezeichnet sie die Unzuchtshandlungen als "an der untersten Grenze der Fälle" liegend, die von den $S 176, 175 a StGB erfaßt werden. Das steht nicht miteinander in Einklang. Die Strafkamnmer verwertet auch den schweren seelisch-sittlichen Schaden der Jugendlichen strafschärfend. Kine entsprechende Feststellung fehlt jedoch im Urteil. Da die Feststellungen nur auf dem glaubwürdigen Gestänänis des Angeklagten beruhen und nicht auf Aussagen der Juzendlichen oder sonstiger Zeugen, ist nicht ersichtlich, woraus die Strafkammer entnommen naben könnte, daß die Jugendlichen schweren sittlichen Schaden erlitten haben. Es ist nicht so, daß jeder Jugendliche äurch eine Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat, schweren sittlichen Schaden davontrüge. Dessen allgemeine Gefährdung

x

kann aber nicht strafschärfenä verwertet werden, da der

Schutz des Kindes oGer des Juzgendlichen der gesetziiche

Grund für die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. % und des 8 175 a Nr. 3 StGB ist:

5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2

Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landzexicht in Düsseldorf verwiesen.

Baldus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof