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BGH Entscheidung vom 15.11.1956 – 4 StR 364/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer auf Anregung eines anderen in dessen Gegenwart unzüchtige Handlungen vornimmt, treibt "mit ihm" Unzucht. Er benutzt dessen Körper als Mittel, Wollust zu erregen oder’ sie zu befriedigen, ebenso, wie wenn er den anderen zum Zusehen aufgefordert hätte.

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für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: 88 175, 176 Abs 1 Nr 3 StGB

Rechtssatz:Wer auf Anregung eines anderen in dessen Gegenwart unzüchtige Handlungen vornimmt, treibt "mit ihm" Unzucht. Er benutzt dessen Körper als Mittel, Wollust zu erregen oder’ sie zu befriedigen, ebenso, wie wenn er den anderen zum Zusehen aufgefordert hätte.

Aktenzeichen: 4 StR 364/56 Urt. des EGH vom 15. November 1956 IG Detmold

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eründe:

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Abs 1 Nr 3, 74 StGB), teilweise in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175, 73 SteB), sowie wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 15 aNrıl StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt; auch ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angeordnet worden-

Hit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Unbegründet ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten hätte seine Beobachtung in einer Heil- oder Fflegeanstalt vorangehen müssen.

Es ist 'zwar zutreffend, daß der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (B1 37 ff, 46 der Akten 4 KLs 2/56) erklärt hat, die Grenzfrage, ob der Angeklagte derartig psychopathisch verformt sei, daß es ihm auch bei ausreichender Willensaufbietung nicht mehr möglich gewesen sei, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, vermöge er erst in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beweisaufnahme endgültig zu entscheiden; die An- . wendung des § 51 Abs 1 StGB dürfte auszuschließen sein. In der Hauptverhandlung haben die Vernehmung des Engeklagten und die Beweisaufnahme, wie die Sitzungsniederschrift (B1 116-118) ergibt, in ununterbrochener Gegenwart des Sachverständigen Dr. R@B; der Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten ist, stattgefunden. Erst nachdem die Beweisaufnahme - mit Ausnahme der Vernehmung des Lehrers SW als Zeugen und des Dr: Pgn:ıs psychologischen Sachverständigen für die Frage der Gliaubwürdigkeit der Kinderaussagen-beendet war, erstattete Dr. Ri

sein Gutachten dahin, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien, wohl aber verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, den Angeklagten zur Prüfung seines Geisteszustandes in einer Nervenanstalt beobachten zu lassen, zumal er bereits im Jahre 1953 in dem Strafverfahren 4 KLs 13/53 StA Detmold in einer solchen mit

dem Ergebnis beobachtet worden war, daß er lediglich

für vermindert zurechnungsfähig, dagegen nicht für zurechnungsunfähig befunden wurde. Allerdings hatte der damalige Sachverständige, Provinzial-Obermedizinalrat Dr. FEED in seinem schriftlichen Gutachten geäußert, man könne die Frage aufwerfen, ob bei dem Angeklagten nicht ein schleichender schizophrener Prozeß vorliege. Im Hinblick hierauf meint die Revision, seit dem Abschluß der damaligen Peobachtung, am 28. April 19553, bis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten - Sormer 1954 bis Herbst 1955 - habe sich der damalige Zustand möglicherweise verschlechtert, was sich nur durch längere Beobachtung in einer Anstalt werde feststellen lassen. Wie jedoch das schriftliche Gutachten des Dr. Rgbergibt, war ülesem das Gutachten des Dr. FOR bekannt (BL 44 d.A.). Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter davon ausgehen, daß der Sachverständige auch die vom Vorgutachter erwähnte Möglichkeit berücksichtigt hat und eine weitere Beobachtung in der Anstalt angeregt haben würde, wenn er eine solche für notwendig gehalten hätte. Gerade im Hinblick darauf, daß er erklärte, die Vorauszuschließen, ist das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß kein Anlaß zu weiteren Untersuchungen in einer Anstalt bestand. Es hat daher die ihm nach

§ 81 3tPO zustehende Ermessensfreiheit nicht mißbraucht-

Auch wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung von Dr. RW auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht worden ist, brauchte das Gericht nicht daran zu zweifeln, daß die Fähigkeit des Angeklagten. seinen Willen entsprechend seiner Eirsicht in das Unerlaubte der Tat zu bestimmen, lediglich vermindert war. Abgesehen davon, daß etwaige Bedenken gegen die Verlmandlungsfähig-- keit, die übrigens hier offensichtlich vom Gericht nicht für durchgreifend erachtet worden sind, noch keine Schlüsse auf eine Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten zulassen, konnte das Landgericht davon ausgehen, daß Dr: RB Unstände, die für die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten bei Begehung der Straftaten von Bedeutung gewesen wären, in seinem Gutachten berücksichtigt. hätte-

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht könnte die Annahme, der Angeklagte sei "bei seinem Intelligenzgrad" in der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, für sich betrachtet, zu dem Bedenken Anlaß geben, das Landgericht sei der unzutreffenden Auffassung gewesen, daß der Grad der Intelligenz ein ausreichender Maßstab für das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei. In unmittelbarem Anschluß hieran hebt der Tatrichter jedoch hervor, daß der Angeklagte durch seine kurze Zeit vorher erfolgte Bestrafung eindringlich belehrt worden sei. Darin kommt Seine Überzeugung zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch die Erinnerung an die einschlägige, zum größten Teil verbüßte Vorstrafe die notwendigen Hemmungen gegenüber weiteren Versuchungen hätte aufbringen können.

3.) Die §§ 176, Abs 1, Nr 3 und 175 StGB sind in allen Fällen zutreffend angewandt worden.

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Im Fall 6 stellt der Tatrichter fest: Im Herbst 1955 besuchten Dieter WB und jürgen Rah den Angeklagten in seiner Wiohnung. Nachdem dieser Filme entwickelt hatte, forderte Dieter WWßihn und Jürgen Rap auf, zusammen zu onanieren. Dies taten Dieter und der Angeklagte sogleich, während Jürgen zunächst zögerte: Als ihn beide als Feigling bezeichneten, onanierte auch er.

In dem gemeinsamen - gleichzeitigen - Onanieren erblickt das Landgericht gegenüber Dieter vu ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und zugleich ein € Vergehen gegen § 175 StGB. Soweit der damals 14 Jahre alte Jürgen Rapp beteiligt war, besteht die Unzucht im Sinne des § 175 nach Ansicht der Strafkamnmer darin, daß der Angeklagte in Gemeinschaft mit Dieter WB au? ihn eingewirkt hat, gemeinsam mit ihm zu onanieren.

Dieser rechtlichen Würdigung ist im Ergebnis beizutreten. Wer sich in Gegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgeneine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig (BGHSt Bd 4, 323 f). Die Frage, ob der Täter mit dem anderen Unzucht treibt, ist ® von der Rechtsprechung (BGHSt aa0; NJW 1953, 710 Nr 16) dahin entschieden worden, bei einem Kinde genüge es schon, wenn dessen Körper als Mittel benutzt werde, um Kollust zu erregen oder zu befriedigen; dazu sei eine Berührung des Kindes nicht erforderlich. Zur Anwendung des’ § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und ebenso zur Verwirklichung der Tatbestände der §§ 175, 175 a StGB wird allgemein nur vorausgesetzt, daß der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafi't und ihn auf diese Weise an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben läßt und so in kitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323. 325; 5, 88; 8, 1). Die gleichen Grundsätze sind von der Rechtsprechung auch für das Tatbestandsmerkmal des Hißbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB entwickelt worden (EGHSt 7. 48).

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In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle, in denen der Täter selbst das Opfer veranlaßte, den Körper zu entblößen, sich selbst vor seinen Augen zu befriedigen oder eine andere unzüchtige Handlung vorzunehmen oder seinem eigenen unsittlichen Treiben zuzusehen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Täter eine solche Beziehung jedenfalls dann schafft, wenn er den andern zu einer der genannten Handlungen veranlaßt. Damit sollten andere Muglichkeiten, den Körper des Opfers an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben zu lassen, für die Erfüllung jener Tatbestände ersichtlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Dieser Begehungsweise steht es gleich, wenn der Täter auf Grund eines gegenseitigen Einvernehmens mit dem anderen Unzucht treibt (§ 175 StGB) oder unzüchtige Handlungen vornimmt (§ 176 Ziff 3 StGB). Der auf Grund dieses Einvernehmens handelnde Täter bedient sich in gleicher Weise des. Körpers des Opfers, wie es im Falle seiner eigenen Aufforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen werden muß. Es kann keinen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung begründen, von welcher Seite die Anregung zu den Unzuchtshandlungen ausgeht. Der Unrechtsgehalt der Tat ist im wesentlichen gleich groß.

Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte sich vorher bereits mehrfach ohne Aufforderung der Kinder in deren Gegenwart befriedigt hatte. Hieraus hat der Tatrichter ersichtlich den Schluß gezogen, daß die Handlung des Angeklagten auch in diesem Falle darauf gerichtet war, die Kinder an seinem eigenen unzüchtigen Treiben teilhaben zu lassen. Den Vorsatz und die wollüstige Absicht ‘hat das Landgericht auch für diesen Fall ausdrücklich festgestellt.

Soweit es sich um die Beteiligung des Jürgen Kagp an diesen Vorgängen handelt, hat der Tatrichter festgestellt, daß neben Dieter WB auch der Angeklagte den Jugendlichen zu dem unzüchtigen Treiben veranlaßt hat. Hithin sind auch insoweit rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung aus § 175 StGB nicht zu erheben. Gemäß § 42 » StGB konnte nur die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet werden. In diesem Sinne ist der Urteilsausspruch auszulegen.

Krumme Dr. Sauer Seibert

Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels