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BGH Urteil vom 25.02.1971 – 4 StR 4/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ud BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Zaren URTEIL 04370059

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Hans Josef T «iD aus BED, dort geboren

an Wr ':'°.

' wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwa1: ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: “

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1970

a) in Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur der fortgesetaten Erregung geschlechtlichen Ärgernisses schuldig ist,

b) in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Fr”

-3-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg,

1. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Fehlerhaft ist insoweit lediglich der angenommene Schuldumfang.

a) Wie die Strafkammer selbst anführt (UA 16), haben nicht alle als Zeugen gehörte Frauen und Mädchen an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen. Möglicherweise

hat sie dabei an Frau Re und an Regine Mi ge-

‚dacht. Frau Re hat das Treiben des Angeklagten nur mit

Interesse und Spaß betrachtet (vgl. IK, 9. Aufl. § 1§ 3 StGB Rn. 3). Auch bei Regine MW ist dem Urteil nichts zu entnehmen, das dafür sprechen könnte, sie habe am Verhalten des Angeklagten Anstoß genommen. Insoweit ist also der Tatbestand des § 1§ 3 StGB nicht erfüllt. Die Urteilsgründe ergeben nicht eindeutig, ob die Strafkammer diese beiden Fälle dem Schuldspruch und Strafausspruch zugrunde gelegt hat oder nicht (vgl. auch BGH NIW 1954,

1375).

b) Die Strafkammer hat außerdem das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung auch in solchen Fällen bejaht, in denen die Frauen und Mädchen den Angeklagten nur "halb nackt", das heißt vom Nabel an aufwärts gesehen haben, ohne daß er dabei mit den Händen irgendwelche unzüchtigen

Bewegungen gemacht hätte. Meistens wurde er wegen des von ihm getragenen Büstenhalters deshalb auch für eine Frau gebalten. Es handelt sich um die Fälle Hannelore xD

(1. Teilhandlung), St (einzeine Teilhandiungen), OD v.2. sowie Ko. Unzüchtig ist eine Handlung aber nur dann, ‚wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt (BGH NIW 1954, 520), wobei es auf ihr äußeres Erscheinungsbild ankommt. Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht (BGH GA

. 1967, 53). So liegt es aber in den angeführten Fällen. Es ist lediglich der teilweise nackte Körper zur Schau gestellt worden, ohne daß etwas betont Geschlechtliches dazu getreten wäre. Die bloße Vorstellung des Betroffenen, die Handlung sei unzüchtig und anstößig, reicht aber zur Verurteilung aus § 1§ 3 StGB nicht aus (BGH JZ 1951, 339). Eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit kann auch nicht etwa darin gefunden werden, daß der Angeklagte in den Fällen Hiiil> uni xD einen Büstenhalter trug. Er wurde von den ihn beobachtenden Mädchen stets für eine Frau gehalten.

In allen diesen Fällen ist der Tatbestand des § 1§ 3 StGB also nicht erfüllt. Der Schuldumfang der fortgesetzten Tat beschränkt sich daher insoweit.

c) Im übrigen bestehen gegen die Verurteilung aus diesem Grund keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision ist insbesondere auch das Merkmal "öffentlich" erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich der unbekleidete Angeklagte, der jeweils erhöht am Fenster seiner Erdgeschoßwohnung stand, zwar meist bei geschlossenem Fenster gezeigt; in fast allen Fällen hatte

er aber die "recht durchsichtige Gardine" (UA 4, 5, 9) zur Seite gezogen. Damit konnte sein Treiben, wie das Landgericht ausführlich dargelegt hat, mühelos von Nachbarn und Passamten gesehen werden (vgl. BGHSt 11, 282; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 — 1 StR 262/65).

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist für die ersten 11 Fälle zutreffend begründet worden (R6St 75, 207 ff; BGH, Urteil vom 18. Juni 1955 - 5 StR 136/52 - ) und beschwert den Angeklagten im letzten Fall jedenfalls nicht.

2. Gegen die Verurteilung wegen Beleidigung bestehen dagegen zur inneren, teilweise auch zur äußeren Tatseite Bedenken. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung der Tat auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 1§ 3 StGB beschränkt. .

2. Die Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.

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Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Meyer Mayr Spiegel Bürxthal Salger