Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.09.1965 – 1 StR 296/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 20655 o7
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IM NAMEN DES VOLKES
A_StR 296/65 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Schriftsteller Bernhard HB zus zo: dort geboren am WE 1905, zur Zeit untergebracht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Meyer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEEEEEEND. GEEEERRED.
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Bayreuth vom 12. April 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er im Juni 1964 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seinen Schwiegersohn mit einer Axt zu töten versucht. Auf Grund jenes Vorfalls wurde zunächst
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seine vorläufige und anschließend seine endgültige Unterbringung wegen Gemcingefährlichkeit nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz angeoränet.
Mit der Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt er die Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. 1. Zunächst hatte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 9. März 1965 einen der Schöffen mit Erfolg als befangen abgelehnt (Bl. 45 - 56 d.A.). Daraufhin fand am 9. und 12. April 1965 eine neue Hauptverhandlung statt (Bl. 68 ff d.A.). Nachdem am 12. April Beweisamträge des Beschwerdeführer: abgelehnt worden waren und nach Verlesung von Urkunden aus Beiakten die Beweisaufnahme geschlossen war, lehnte der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger, den Staatsanwalt, den gerichtlichen Sachverständigen und den Vorsitzenden ab. Diesen deshalb, weil der Beschuldigte der lieinung war, der Vorsitzende sei parteiisch und nicht neutral: "weil er in Verdacht steht, nazistische Nethoden anzuwenden, weil er mich angeschrien hat und weil er im Nazireich Urteile gesprochen hat" (Bl. 76 d.A.).
Nach Anhörung der Beteiligten wurde u.a. der Beschluß verkündet:
"Die Ablehnung des Vorsitzenden Landgerichtsdirektor Seuß wird als unzulässig verworfen. Soweit das Ablehnungsgesuch des Beschuldigten auf die frühere richterliche Tätigkeit des Richters gestützt wird, handelt es sich um einen Umstand, der dem Beschuldigten bereits bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt war. Die Ablehnung aus diesem Grunde ist daher nach dem Beginn der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache nicht mehr zulässig (§§ 25 Abs. I, II Nr. 1, 26 a Nr. 1 StPO n.F.). Soweit das Ablehnungsgesuch auf die Verhandlungsführung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und auf die Ablehnung von Beweisamträgen gestützt wird, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls unzulässig, weil die Ablehnung nicht jeweils unverzüglich nach den vom Be-
schuldigten beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden erfolgt ist (§§ 25 Abs. I, II Nr. 2, 26 a StPO n.P.)."
Gegen diese Verwerfung des Ablehnungsgesuchs richtet sich die erste der Verfahrensrügen der Revision. Sie ist als zulässig erhoben anzusehen, da der Revisionsrechtfertigung sowohl die Ablehnungsgründe als auch die Begründung des Verwerfungsbeschlusses noch einigermaßen deutlich zu entnehmen sind. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Anwendbarkeit des § 25 StPO n.F. (und der damit zusammenhängenden weiteren Vorschriften) ist es ohne Bedeutung, daß, wie erwähnt, schon am 9. März 1965 eine Verhandlung stattgefunden hatte. Jedenfalls begann die Hauptverhandlung, auf der das Urteil beruhte, nach dem 1. April 1965 (Art. 14 Abs. VII des StPÄG; § 229 StPO: "mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ...").
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemächt wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO).
Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht hatte, durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß der Ablehnungsgrund (Fällung von Urteilen während der NS-Zeit) dem Beschuldigten schon bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache (§ 25 Abs. 1 StPO) bekannt und die Ablehnung daher insoweit unzulässig war (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Einer näheren Angabe dieser Umstände im Verwerfungsbeschluß der Strafkammer bedurfte es nicht (Gegenschluß aus § 26 a Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die weiter vorgebrachten Ablehnungsgründe richten sich, wie die Strafkammer zutreffend formuliert, gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden. Auch insofern ist dem Verwerfungsbeschluß beizutreten. Diese Ablehnung wurde, wie schon geschildert, ebenfalls erst nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgebracht. Auch hier sind die Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO) nicht glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Einer solchen Glaubhaftmachung wird es zwar nicht bedürfen, wenn die Rechtzeitigkeit der Ablehnung nach Sachlage auf der Hand liegt (Schwarz/Kleinknecht, 25. Aufl., Anm. 4 a.E. zu § 26 StPO), z.B. wenn die Ablehnung so bald als möglich im Anschluß an einen Verfahrensvorgang und unter Bezugnahme auf diesen erfolgt. So war es hier jedoch nicht. Die Ablehnung geschah vielmehr, wie schon erwähnt, gegen Ende des zweiten Verhandlungstages nach Schluß der Beweisaufnahme. Daß der Vorsitzende den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bekanntgabe früherer gerichtlicher Entscheidungen angeschrien habe, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Strafkammer durfte daher die Ablehnung auch insoweit als unzulässig ansehen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO).
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts erwähnt zwar noch, daß das Ablehnungsgesuch auch auf die Zurückweisung von Beweisamträgen gestützt worden sei. Einen solchen Ablehnungsgrund führt aber die Revision nicht an (§ 352 Abs. 1 StPO).
2. Die Strafkammer hat ferner die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. Heckel vom Nervenkrankenhaus Bayreuth, für unbegründet erklärt (Bl. 77 R d.A.). Zu der diesbezüglichen Rüge der Revision ist zu sagen: Der Grund der Ablehnung (Nichtbeschaffen der Krankengeschichte, insbesondere der Röntgenunterlagen über die Kopfverletzungen des Beschuldigten anläßlich des Vorfalls mit seinem Schwiegersohn) ist zwar der Revisionsbegründung noch
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einigermaßen zu entnehmen. Die Revision teilt jedoch nicht mit, aus welchen Gründen das Landgericht der Ablehnung nicht stattgegeben hat. Die betreffende Rüge ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (BGHSt 3, 213).- Sie wäre übrigens auch sachlich unbegründet gewesen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gutachters, darüber zu befinden, welche Unterlagen er für erforderlich hält (vgl. auch BGH Urt. 'v. 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62 und v. 2. Juni 1964, 5 StR 143/64).
Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag auf Herbeiziehung der Krankenhaus-, insbesondere der Röntgenunterlagen "grundlos'" abgelehnt, ist ebenfalls nicht zulässig begründet. Was der vor dem Senat aufgetretene, nach § 350 Abs. 3 StPO bestellte Verteidiger hierzu noch weiter ausgeführt hat, konnte nicht berücksichtigt werden, da dieses Vorbringen verspätet ist (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO; BGHSt 17, 337-339).
Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Dem Tatrichter brauchte sich nach Sachlage die Notwendigkeit der Beiziehung der betreffenden Unterlagen nicht aufzudrängen.
3. Schließlich rügt die Revision in verfahrensmäßiger Hinsicht, daß der Antrag auf "Anholung eines weiteren Sachverständigen" zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, ein anderer Sachverständiger verfüge nicht über Forschungsmittel, die denen des Gutachters Dr. Heckel überlegen erschienen. Hier handelte es sich um Hilfsamträge (Bl. 77 R d.A.), die das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden durfte. Die Ablehnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dafür, daß im Fall des Beschuldigten ein anderer Gutachter über. - dem bisherigen Sachverständigen - überlegene Forschungsmittel verfügte, bestand nach Sachlage kein Anhalt. Dr. Heckel hatte den Beschuldigten schon im zweiten Verwahrungsverfahren begutachtet (Gutachtliche Äußerung v. 27. Oktober 1964,
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Bl. 33 der Verw.-Akten XIII 155/64). Hierauf ist der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger in der Verhandlung hingewiesen worden. Im übrigen erwähnt die Revision selbst, daß Dr. Heckel aen Beschuldigten "am 2. oder 3. Tag nach der Aufnahme gesehen hatte". Von dem "Professor einer Universitätsklinik" (vie es jetzt die Revisionsbegründung formuliert) war in den betreffenden Beweisamträgen nicht die Rede gewesen, sondern von einem "Obergutachten" oder "Obergutachter", Zudem besteht kein Rechtsgrundsatz dahin, daß die Gerichte in derartigen Fällen letztlich stets Universitätsprofessoren als Sachverständige zuziehen müßten (BGH Urt. v. 7. Juli 1964, 5 StR 245/64, S. 5).
II. Die Urteilsnachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen des § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB sind vom
Landgericht einwandfrei dargetan (vgl. auch BGHSt 7, 61).
III. Nach alledem ist, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Fischer Meyer
Mai Pikart