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BGH Entscheidung vom 02.06.1964 – 5 StR 143/64

5. Strafsenat

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5_StR 143/64

2192 020

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Neusiedler Arnold H m , zuletzt wohnhaft gewesen in SW Kreis zB, geboren an EB 1910 in EB EB (Abessinien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka - Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 22,.November 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Grü nd e

Die von den beiden Verteidigern und von dem Angeklagten persönlich begründete Revision erhebt außer der allgemeinen Sachrüge eine Reihe von Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Is

1. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. WEB mit fehlerfreier Begründung abgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht gebot seine Vernehmung nicht. Einen allgemeinen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gibt es nicht. Die Verlesung des Gutachtens von Dr. Wim von 10.Mai 1948 war gemäß § 256 StPO gerechtfertigt.

2. Auch den Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Gutachters über den Nachweis von Acedicon hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Gutachten Prof CM sab keinen Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.

Es sagt nicht, daß in der Tasse kein Acedicon gewesen sein könne, weil es nachträglich nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Es ist einem Sachverständigen auch nicht verboten, mit anderen Fachkollegen zu sprechen, um alle Möglichkeiten zur Aufklärung der ihm gestellten Fragen aus seinem Wissensgebiet auszuschöpfen (vgl. RGZ 151,349,356;

BGH VersR 1960,998,999).

3. Auch bei der Ablehnung des auf die Vernehmung der Ärztin Dr.KEEMB gerichteten Beweisamtrages hat das Schwurgericht keine verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt.

4. Die jetzige Einlassung des Angeklagten über die Todesursache hat das Schwurgericht auf Grund der Demonstration an einer lebensgroßen Frauenpuppe und des medizinischen

- 3.

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Gutachtens von Dr. Se (VA 5.55,56) für widerlegt erachtet, Daß das Schwurgericht bei der Beurteilung dieser Ursache teilweise mit den Darlegungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung übereinstimmt, ist kein Verfahrensfehler.

5. Die Rüge, das Schwurgericht hätte die Aussage des Arztes und Rechtsanwalts Dr.Dr.C@WB nicht verwerten dürfen, ist offensichtlich unbegründet.

‚6. Die Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen _ im sowjetisch besetzten Gebiet durften und mußten verlesen werden; die Verteidigung hat der Verlesung denn auch nicht widersprochen. | 0

II.

Da auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, ist der Revision der Erfolg zu versagen,

Die Entscheidung entspricht dem .Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting