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BGH Urteil vom 05.05.1965 – 2 StR 66/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

) +) Antliche Semnmlung: 3a) +) nur zu II 2 der Urteilsgründe ohne den letzten Absatz StPO § 237 sine durch Erhebung der Öffentlichen Klage anhängig genachte Strafsache kann schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens nit einer bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts schwebenden, vom Rechtsmittelgericht zurückverwicsenen Sache verbunden werden.

Nachschlagewerk: ja)

) +)

Antliche Semnmlung: 3a)

+) nur zu II 2 der Urteilsgründe ohne den letzten Absatz

StPO § 237

sine durch Erhebung der Öffentlichen Klage anhängig genachte Strafsache kann schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens nit einer bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts schwebenden, vom Rechtsmittelgericht zurückverwicsenen Sache verbunden werden.

BGH, Urt. v. 5. Mai 1965 - 2 StR 66/65 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_66/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Expedienten Heinrich Peter 1 EB zus ED <cHorcn =: EEE 1927 ir X, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundcesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 5. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpensecl Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Dr. EEE :..:

als Verteidißer,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22, Oktober 1964 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schöffengsericht - Abt. 93 des Amtsgerichts - in Köln hatte den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall Doris Se zu cinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Nachdem das Oberlandesgericht am 9. Juli 1963 dieses Urteil auf die Sprungrevision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn unter dem 21. Januar 1964 wegen eines weiteren Notzuchtverbrechens (Fall Inge Zingsheim) Anklage beim Schöffengericht in Köln. Diese gelangte an die Abt. 37 des Antsgerichts und wurde dem Angeklagten am 18, Februar 1964 zugestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Sache sodann zum Zwecke der Verbindung mit dem ursprünglichen Verfahren an die Abt. 93 abgegeben, Der Amtsrichter dieser Abteilung ordnete als Vorsitzender des Schöffengerichts am 5. März 1964 die Verbindung an und eröffnete durch Beschluß vom 13. März 1964 das Hauptverfahren., In der Hauptverhandlung vom 4. Juni 1964 wurde die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 StPO an die Strafkammer mit der Begründung verwiesen, daß die Strafgewalt des Schöffengerichts gegebenenfalls nicht ausreiche. Dic Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall (Doris Se in Tatcjinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im anderen Fall (Inge ZW in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus (Einzelstrafen: 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus). Hiergegen rihtet sich die Revision des Angekloagten. Sie hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

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Die Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat erschen, daß im Falle ZEHN vcier dic zur Tatzeit 19 Jahre alte Verletzte noch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter Strafantrag gestellt haben. Die Verletzte hat zwar bei ihrer polizeilichen Vernchmung vom 27. Dezember 1963 zunächst erklärt, Strafantrag stellen zu wollen. Noch bevor sie die Niederschrift unterschrieben hatte, hat sie jedoch diese Erklärung widerrufen. Im übrigen war zu jener Zeit die dreimonatige Antragsfrist bercits seit langem verstrichen. Das Fehlen eines Strafantrages steht hier indes der Verurteilung des Angeklagten wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat auch unter diesem Gesichtspunkt Anklage erhoben, obwohl ihr bekannt war, daß kein Strafantrag gestellt worden war. Damit hat sie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie wegen des besonderen Öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtcte.

Il. Verfahrensbeschwerden.

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1.) Die Auffassung, die Verweisung nach § 270 StPO an die Strafkanmmer sei unzulässig gewesen, weil das Oberlandesgericht die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen habe und dieser Ausspruch bindend gewesen sei, ist unzutreffend. Dic Revision verkennt die Bindungswirkung von Zevisionsurteilen. Diesc bezieht sich immer nur auf die Sach- und Rechtslage, die das Revisionsgericht bei Auf-Hebung des angefochtenen Urteils zu beurteilen hatte,

Üreten nachträglich Tatsachen ein, die für die sachliche

Zuständigkeit Bedeutung haben, so dürfen sie nicht unberücksichtigt bleiben. Das ergibt sich schon aus § 6 StPo, wonach das Gericht scine sachliche Zuständigkeit in jeder Jagce_Acs Verfahrens zu prüfen hat. Die gegenteilige Ansicht würde im übrigen zu einer untragbaren Durchbrechung der im Gerichtsverfassungsgesetz getroffenen Zuständigkeitsregelung führen, So müßte z.B. das Schöffengericht, bei dem Anklage wcgen fahriässiger Tötung erhoben war, die Tat auch aburteilen, wenn sie sich in der neuen Hauptverhandlung als Hord darstellte, und dies selbst dann, wenn das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt gewesen wärc, das Verbot der Schlechterstellung also nicht gilt.

Von einer den Standpunkt der Revision teilenden Neinhelligen Meinung in der Rechtsprechung" kann keine Rede sein. Der Entscheidung des Senats in BGHSt 18, 261 ist für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen. Hingegen ist bereits das Reichsgericht in RGSt 42, 263 als selbstverständlich davon ausgegangen, daß auch nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache die Vorschrift des § 270 StPO Anwendung zu finden habe.

2.) Die Revision ist weiter der Ansicht, der Amtsrichter der Abt. 93 sci für die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem nachträglich angeklagten Fall ZB richt zuständig gewesen, weil an 5. März 1964 die Voraussetzungen für einc Verbindung der beiden Verfahren noch nicht gegcben gewesen scien. Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß sich die Zulässigkeit der Verbindung nicht, wie die Strafksmmer im Urteil ausgeführt hat, aus § 4 StPO herleiten 15ß8t; denn dic beiden Strafsachen gehörten nicht einzeln

zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung.

Auch dic Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO - verschiedene örtliche Zuständigkeiten -— lagen nicht vor. Es handelt sich vielmehr um dic Verbindung von Sachen, für die nach

dem Gesetz dasselbe Gericht zuständig war, die aber durch den Geschäftsverteilungsplan verschiedenen Spruchkörpern dicscs Gerichts zur Entscheidung zugewiesen waren. Hierfür kommt als gesetzliche Grundlage, wie die Revision zutreffend geltend macht, § 237 StPO in Betracht. Danach kann

das Gericht ıuchrerc bei ihm anhängige Strafsachen, zwischen denen cin irgendwie gearteter Zusammenhang - nicht nur der in § 3 StPO bezeichnete - nesteht, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbinden, Hier liegt ein persönlicher Zusemmenhang vor, weil derselbe Angeklagte mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird (§ 3 StPO). Beide Verfahren waren auch beim Amtsgericht - Schöffengericht - in Köln

"anhängig".

Allerdings wird im Schrifttum die Meinung vertreien, daß nach § 237 StPO nur Sachen verbunden werden dürften, in denen das Hauptverfahren bereits eröffnet ist (Eb. Schmidt § 237 StPO Randzahl 2; Geier in Löwe-Rosenberg, 21, Aufl. § 237 Anm. 2). Das wird u.a. aus der Einordnung dcr Bestimmung in den Abschnitt "Hauptverhandlung" und aus dem Zweck der Verbindung gefolgert. Dieser Meinung ist der Scnat indessen schon in früheren Entscheidungen nicht gefolgt. So hat er cs im Urteil vom 30. Juli 1953 - 2 StR 254/52 - für zulässig erklärt, eine ncu eingegangene Sache, für die infolge Änderung des Geschäftsverteilungsplans an sich ceinc andere Strafkammer zuständig gewesen wäre, sofort bei Eingang mit einem schon länger anhängigen Verfahren gegen denselben Angeklagten zu verbinden. Im Urteil vom

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29, September 1953 - 2 StR 246/52 - hat er ferner ausgesprochen, zwei gegen denselben Angeklagten vor verschiedenen Strafkammern anhängige Verfahren könnten dadurch miteinander verbunden werden, daß eine der Strafksmmern in beiden

Sachen das Hauptverfahren eröffne.

Der Senat sicht auch jetzt keinen überzeugenden Grund, dcm Begriff der "Anhängigkeit" in § 237 StPO cine engere Bedeutung beizumessen als in § 13 Abs. 2 StPO, zu dessen Anwendung schon die Erhebung der Anklage genügt. Auch § 2 StPO ist in diesem Sinne zu verstehen, während in den §§ 4 und 12 StPO ausdrücklich auf die Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens abgestellt ist. Die Tatsachc, daß bei verschiedener sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit die Staatsanwaltschaft schon von sich aus zusammenhängende Sachen - im Sinne des § 3 StPO - verbunden anhängig machen, im zweiten Fall sogar noch durch Nacherheben einer Anklage die Verbindung mit einer bereits anhängi gen Sache herstellen kann, spricht ebenfalls gegen die angeführte Meinung des Schrifttums. Die Stellung der Bestimmung im Gesetz zwingt angesichts ihres Wortlauts, der keine Einschränkung enthält, nicht zu dem Schluß, daß in allen Sachen bereits das Hauptverfahren eröffnet sein müsse. Auch aus der Wendung "zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung” läßt sich nichts Entscheidendes herleiten; denn dieser Zucck wird auch in Fällen verschiedener sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit häufig der Grund für eine Verbindung scin. Daß hier in der einen Sache bereits ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden war, stand der Anwendung des 9 237 StPO nicht im Wege. Die in BGHSt 18, 261 dargelegten

[IM

Gründe, die nach Zurückverweisung einer Sache durch das

Revisionsgericht cine Änderung der örtlichen Zuständigkeit verbieten, treffen auf eine Verbindung nach dieser Vorschrift nicht zu.

Nach Auffassung des Senats war es daher zulässig, daß der Amtsrichter der Abt. 93 die bei der Abt. 37 durch Erhebung der öffentlichen Klage anhängig gemachte neue Sache, ohne dic Eröffnung des Hauptverfahrens abzuwarten, äurch Verbindung mit der bei ihm schwebenden Sache an sich zog. Das entspricht jedenfalls im Ergebnis auch der Ansicht des Reichsgerichts, wie sie in der Entscheidung Recht 1917 Nr. 741 zum Ausdruck gekommen ist. Dort heißt es nämlich, dic Verbindung von Sachen, die vor dassclbe Gericht gehören, werde stillschiwcigend als Regel vorausgesetzt, und 8 236 (jetzt § 237) StPO stelle nur klar, daß die Verbindung sclbst noch in der Hauptverhandlung zulässig sei, wenn sie nicht schon vorher durch die Behandlung seitens der Staatsanwaltschaft herbeigeführt oder selbständig vom Gericht angeordnet sci.

Ob die Verbindung entsprechend der Bestimmung des 8 13 Abs, 2 StPO einc dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechende Vercinbarung der beiden Amtsrichter voraussetzte, braucht nicht entschieden zu werden; denn einc solche Vercinbarung licst hier vor. Dic Übernahme der neuen Sache erfolgte nämlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft und im kinvernehmen mit dem nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich zuständigen Amtsrichter. Bemerkt sei jedoch, daß der Senat dazu neigt, die Frage zu bejahen.

Dice hicernach zulässige Verbindung wiederaufzuheben, als sich die Notwendigkeit einer Verweisung an die Strafkammer ergab, bestand für das Schöffengericht kein Anlaß.

3.3 Die Rüge, das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) sci verletzt, ist offensichtlich unbegründet,

III. Sachrüge,

Dic Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergcben.

Auch die Einzelstrafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Der Gesamtstrafausspruch kann dagegen nicht bestehenblciben.

Nach dem Urteil ist der Angeklagte am 2. November 1961 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, die bis zum 15. Januar 1967 zur Bewährung ausgesetzt wurden. Daß die Strafaussetzung widerrufen worden ist und der Angeklagte die Strafe bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verbüßt hatte, ist nicht festgestellt. Auch über die Verbüßung acr Strafe von drei Wochen Gefängnis aus dem Urteil des - Amtsgerichts Köln vom 14. Dezember 1962 wird nichts gesagt. Danach hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, daß aus diesen Strafen - gegebenenfalls den ihnen zugrunde liegenden Einzelstrafen - oder jedenfalls der ersten und der im Falle ZB - Tatzeit: Sommer 1961 - erkannten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war, in die allerdings dic Einzelstrafe im Falle SB - Tatzeit: 31. August 1962 nicht einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGH GA 1955, 244 und

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1956, 50}. Für den Fall, daß die früheren Strafen inzwischen verbüßt sein sollten, wird auf BGHSt 4, 366

hingewiesen.

Baldus Scharpenseel . Kirchhof

Meyer Henning