§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/12#abs-1 (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/12#abs-2 (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 12 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2023 – 2 ARs 246/23
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 139/26
- BGH, 02.04.2003 – 2 ARs 80/03Zitiert von 2
- BGH, 27.08.2024 – 2 ARs 165/24
- BGH, 04.05.2017 – 2 ARs 156/17Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Voraussetzung der Hauptverfahrenseröffnung
- BGH, 30.04.2008 – 2 ARs 152/08
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 14.07.2026 – 12 Qs 55/26Privatklageverfahren: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Wirtschaftsstrafsachen und Voraussetzungen einer Abtrennung tateinheitlicher Delikte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.03.2025 – 2 ARs 99/25
- BGH, 13.02.2025 – 2 ARs 13/25Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen: Änderung der örtlichen Zuständigkeit des AmtsgerichtsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.