Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.07.1952 – 2 StR 254/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
In UTamen des Volkes
In der Strafsache
gegen , Be
den Händler Ferdinand S mp aus ns geboren am ED 1595 ir Lu.
wegen fahrlässiger Ketallhehlerei . \
hat der 2,; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | ‚Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. lloericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‚Zür Recht erkannt: , ar uk
"
hoben. 2
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Eraser
Von Rechts wegen
. annehmen, dass die Sache durch irgend eine ‚strafhare
Br Ana
-2.
Y ga > £ 5
grün de:
m A
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen bietallen be-
ruht auf Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen hat der Rt Angeklagte von dem früheren Kitangeklapten Ha 2 : ” Eisenschrott, bestehend heuptsächlich aus grösseren, aus- “ einandergeschweissten Brückenteilen, angekauft, Zisen- Fr
und Stahlschrott fällt nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (§ 1 Abs 5 Satz 2 des Gesetzes).
Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht. der (vorsätzlichen) Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht hat, Nach den Feststellungen
hat er den Angeben des WB, er habe den Brückenschrott va
aus dem Rhein "gefischt", geglaubt und "bestimmt gewusstf,
dass "dies nicht erlaubt war", Hienach kann der Angeklag- RR = RB
te den - tatsächlich der Firma Fb in Hafengelände von Bendorf gestohlenen - Schrott mit Hehlervorsatz angekauft haben. Zum inneren Tatkestand der Sachhehlerei ” ®" gehört weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren \ Bandlung die Sache erlangt wurde, noch die Keniitnis der näheren Einzelheiten und- Umstände der Vortat (Röst 55, 234); der Hehler muss nur wissen oder den Umständen nach
PaR | »
Handlung, die ein fremdes Vermögensrecht vörletzt, er-
langt ist. Die irrige Vorstellung des Angeklagten, Hu @&B nabe den Schrott aus dem Rhein "gefischt", ‚würde daher seinen Hehlervorsatz dann nicht, ausschliessen, wenn beim Vorliegen der Sachlage, die der Angeklagte annahn, der Schrott mittels einer strafbaren Handlung von: |] BB erlangt gewesen. wäre, "Das Landgericht wird zu klären
B
REN
2 S, 8%
Br Dr. Dotterweich
R BE HE F ‘ %
-3-
haben, welche näheren Vorstellungen sich der Angeklagte über die }lerkunft des Schrotts gemacht hat und ob das Bergen von "Brückenschrott" aus dem offenen: Rheinstrom unter den vom Angeklagten vorgestellten Umständen als „Pundunterschlagung (§ 246 StGB) oder - bei Herrenlosigkeit des Schrotts (§ 959 BeB),- etwa als Verletzung eines fremden Aneignungsrechts nach Landesrecht straf-
x
bar gewesen wäre. » x
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Bundesrichter Dr. Sauer Dr, Indwig ist in Urlaub, ortsabwe-
send und an der Unterschrift
verhindert, Dies gilt nun- .
mehr auch für Senatspräsident
Dr. Moericke,
+ £ EN
> . ‘
ze z ® SE n
x
>“
Be ur
>
> x “x