Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 80/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 20/65
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Berginvaliden Alfred Johann Ham aus VB GEB, geboren am EEE 1911 in NEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.
uf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben;
für
Bundesrichter Krunme als Vorsitzender, tundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Rundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanvalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt® dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 7. Oktober 1964 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision vorworfen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchtcer Wotzucht, begangen in Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, mit Todesfolge . zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
I, Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, daß bei Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit das Schwurgericht sich nicht an die dem Urteil des . Revisionsgerichts vom 24. Mai 1965 zugrundegelegte "Aufhebungsansicht" gehalten und damit gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht, das nach Aufhebung seines. ersten Urteils den Sachverhalt nach der äußeren und der inneren Tatseite neu feststellen mußte, hat bei dessen Würdigung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts berücksichtigt. Dabei ist cs im Gegensatz zum ersten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten eine wissentliche::und willentliche Tötung des 15jährigen Mädchens nicht nachzuweisen ist, daß aber der Angeklagte nach der Art und Dauer der angevıendeten Würgegriffe den Tod des Kindes voraussehen konnte, obwohl die durch das Schreien des Kindes in dem Angcklagten hervorgerufene Angst bei seinem vorzeitigen Altersabbau sein Bewußtsein eingeengt und seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert haben kann (§ 51 Abs. 2 StGB).
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
1° Soweit der Angeklagte die Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen will, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt, ist sein Vorbringen unzulässig (§ 337 StPO). Das gilt insbesondere, soweit er bestreitct, das Alter des Kindes gekannt zu haben, und soweit er sich dagegen wendet, daß er das Mädchen gewürgt und ihm gewaltsam die Kleider vom Leibe gerissen hat, um zu dem erstretten Geschlechtsverkehr zu gelangen, ferner auch, soweit er die Feststellung beanstandet, daß er durch seine harten und langen Würgegriffe den Tod des Mädchens fahrlässig verursacht hat. Gegen die rechtliche Beurteilung seiner Handlungsweise als versuchte Notzucht (§ 177 StGB), begangen in Tateinheit it vollendetem Verbrechen gemäß 8 176 Abs. 1 Nm. 3 $t6B bestehen im vorliegenden Falle ebensowenig Bedenken wie gegen die Anwendung des § 178 StGB. Das Schwurgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch der Not-- zucht zurückgetreten ist.
In der Rechtsprechung ist nicht mehr streitig, daß § 178 StGB auch dann ‚zur Anwendung kommen kann, wenn nur versuchte Notzucht vorliegt (vel. RGSt 69, 332; BGH 4 StR 308/57 vom 7. November 1957).
Das Schwurgericht hat die Vorschrift des § 226 StGB mit Recht nicht, und zwar auch nicht als ‚rechtlich zusammentreffend mit 9 178 StGB, -angerrondet;: ‘da’ sie. im’ vorliegenden ‚Falle durch 81178, StEBiyerdrängtiwtrd’ (vel. BGHSt 8, 54; Schröder NJW 1956, 1737, 1739 unter III 2).
2. Dagegen halten die Strafzumessungsgründe der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Selbst wenn der Tatrichter mit dem Bemerken, daß wegen des ungezügelten geschlechtlichen Verlangens des Angeklagten "ein Kind hat sterben müssen", nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsnerkmale bei der Bemessung der Strafe (§ 178 StGB) verwertet haben sollte (vgl. Schwarz/Dreher, StGB, 26. Aufl., Vorb. vor § 13 Anm. 1 A c!, sind die Strafzumessungserwägungen jedönfalls im Hinblick auf § 51 Abs, 2 StGB ‚rechtlich zu beanstanden.
Zwar hat das Schwirgericht entgegen der Meinung der
. Revision die Strafmilderungsgründe der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (8§ 51 Abs. 2, 44 StGB} und des Versuchs (§ 44 StGB) bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt (UA S. 21, 22}. Inwieweit es dabei der Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen hatte, war eine Ermessensfrage. Das Schwurgericht durfte hierbei jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten solchen Erwägungen Raum geben, die dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen., Danach soll die Strafe schuldangemessen sein. Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit setzt aber grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat herab, Im Hinblick hierauf kann sich in dem Satz "Auch aus Abschreckungsgründen war eine harte Zuchthausstrafe geboten" und der hinzugcfügten Begründung (UA S. 22) ein Rechtsfehler verbergen. Zvar ist es nicht unzulässig, das allgemeine Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mit zu berücksichtigen. Die weitere Erwägung, daß die sich auch in dem Landgerichtsbezirk ständig häufenden Gewaltverbrechen nur durch harte Strafen eingedämmt werden können, läßt jedoch dic Deutung zu, das Schwurgericht habe nicht nur Täter, die
sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden wie der Angeklagte, sondern auch uneingeschränkt schuldfähige Gewaltverbrecher durch einc "harte Strafe" abschrecken wollen, Das. wärc aber rcchtsfehlerhaft (vgl. auch BGH 5 StR 390/60 vom 4. Oktober 1960).
Das gleiche Bedenken steht der in diesen Zusammenhang vorgencmmenen Einreihung des Angeklagten in die Gruppe der "Geleg:uaheitstäter" entgegen, da sie seinem Persönlichkeitsabbau, der schon zur Tatzeit bestand (UA 14 f), nicht genügend Rechnung trägt. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem nie vorbestraften Angeklagten um einen Menschen handelt, der infolge eines im Beruf zugezogenen körperlichen Leidens (Steinstaublunge } vorzeitig gealtert ist und deshalb sowie infolge jahrelanger geschlechtlicher Enthaltsamkeit im Zusammenwirken mit dem durch Angst verstärkten Erregungszustand einer Situation gegenübergestellt worden ist, der er im weiteren Verlauf dcs Tatgeschehens nicht mehr gewachsen war. In dieser Lage war, wie das Urteil feststellt, bei ihm die Aktivierung von Hemmungen und das Aufbauen von Widerständen infolge Bewußtscinscinengung erheblich beeinträchtigt; zum mindesten licß sich eine solche Beeinträchtigung nicht mit genügender Sicherheit ausschließen (UA S. 21, 15). Auch unter diesen Umständen ist dic Besorgnis begründet, daß die vom Schwurgericht verhängte Strafe das der Schuld des Angeklagten angemessene Maß übersteigt (vgl. BGHSt 7, 28, 30 £f; BGH 4 StR 368/62 vom 23, November 1962, angeführt von Schönke/Schröder; StGB, 12. Aufl., Vorb. § 13 Rdz. 6}.
Der Strafausspruch ist nech alledem aufzuheben.
III. Rechtlich zu beanstanden ist auch die Kostenentscheidung. Dice Revision gegen das erste Urteil des Schwurgerichts hattc teilweise Erfolg, da der Angeklagte zunächst wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, in dem zweiten tatrichterlichen Urteil dagegen nur der versuchten Notzucht mit Todesfolge für schuldig erklärt worden ist und nur 15 Jahrc Zuchthaus erhalten hat. Das Schwurgericht hättc, da sich die Gebührenstufe nicht verringert hat, nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO prüfen müssen, ob die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen ist (vgl. Hülle DRiZ 1954, 70), und ferner, ob die (gerichtlichen) Kosten zu verteilen sind. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des angeklagten auf die Staatskasse läßt die angeführte Vorschrift nicht zu; bci einem bloßen Teilerfolg des Rechtsmittels muß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen stets sclbst tragen (vgl. BGHSt 10, 15; 17, 376, 380}. Diese Grundsätze wird das Schwurgericht bei der neuen Entscheidung beachten müssen.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Hälfte StPO n.F. Gebrauch gemacht und dic Sache an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen.
Krumme Flitner : Sanders
Kersting Spiegel