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BGH Urteil vom 14.06.1962 – 4 StR 368/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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368/62 2176 096
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zahntechniker Tibor Ko EB aus k@B, zetoren am “BG. AD EB in Tem (WB), zur Zeit in Untersuchurgs-
haft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofse in der Sitzung vom 23. Novenmter 1962, an der teilgenommen hatken:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat WW ir der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GE tei der Verklinäung ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1962 im Strefaussrruch mit den Feststellungen aufgehoten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
mn men nt ut rn dm be ae a mt tt mn an
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen (einfachen) Rautes in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und eine Seltstladepistole nebst 94 Patronen, eine tlaue Hardtasche und zwei Kraftfahrzeug-Kennzeichen eingezogen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanvaltschaft hat das Urteil im Strafausspruch angefochten. Das Kechtsmittel ist begründet.
Auf die Verfahrensrügen der Verletzung der 88 244 Abe. 2, 267 Abs. 3 StPO braucht nicht eingexangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Strafzumessunzrsgründe des angefochtenen Urteils halten, wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zutreffend rügen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Einzelstrafen bemessen hat, werden dem Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Verkrechen nicht gerecht.
Wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 530. September 1952 (BGHSt 3, 179) hervorgehoken hat, sind Grundlage der Strafzumessung die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (vgl. RGSt 58, 106, 109).
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Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und abwäxen, wenn er die Strafe bemißt.
Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann hier das Landgericht verstoßen haben; denn es hat die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit fast ausschließlich unter den Gesichtspunkt der Strafmilderung gewürdigt. Als Strafschärfungsgrund hat es nur angeführt, daß der Anreklagte in allen Raubfällen hohe Summen erkeuten wollte und auch erbeutet hat, im Falle des üÜberfalls auf die Kreissparkasse SW, Netenstelle Uciii, außcrien, daß der Angeklagte neben dem schweren Raub noch (tateinheitlich) eine fahrlässige körperverletzung begangen hat (S. 12/13 UA). Wenn auch der Richter die Strafzumessungserwägungen im Urteil nicht erschöpfend wiederzugeben braucht, so muß das Urteil doch erkennen lassen, daß er sich der Schwere der Tatfen) und der Schulö des Anreklagten bewußt war. Das ist hier angesichts der dürftigen Erörterung der Strafschärfungsgründe zweifelhaft. Diese legt eher die Annahme nahe, daß das Landgericht die Taten des Angeklagten in ihrem verbrecherischen Ausmaß und ihren sozialschädlichen Gewicht nicht voll gewürdigt hat.
Es fällt hier zunächst auf, daß das Landgericht den besonders hohen Unrechtsgehalt gerade von Rautüberfällen auf öffentliche Geldinstitute nicht ausdrücklich er-
örtert hat. Es hätte sich die Erwägung aufdrängen müssen, daß solche Kassen der gesamten Volkswirtschaft dienen
und regelmäßig zur Bereithaltung größerer Barmittel in allgemein zugänglichen Schalterräumen genötigt sind, daß sie also zum Schutz ihrer häufig mitgefährdeten Angestellten, ebenso aber auch der am sicheren Ablauf des
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Geldverkehrs interessierten Kunden eines erhöhten und sehr tatkräftigen strafrechtlichen Schutzes gegen Eeraukung bedürfen.
Darüber hinaus sind ferner die in der Person des Angeklagten liegenden, den Schuldgehalt seiner Taten
bestimmenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt.
Zwar hatte der Angeklagte unwiderlegkar nach der liederschlagung des Ungarnaufstendes mit 16 Jahren das Elternhaus und die Heimat verloren. Auch war es ihm nach der Wiederholung der Zahntechnikerlehre in Deutschland nicht möglich, die Prüfung abzulegen, weil seine Kenntnisse der deutschen Sprache für die schriftliche Prüfung nicht ausreichten, Immerhin aber hatte er die Lehre als solche beenden können und anschließend (ab Januar 1961) Stellungen als Zahntechniker inne, wobei er zuletzt das für seine Jugend keachtiiche Gehalt von 500 DM bezog.
Die von dem Angeklagten als drückend empfundene Verschuldung, die das Jandgericht bei der Bemessung der Strafe für den ersten Bankraub rtrafmildernd berücksichtigt hat (S. 12 UA), war, wie auch die Strafkammer an sich nicht verkannt hat, "äurch die leichtsinnige Eingehung hoher Ratenrerbindlichkeiten" zum Zwecke des Kaufs eines Personenkraftwagens vom Angeklagten selbst verschuldet. Abgesehen davon aber hätte der Angeklagte seine Verbindlichkeiten allmählich aus seinem Gehalt tilgen können, wenn er sich mit einem bescheidenen Lebensstil zufrieden gegeben hätte, wazu er als unverheirateter junger Mann wohl ohne weiteres imstande gewesen wäre. senn er sich zleichwohl, um die als last empfundenen Ratenzahlungen mit einem Schlag loszuwerden, zu einem
Bankraub entschloß, so handelte er aus Beweggründen, die sittlich und rechtlich mißkilligenswert sind und deshalb keine Strafmilderung rechtfertigen.
Eterfalls bei dem ersten Banküberfall hat das Lendgericht dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als zefährlicher Gewohnheitsverbtrecher zu bestrafen sei, zugute gehalten, daß er die Tat nicht
sleich bei der ersten, econdern erst bei der dritten Fahrt
an den Tatort ausgeführt und deshalt keine "starke verkrecherische Energie" entwickelt hate (S. 11 UA). Dabei kat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der zweiten Fahrt nur deshalb von seinem Vorkaten abließ, weil Polizeiwagen im Ürte standen. Das bedeutete für ihn die Gefahr sofortiger Aufdeckung und Festnahme. Unter diesen Umständen hätte selbst ein tesonders tatkräftiger Verbrecher den Üterfall nicht gewagt.
Als erschwererde Umstände kommen hinzu, daß sich der Angeklagte kei dem zweiten und dritten überfall die Gelö-
mittel für einen Daueraufenthalt in Spanien und tei den vierten Überfall das Geld für den Ankauf eines teuren’ englischen MG-Sportwagens verschaffen wollte, daß er seine Vorhaben durch Anbringung fremder Kennzeichen an seinem Kraftwagen, einmal sogar durch die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs, tarnte und daß er auch
in den Fällen des einfachen Raubes die Bankangestellten mit einer Pistole bedrohte (vgl. unten). Diese Umstände hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht erwogen.
Daß es den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt hat, 1äßt sich auch den Dar-
legungen S. 11 UA entnehmen. Dort heißt es zu § 20 a StGB, es lasse sich nicht sagen, daß es sich bei den vom Anseklagten innerhalk von. dreieinhalb Monaten kegangenen
vier Raubüberfällen um "häufige Delikte in schneller Folge" handele. Das gerade Gegenteil ist aber der Fall. Da8 die in diesem Zusammenhang gleichfalls angestellte Ersägung bedenklich ist, dem Angeklagten wohne keine starke verbrecherische Energie inne, weil er den ersten Rautüberfall nicht sofort bei der ersten Fahrt an den Tatort ausgeführt habe, wurde bereits hervorgehoben.
Die kaltblütige Art, in der der Angeklagte bei den Banküberfällen vorging, stellt ihn auf die Stufe eines Berufsverbrechers mit starkem kriminellem Willen, schneller Entschlußfähigkeit und großer Tatkraft. Der Angeklagte entrchloß sich zu den Raubüterfällen jeweils in kürzester zeit und ohne nennenswerte innere Hemmungen. Bei dem ersten Überfall hielt er den einzigen anwesenden Bankangestellten mit einer Schreckschuß- und Gaspistole in Schach, deren Lauf er durchtohrt hatte, um ihr das Aussehen einer richtigen Pistole zu geben. Bei den drei weiteren Üterfällen bedrohte er die Bankangestellten
mit der in Italien gekauften Beretta-Fistole, 6,35 mm. Zwar glaubte ihm das Landgericht in den zwei Fällen,
in denen er keinen Schuß ebgat, nicht widerlegen zu können, daß die Pistole ungeladenr war. Immerhin kennzeichnet es das rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten, daß er das eine Mal die Waffe gegen den Bankangestellten TEE richtete, weil er - irrigerweise - annahm, dieser habe den Alarmknopf gedrückt, und daß er im anderen Falle sie Angestellte Ku mit "Niederknallen" bedrohte und
auf ihre Herzgegend zielte, als sie die Alarmanlage betätigte,
2. Die Strafkammer hat aber nicht nur die Sühnebedürftiskeit der Taten des Angeklagten unvollständig und teilweise denkfehlerhaft gewürdigt, sondern auch den Serichtepunkt der Atschreockung des Angeklagten und anderer möglicher künftiger Täter unzutreffend beurteilt, Sie hat zwar - nit Necht - "erwogen, daß bei Banküberfällen die Notwendigkeit, den Täter und Dritte durch Strafart und -höhe atzuschrecken, naheliegt", von der Wöglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt die Strafe zu schärfen, jedoch bewußt keinen Gebrauch gemacht, Das Landgericht hat das wie folgt begründet: Eine Strafschärfung zur Abschreckung des Anzeklagten komme "nicht in Betracht", weil sich "nicht feststellen läßt, daß der Angeklagte wahrscheinlich wieder Raubüberfälle begehen
aber sei der Angeklagte wegen der für ihn sprechenden erheblichen Kilderungsgründe, inskesondere wegen seiner Jugend und seiner Heimatlosi;’keit "nicht das richtige Objekt". Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.
Eine Strafschärfung sus dem Gesichtspunkt der Ab-. schreckung des Angeklagten von der Begehung neuer gleicher (oder ähnlicher) Straftaten setzt nicht voraus, daß der Richter von der Yahrscheinlichkeit überzeugt ist, der Angeklagte werde nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder solche Taten verüben. Schon die nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Rückfalls genügt. Diese aber hat das Landgericht nicht verneint. Sie läßt sich angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Umstände auch schwerlich in Abrede stellen, wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend
hervorhett, TDiese Umstände beweisen auf jeden Fall, daß der Argeklagte Verbrechensentschlüssen leicht zugängiich wor. Ob je Tatsache, daß er nach dem letzten Banküberfall die Kraft "nicht mehr hatte", das kisherige Leten fortzuretzen unä sich weiterhin dem Zugriff der Folizei zu entziehen, und daß er nach seiner Festnahme sogleich alle vier Rautüberfälle eingestand, den Schluß rechtfertigt, er werde nunmehr die nötigen inneren Hemmungen aufbringen, um einer erneuten Versuchung, straffällig zu werden, mit Erfolg zu widerstehen, kann nur nach eingehender Würdigung seiner Persönlichkeit beantwortet werden.
Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist nicht auf die Person des Täters, sondern auf die Anfälligkeit gerichtet. Ihm ist grundsätzlich bei der Strafzumessung Raum zu geben, wenn Taten der abgeurteilten Art so häufig begangen werden, daß es eir kriminalpolitisches Anliegen ist, andere mögliche künftige Täter durch Art und Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe davon abzuschrecken, gleiches zu tun (vgl. BGHSt 17, 354, 357). Ein allgemeines Abschreckungebedürfnis kommt hiernach gerade bei Raubüberfällen auf Banken alas Strafschürfungserund in Betracht. Solche Schärfung ist allerdings nur | im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7, 28, 31 £f). Insoweit ist der Hinweis des Landgerichts auf die nach seiner Meinung gegebenen Milderungsgründe an sich berechtigt. Es wird Jedoch unter Beachtung der zu 1) gemachten Ausführungen erneut zu prüfen haten, ob auch dem Gedanken einer Abschreckung anderer als Neben-
strafzweck ein strafschärfender Einfluß eingeräumt werden kann, ohne daß die obere Grenze der noch schuldangemessenen Strafe überschritten wird,
3, Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Rotterg Martin Leng-Hinrichsen Flitner Börtzler