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BGH Urteil vom 16.03.1965 – 1 StR 32/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_32/65 123222085 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den früheren Rechtsbeistand Helmut S t EEE zus KOEEE , dort geboren am EB 1595,

"wegen Untreue.

um >

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr En cr Verhanäalung, Staatsanwalt Dr. WW bci der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -

Justizsckretär ui

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht corkannt;: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom

14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-. gericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, damals noch als Rechtsbeistand tätig, hatte für eine Partci, dic er auch steuerlich beriet, eine

Forderung einzutreiben. Er führte jedoch das von der Schuld. nerin an ihn gezahlte Geld nicht an seine Auftraggeberin

ab, sondern bchielt es für sich. Das Landgericht hat ihn von der Anklage der Untreue freigesprochen, weil er scine Auftraggeberin nicht nachweisbar geschädigt habe; unwiderlegt habe ihm nämlich eine noch höhere Gegenforderung aufrechenbar zugestanden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Ob der Irceugeber einen Vermögensnachteil erlitten hat, bestimmt ein Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach der treuwidrigen Verfügung des Täters, Der Angeklagte hatte jeweils nach kingang einer Zahlung der Schuldnerin das aus dem Einzichungsauftrag Erlangte seiner Auftraggeberin sofort herauszugeben (§§ 675, 667, 271 BGB). Dieser Anspruch hatte vollen Wert, solange der Angeklagte das Geld unangetastet in Händen hielt. Dagegen war ihm der infolge pflichtwidriger Verwendung des Geldes an seine Stelle tretende Ersatzanspruch (§ 280 BGB) nicht gleichwertig, es sei demn, daß ihn der Angeklagte unverzüglich anderweit befriedigte - auch etwa durch einc zulässig erklärte Aufrechnung (§ 388 BGB) - oder daß er doch, zahlungskräftig und erfüllungswillig, entsprechende Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln zu sofortiger Auszahlung bereit hielt (BGCHSt 15, 342). Ob eine solche Ausnahme auch dann gelten könnte, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung (§ 387 BGB) mit einer anerkannten, unbestrittenen oder wenigstens unbestreitbaren Gegenforderung hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden; äcnn eine solche Aufrechnungslage war hier nicht gegeben. Die Auftraggeberin des Angeklagten hat die Bezahlung sciner

ren

Gebühren, aus welchen Gründen immer, abgelehnt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß seine Gegenforderungen schon bei Eingang der Zahlungen aus dem Einziehungsauftrag fällig waren. Auch darüber läßt sie sich nicht aus, ob die Aufrechnung gegen Forderungen aus der Tätigkeit als Rechtsbeistand mit Gegenansprüchen aus der Steuerberatung durch einc Vereinbarung oder mangels Sachzusammenhangs nach Treu und Glauben ausgeschlossen war (BGHZ 14, 342, 347; 16, 124, 137). Nicht einmal darüber verlautet Nachprüfbares in dem Urteil, ob die Gegenansprüche des Angeklagten sachlich begründet sind. Andererseits hat er festgestelltermaßen die Aufrechnung nicht erklärt, Auch ist dem Urteil nichts über seine Zahlungsbereitschaft, wohl aber manches für das Gegenteil zu entnchmen. Daher muß die Strafkammer neu prüfen, ob er sciner Auftraggeberin dadurch Nachteil zugefügt hat, daß er ihr den Geldeingang beharrlich verschwieg, sei es: daß er sie dadurch außer Stand setzte, alsbald über die Beträge zu verfügen (BGH IM § 266 StGB Nr. 35), sei es daß

er sie bei Erteilung seiner Gebührenrechnung um die Möglichkeit brachte, ihrerseits gegen die Gebührenschuld aufzurechnen. Dabci ist es unerheblich, ob sie sich selbst als geschädigt betrachtet.

Sollte das Landgericht wiederum zu keinem Schuldnachweis kommen, so muß es - entgegen der Meinung der Revision - den Angcklagten auch dann freisprechen, wenn er in dem gleichlaufenden Verfahren 1 StR 33/65 = 20 KMs 17/64 wie bisher nicht wegen mehrerer selbständiger Untreuehandlungen, sondern wegen ciner fortgesetzten Untreuetat verurteilt würde. Denkbar wäre es nur, einen Schuldspruch in diesem Verfahren (1 StR 32/65 = 20 Klls 12/64) in eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in dem anderen Verfahren einzubezichen.

Mangels Schuldnachweises wäre das nicht möglich. Nur straf. bare Handlungen können zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden (RGSt 47, 397, 399). Hat sich der Angeklagte hier nicht strafbar gemacht, so wird der Bröffnungsbeschlug 20 Kils 12/64, der allcin den hier fraglichen Einzelfall

und also den Vorwurf cines selbständigen Untreuevergehens betrifft, durch ein Urteil in dem anderen Verfahren nicht berührt, Er muß denn durch einen ausdrücklichen Freispruch erschöpft werden, um nicht unerledigt zu bleiben (RGSt 50, 351; BGH NW 1953, 432 Nr. 29). |

Das Urteil entspricht dem Antrag und der Stellungnahme dcs Generalbundesanwalts.

Seibert Willms Hübner

Tischer Mai