Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 16.03.1965 – 1 StR 33/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_33/65
in der Strafsache
gegen
den früheren Rechtsbeistand Helmt S t EEE us KEEEE, dort zchoren an ED 1805,
wegen Untreue.
Der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. > vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär u»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Bere
Der Angeklagte hat in den letzten Jahren seiner Berufstätigkcit als Rechtsbeistand Mandantengelder in Höhe von etwa 54.000 DM für eigene Zwecke verbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue (in fünf Einzelfällen) zu einer Gefängnisstrafe von eincm Jahr und neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300.-- DM verurteilt. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren (6.) Fall, tateinheitlich mit Betrug. begangen, hat es ihn freigesprochen. j
Gegen dicses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in vollem Unfang, der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Fortgesetzte Untreue
lie die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, hat das Landgericht die Untreuefälle mit ungenügender Begründung zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt. Fortsetzungszussmmenhang besteht nicht schon deshalb, weil der Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, Mandantengelder anzugreifen, wann immer seine bedrängte finanzielle Lage ihn hierzu nötigen würd .eEin solcher allgemeiner Entschluß enthält nur den unbestimmten Plan, Straftaten bei sich bietender Gelegenheit zu begehen. Für dio fortgesetzte Tat ist jedoch ein Gesamtvorsatz vorausgesetzt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auf einen bostimmt begrenzten Gesamterfolg gerichtet - sämtliche
Teilhandlungen der geplanten Straftatenreihe in den wesent. lichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und ihren späteren Verlauf mindestens insoweit vorwegbegreifen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferne Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f).
Insoweit ergeben sich aus dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte schon bei - d.h. spätestens vor Beendigung (BGHSt 19, 323) - der ersten Teilhandlung darüber Vorstellungen gemacht hätte, welche seiner Auftraggeber er schädigen wollte, in welchem Gesamtumfange und wie und wann. Näher liegt der Gedanke, daß er jeweils in der Bedrängnis des Augenblicks die günstigste, am wenigsten auffällige Gelegenheit ergriff, Fremdgeld zur Befriedigung seines gerade auftretenden Geldbedarfs zu verwenden. zur neuen Prüfung der Frage ist das Urteil aufzuheben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Dadurch erledigen sich die - übrigens offensichtlich unbegründeten -— Beanstandungen der Revision gegen die Strafzumessung.
2. Untreue in Tateinheit mit_Betrug
Dagegen bleiben die Angriffe der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle 6 der Urteilsgründe ohne Erfolg.
a) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Vertpapiere der Angeklagte verkauft hatte und wie ihre Kursentwicklung nach dem Verkauf verlaufen sei; ist nicht zulässig, weil die Revision nicht mitteilt, wie das Landgericht die vermißte Aufklärung hätte vornehmen sollen (BGHSt 2, 168).
b) Sachlichrechtlich meint die Revision zu Unrecht, schon der unberechtigte Eingriff in die Verfügungsfrceiheit des Treugebers sei als Nachteil im Sinne des § 266 Abs, 1 StGB anzuschen. Denn diese Ansicht läßt beide Tatbestandsmerkmale, die treuwidrige Verfügung und den Vermögensnachteil, zusammenfallen, während sie im gesetzlichen Tatbestand selbständig nebeneinander stehen. Ein Nachteil gemäß § 266 StGB ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Vermögen, das der Treugeber vor der Pflichtwidrigkeit seines Beauftragten hatte, verglichen mit dem Bestand des Vermögens infolge der Treuwidrigkeit, sich in seinem Wert verringert hat (RGSt 73, 283, 285 f).
Daß dies hier zutrifft, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte hat den durch eigenmächtigen Verkauf der Aktien erzielten Erlös den Konten scincer Auftragseberin in vollem Umfang gutgebracht. Zwar ist ihr dic Dividende - nach dem nur etwa ein Viertel des Kurswerts betragenden Nennwert - entgangen. Doch ist dieser Verlust, wic dem Urteil zu entnehmen ist, durch die Sparzinsen für den -— dem Kurswert entsprechenden - Verkaufserlös ausgeglichen, Daß Kurssteigerungen eingetreten seien und der Angeklagte seine Auftraggeberin um die Kursgewinne habe bringen wollen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Daher hat es den § 266 StGB insoweit zutreffend nicht ange-
wendet,
Auch den Tatbestand des Betrugs hat die Strafkamner ohne Rechtsfehler verneint. Nach den Feststellungen war der Angeklagte schon zahlungsunfähig, als er seiner Auftraggeberin einen Erlöstcil aus dem Aktienverkauf überwies, um vorher begangene Veruntreuungen zu verschleiern. Daher kann
die Urteilsannahne nicht beanstandet werden, die Auftraggcberin hätte, selbst wenn ihr die wahre Herkunft des überwiesenen Betrages bekannt gewesen wärc, keine erfolgversprechenden Schritte gegen den Angeklagten zur Sicherung ihrer Schadenscrsatzansprüche aus den früheren Veruntrceuung: mehr unternchmen können. Ebensowenig bieten die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür, daß er sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht habe, weil er irrig meinte, durch die erwähnte Verschlcierungsmaßnahme die Befriedigung ihm drohender Schadensersatzforderungen verhindern zu können; er var sich im Gegenteil seiner schlechten finanziellen Lage bewußt, Hiernach kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Frage an, ob seine Auftraggeberin von der Schließung seines Büros und von seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Überwäisung des Geldes Kenntnis hatte.
Mithin bleibt es im Falle 6 -— wie der Senat in dem gleichlaufenden Verfahren 1 StR 32/65 = 20 KMs 12/64 dargelegt hat, auch verfahrensrechtlich - bei dem Freispruch des Angeklagten.
II, Die Revision des Angeklagten
Dieses Rechtsmittel dringt mit der Rüge durch, das Landgericht habe die Nichtvereidigung des Zeugen Kg unzureichend, bloß mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet, In der Tat genügt hier dieser Hinweis nicht, weil er - selbst in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen nicht erkennen läßt, welchen der mehrerm Gründe für die Nichtvereidigung die Strafkammer für gegeben hi&eit(BGH NW 1952, 273 Nr. 19). Daher kann das Revisionsgericht
die Oränungsmäßigkeit der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht nachprüfen. Demgemäß kann es auch nicht übersehen,
wie der Angeklagte seine Verteidigung bei vorschriftsmäßigem Hinweis geführt hätte, Daher läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, soweit der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden ist. Es muß mithin insoweit auch auf seine Revision hin aufgehoben
werden.
Der Senat braucht daher auf weiteres nicht einzugehen. Die Strafkammer wird aber den Vortrag der Revision in der neuen Verhandlung berücksichtigen und insbesondere prüfen müssen, ob sich nicht dic Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten empfichlt.
Dice Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai