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BGH Urteil vom 18.02.1965 – 5 StR 354/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 str 354/68 z114 078 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen 1. den Arbeiter Karl _ Ma aus SEE dort geboren am 942,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Karl-Heinz Me aus SEE ‚ geboren an WB 355 in ; zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Arbeiter Manfred J aus
’ geboren am 1942 inK Westpreußen), zur Zeit in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: ID ..a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.0Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesıichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt: (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ge aus En
als Verteidiger des Angeklagten Man:
Rechtsanwalt Dr ee =: ED
als Verteidiger des Angeklagten Me ,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten MB una Me irä das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18.Februar 1965 samt den Feststellungen aufgehoben
l. im Schuld- und Strafausspruch, soweit es die Beschwerdsführer und den Mitangeklagten IB im Faile II 3 (Feist) der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat,
2. in den Gesamtstrafaussprüchen gegen die Angeklagten Meg, "ei und Jg:
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
\N
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine ande: Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-A-
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten MW uni "cin haben nur zum Teil Erfolg.
A.
Die Revisionsbegründung des Angeklagten Meg von 3.Mai 1965 ist verspätet (§ 345 Abs.l aF StPO) beim Landgericht eingegangen. Das beruhte auf einem Irrtum des Verteidigers, also auf einem für den Beschwerdeführer unabwendbaren Zufall (§ 44 StPO). Der Senat setzt den Beschwerdeführer Me: aHer gemäß $ #5 ff StPO wieder in den vorigen Stand ein.
Die Wiedereinsetzung bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahrensbeschwerden in der weiteren Revisionsbegründung vom 9.Juni 1965. Sie sind in dem Schriftsatz vom 3.Mai 1965 noch nicht enthalten. Ihm ist höchstens die Ankündigung zu entnehmen, der Verteidiger wolle - nachdem er Gelegenheit gehabt habe, die Gerichtsakten einzusehen - unter Umständen ein weiteres Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden anbringen. Das ist aber in dem Schriftsatz vom 9.Juni 1965 nicht geschehen. ‚Die Verfahrensbeschwerden sind daher verspätet eingegangen und waren schon deshalb unzulässig (§§ 344 Abs.2, 345 aF StPO).
B.
I. Auf die allein ordnungsgemäß erhobene Sachrüge des Beschwerdeführers “eg hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Rechtsfehler nur 'zum Falle II 3 (Feist) der Urteilsgründe ergeben.
l. Insoweit beanstandet die Revision mit Recht, daß die Gründe des angefochtenen Urteils keine Feststellungen darüber enthalten, wo tatsächlich der Überfall auf Feist
stattgefunden hat. Das Urteil sagt nur, die Angeklagten hätten Feist "in Höhe seiner Wohnung" erwartet, "wo sie sich im Dunkeln hinter einer Hausecke versteckt hatten". Es ist .aber nichts darüber gesagt, ob sich die Wohnung des Verletzten an der Straße oder auf dem Hofe befindet. Die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB (Raub auf einer Straße) sind daher nicht dargetan. Die Verurteilung in diesem Falle war daher aufzuheben.
2. Die übrigen Einzelangriffe der Revision sind unbegründet.
a) Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer - was den Beschwerdeführer MeB anlangt - keine Feststellunge über dessen "Grad der Trunkenheit" getroffen hat. Das war entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht erforderl Das Urteil läßt auch in den Fällen II 1 und 2 (Nee und PP) keine Anhaltspunkte für eine Trunkenheit Men erkennen.
b) Soweit dieser Beschwerdeführer wegen gemeinschaftli schweren und einfachen Diebstahls in insgesamt drei Fällen verurteilt worden ist, geht die Strafkammer mit Recht davon aus, daß es sich um drei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB handelt.
as zunächst das Verhältnis des (schweren) Diebstahls des Werkzeugs zu den beiden Automatendiebstählen anbetrifft so käme eine fortgesetzte Handlung nur dann in Frage, wenn die Angeklagten beim Diebstahl des Werkzeugs bereits in Aussicht genommen hätten, einen oder mehrere bestimmte Automaten auszuplündern. Einen derartigen Vorsatz hatten sie aber nicht.
Den Vorsatz, den zweiten Autoraten zu erbrechen, haben die Angeklagten erst gefaßt, als der erste Automatendiebstal beendet war. Auch insoweit kann nach den Urteilsfeststellun daher von einem. Gesamtvorsatz keine Rede sein.
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3. Die Angriffe gegen die Höhe.der verhängten Strafen richten sich ausschließlich gegen das Ermessen des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren unzulässig. Auch der Wegfall der Einzelstrafe im Falle ] zwingt nicht dazu, die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind - davon ist der Senat im Gegensatz zu den Ausführungen des Verteidigers vor dem Senat überzeugt - durch die möglicherweise rechtsirrige Verurteilung im Falle II 3 der Urteilsgründe nicht beeinflußt worden.
Aufzuheben war jedoch die Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis, die durch den Wegfall der Strafe im Falle FB ihre Grundlage verloren hat.
II. Die Revision des Angeklagten BD | beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
l. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
a) Eine "Verletzung der §§ 338 Abs.1 Nr.1 StPO, 62,63 GVG" will die Revision aus folgendem herleiten: Nach dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 17.Dezember 1964 über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Jahr 1965 war die 1.Große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig mit dem Landgerichtsdirektor Bew als Vorsitzendem, dem Landgerichtsrat Dr He und der Gerichtsassessorin O9 besetzt. Dr .EMEP war zum Vertreter des Vorsitzenden hestellt. Nachdem der ordentliche Vorsitzende zunächst auf den 1?.Januar 1965 Termin zur Hauptverhandlung in dieser Strafsache angesetzt hatte, wurde durch Beschluß des Präsidiums die Besetzung. der 1.Großen Strafkammer geändert. Dieser wurde anstelle des Landgerichtsrats Dr. Te der an das Oberlandesgericht abgeoränet worden war, der Landgerichtsrat Dr. 215 Beisitzer und stellvertretender Vorsitzender zugeteilt. Er hat in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt.
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Die Revision behauptet nun, Landgerichtsdirektor | sei zur Zeit der Hauptverhandlung "offenbar behindert"
gewesen, weil er "Strafverhandlungen größeren Umfangs vorbereitete". Die Revision führt aus, "die zeitlich längere Behinderung des Vorsitzenden" komme "einer generell Ersetzung des Vorsitzenden gleich". Damit will die Revision einen Verstoß gegen § 62 GVG behaupten und beanstanden, daß der zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellte Lanägerichtsrat Dr.Jggp den Vorsitz geführt habe, obwohl der ordentliche Vorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert gewesen sei (vgl. hierzu z.B. BGH NJW 1955,1447).
Die Rüge kann schor. deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht angibt, wielange Landgerichtsdirektor Bi» an der Wahrnehmung von Terminen verhindert gewesen ist. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 StPO) erhoben worden. Im übrigen gibt der von der Revision selbst angegebene Grund, der ordentliche Vorsitzende habe sich vertreten lassen, weil er Strafsachen größeren Umfanges vorbereitete, eine hinreichende Erklärung für die Verhinder des ordentlichen Vorsitzenden. Schließlich ergeben sich " auch daraus keine Bedenken, daß die Sache zunächst auf den 12.Januar 1965 angesetzt worden war und dann Landgerichtsdirektor Braun den Vorsitz geführt haben würde (vgl. BGHSt
15,390,392/393).
b) Zu Unrecht meint die Revision des Angeklagten weite: das Landgericht habe gegen die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt in Bezug auf die Alkoholeinwirkung bei diesem Beschwerdeführer weiter aufzuklären.
Darauf, der Angeklagte sei zu diesem Punkte in unvollständiger Weise befragt worden, kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten gestellt worden
sind. - Die Vernehmung der Gastwirte drängte sich ohne einen dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers der Strafkammer nicht auf. - Den Antrag, einen Sachverständigen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit. des Beschwerdeführers zu vernehmen, hat der Verteidiger entgegen der Behauptung der Revision nicht gestellt. Das. wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Im übrigen hat sich der Sachverständige Dr. richt nur über die allgemeine Zurechnungsfähigkeit Mel , sondern auch über den Einfluß des Alkoholgenusses geäußert (s. UA 5.19).
c) Zum Falle II 1 (Nmp) hat das Landgericht festgestellt, daß die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es beraubt hatten, auf dem Bahnhofsplatz besinnungslos liegen ließen. Das hält die Revision für unvereinbar mit der Ausführung an anderer Stelle, die Angeklagten hätten Ne so lange Gewalt angetan, bis er ihnen gesagt hatte, wo sein Geld steckte.
Das ist schon deshalb nicht richtig, weil die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, daß einer der Angeklagten dem Opfer Np noch nach der Beraubung einen Schlag versetzt hat.
Die von der Revision wiedergegebehen Feststellungen im angefochtenen Urteil konnten daher weder einen Anlaß zu weiterer Aufklärung geben, noch enthalten sie einen auf die Sachrüge zu beachtenden Widerspruch.
a4) Die Rüge, das Landgericht habe schließlich auch im Falle II 2 (PP) segen § 244 Abs.2 StGB verstoßen, hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, es hätten Zeugen über die Ursache der Bewußtlosigkeit PD: vernommen werden müssen, ist die Verfahrensbeschwerde nicht in-zulässiger Form erhoben worden. Es fehlt an einer genauen Bczeichnung der Beweismittel, deren sich das. Landgericht nach
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Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). - Sachverständige darüber zu vernehmen, worauf die Bewußtlosigkeit Ps vberunte, drängte sich
dem Landgericht nicht auf. - Was die Revision im übrigen noch zu diesem Punkte vorgetragen hat, stellt sich als
ein im Revisionsverfahren u::zulässiger Angriff gegen den
vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt dar.
2. Was die Revision des Angeklagten Yen zur Sachrüge vorgebracht hat, ist unbegründet.
a) Aus den Urteilsgründen zum Falle PB sreitt sich entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat auch kein auf die Sachrüge zu beachtender widerspruch. Allerdings heißt es auf UA S.7, die Angeklagten hätten Pf >ewust1os zurückgelassen. Das schließt aber nicht aus, daß Plewa schon zu Beginn der Flucht der Angeklagten, also sofort nach dem Überfall "wieder zur Besinnung gekommen ist" (UA $.14) und drei - und nicht (worum es in diesem Teil der Urteilsausführungen nur ging), wie im Vorverfahren von dem Polizeimeister Br vernerkt worden war, vier - Männer gesehen hatte. Da er vorher im Besitz der ihm geraubten Gegenstände gewesen war, konnte er, auch wenn er bei der Wegnahme bewußtlos gewesen war, bei dieser Gelegenheit feststellen, was man ihm weggenommen hatte.
b) Daß die Strafkammer die drei von den Beschwerdeführern ausgeführten Diebstähle mit Recht als selbständige Handlungen angesehen hat, ist bereits unter B I 2 h dargelegt worden. Darauf wird Bezug gen’mmen.
c) Auch in Bezug auf diesen Beschwerdeführer war jedoch zu beachten, daß im Falle II 3 (Tg) die landgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichen, um die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB darzutun (vgl. dazu oben BI 1).
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d) Die Strafzumessungsgründe lassen auch bei diesem Beschwerdeführer keine Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist entweder neu und daher unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet.
Mit dem Wegfall der Verurteilung im Falle Fe» verliert jedoch auch die gegen diesen Beschwerdeführer gebildete Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Gemäß § 357 StGB war die Aufhebung im Falle II 3 der Urteilsgründe und hinsichtlich der Gesamtstrafe auch auf den Mitangeklagten WW zu erstrecken, der zunächst Revision eingelegt, diese sodann aber zurückgenommen hat (vgl. BGH NJW 1958,560).
D.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die nunmehr rechtskräftigen Verurteilungen in Betracht kommen, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.,
Sarstedt Koffka : Schmidt Siemer Börker