Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.05.1964 – 2 StR 123/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
»_ StR 123/64 2172 029
InNYanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. aus KB, geboren an wm 1915 in D r
2,) den Buchhalter Heinz Günther M WB aus BB dort geboren am 1926,
angestellten Hans J EB zus EEE, Ga 192:
wegen Abtreibung u.2:
3.) den Verwaltungs dort geboren am
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. Mai 1964 in der Sitzung vom 21. Mai 1964,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten CWW zegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Dezember 1963 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Me und ie wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
nittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten CB wesen Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angcklagten Mg vegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und den Angeklagten O3 <„ |) ebenfalls wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Mg und JWWw zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Ci hat keinen Erfolg; die Revisionen der Angeklagten Mg und IB iringen durch.
I. Die Revision des Angeklagten Cm
1.) Daraus, daß der Verteidiger der Mitangeklagten Non uni während eines Teils der Hauptverhandlung nicht anwesend war, kann der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO herleiten.
2.) Mit den sonstigen Verfahrensrügen wendet die Revision sich in großem Umfange unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dabei geht sie zum Teil von Tatsachen aus, deren Gegenteil das Landgericht festgestellt hat. Durch die Behauptung, Zeugen und Sachverständige hätten bestimmte Aussagen gemacht, die im Urteil nicht festgehalten worden sind, kann das Revisionsgericht nicht verarlaßt werden, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Es ist auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats,nachzuprüfen, ob der Tatrichter das Gutachten des Sachverständigen Dr. Meinrenken in bestimmten Punkten nicht berücksichtigt hat oder davon abgewichen ist. Entscheidend ist nicht das schriftliche, sondern das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten.
3.) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Strafkamner habe aufklären müssen, wo und wann die Leibesfrucht abgegangen sei. Da diese im Oktober 1962 nicht mehr vorhanden war (vgl.Gutachten Dr. Pioch Bd II Bi 222 d.A.) und weder aus den Akten ersichtlich ist, daß Zeugen Ort und genauen Zeitpunkt des Abgangs der Leibesfrucht angeben können, noch Beweismittel dafür benannt waren (vgl. Schriftsatz des Verteidigers vom 16. September 1963, B1 321 d.A.), brauchte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung darüber nicht aufzudrängen. Daß, wie die Revision vorträgt, bereits bei der Untersuchung am 27. Mai 1962 durch Dr. BEEW iie Leivesfrucht abgegangen war, geht weder aus
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dessen Bericht noch aus dem Urteil hervor. Falls die Ausstoßung nicht am 27. Mai 1962 in der Klinik bei Dr. Hg geschah, war mangels näherer Anhaltspunkte eine weitere Aufklärung der Strafkammer auch nicht möglich. Im übrigen sind nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Meinrenken vom 24. Juli 1963 (Bä II Bi 292 d.A.) die Geschehensakläufe nach erfolgter Abtreibung sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen Fruchtakbtreibung und Fruchtausstoßung als auch in anderer Hinsicht so unterschiedlich, daß sichere Schlüsse auf den jeweiligen Zeitpunkt nicht gezogen werden können. Das entspricht der allgemeinen Auffassung des medizinischen Schrifttuns (vgl: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957 »,405; Pietrusky in Neureiter-Pietrusky-Schütt, Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen Kriminalistik 1940 S, 245; Jarosch in Prokop, Lehrbuweh \er Gerichtlichen Medizin 1960 S, 245),
4.) Auch die Vernehmung der Ehefrau RuB über den Zeitpunkt der Rückkehr ihres Ehemannes in der Nacht vom 24. zum 25. Mai 1963 drängte sich der Strafkammer nicht auf. Die Ehefrau Bin war der Meinung, ihre Tochter könne um 22 Uhr, auch um 23 Uhr zurückgekehrt sein, sie, Frau Be könne sich aber auch versehen haben (UA S, 46). Angesichts dieser unbestimmten Aussage durfte die Strafkammer der stets gleichbleibenden Erklärung des Mitangeklagten Ru. er sei mit Ingelore Begwerst etwa gegen 1 Uhr in der Nacht wieder in BB zewesen, Glauben schenken, ohne noch dessen Ehefrau zu hören.
5.) Da Frau Be richt Angehörige eines Angeklagten im Sinne des § 52 StPO war, sondern möglicherweise nur die Auskunft gemäß § 55 Abs. 1 StPO ganz oder zum Teil hätte verweigern können, sie von diesem Recht aber keinen Gebrauch
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gemacht hatte, war sie nicht berechtigt, gemäß 8 63 PO den Eid zu verweigern. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge nach § 60 Nr. 3 StPO ist offensichtlich un-
begründet.
6.) Nachdem die Zeugin Fo sich als Verlobte des Beschwerdeführers bezeichnet und nach Belehrung ausgesagt hatte, wurde ohne Widerspruch des Verteidigers oder des Angeklagten der Beschluß verkündet und ausgeführt, daß sie als Verlobte des Beschwerdeführers gemäß § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt blieb, In seinem Schlußvortragz stellte Jer Verteidiger den Hilfsamtrag auf Vereidigung der Zeugin. Die Strafkammer betont im Urteil an zwei Stellen unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (UA B1: 18 und 38), daß die Zeugin og GEB :15 vVerionte des Beschwerdeführers gemäß § 61 Nr.2 StPO unbeeidigt geblieben ist. Sie hat also bei der Urteilsfällung Erwägungen zur Nichtvereidigung angestellt und damit inhaltlich den Hilfsamtrag abgelehnt. Diese Ablehnung konnte in der Urteilsbegründung erfolgen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer sei nicht mit Ingetraud Po er: 00%; steht in iderspruch zum Urteil (vg1.UA Bl. 4) und zur vom Beschwerdceführer in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht teanstandeten Erklärung der Zeugin.
7.) Was die Revision zur angeblichen Verletzung des § 251 Abs, 4 StPO ausführt, geht fehl. In der Hauptverhandlung sind die Aufzeichnungen, welche Ingelore Ben in ihrem Tagebuch gemacht und die die verfügungsberechtigte Ehefrau Be den Strafverfolgungsbehörden zur Verwertung übergeben hatte (vg1.B1:88 R d.A.), verlesen worden. Die Revision beanstandet, daß der Grund dafür nicht bekannt gegeben worden sei; das Gericht habe nur über den Widerspruch der Verteidigung gegen die Verlesung
entschieden, nicht aber den Grund für die Verlesung angegeben. Dieser Angabe bedurfte es jedoch nicht, da der Grund für alle Beteiligten offensichtlich war.
8.) Die von der Revision zu II und III der Rechtfertigungschrift gemachten Widersprüche bestehen nicht. Entweder greift der Beschwerdeführer einzelne Sätze des Urteils aus dem Zusammenhang heraus oder er wendet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die denkgesetzlich möglich und daher nicht rechtsfehlerhaft ist. Entscheidend ist, daß der Angeklagte cinen Eingriff bei Ingelore BeggD vorgenommen hat und alle anderen, als sie ihre Hilfe leisteten, mit der Tatausführung rechneten und sie durch ihr Tun bewußt förderten. Daß dies Ro schon in seinen polizeilichen und richterlichen Aussagen bekundet hat, wird bei den Aus-Führungen der Revision nicht berücksichtigt. Damit, daß Feststellungen mit Aktenteilen im Widerspruch stünden, kann die Sachrüge nicht begründet werden. Das Revisionsgericht hat auch nicht nachzuprüfen, was die Zeugen im einzelnen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben.
9.) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung. Die Strafkammer legt zwar nicht näher dar, daß die l'rucht auf Grund der Tätigkeit des Angeklagten abgegangen ist. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß der Eingriff den Abgang der Frucht zur Folge hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Feststellung, daß Ingelore Be an auf den Eingriff folgenden Tag starke Blutungen hatte (UA B1.16) und daß es im Gefolge des Fruchtabganges zu einer Infektion gekommen ist (UA Bl 18). Die Strafkammer hat dann auch die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die Schwangerschaft unterbrochen hat
(B1. 36).
Nach alledem war diese Revision zu verwerfen.
II, Die Revisionen der Angeklagten N un: Jin
Beide machen geltend, die Strafkammer habe gegen die Bestimmung des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, als 3ie am 3. Dezember 1963 und am 4. Dezember 1965 zeitweise in Abwesenheit des Verteidigers der Beschwerdeführer verhandelt habe, Diese Rüge hat Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Vertcidiger der beiden Beschwerdeführer am 3. Dezember 1963 während der Beweisaufnahme von 16 Uhr bis 16,10 Uhr unä von 16,15 bis 16,25 Uhr der Hauptverhandlung ferngeblieben und am 4. Dezember 1963 erst im Laufe der Urteilsbegründung erschienen. Seine Anwesenheit war gemäß § 140 Abs, 2 StPO vorgeschrieben. Die den Angeklagten vorgeworfene Tat ist ein Verbrechen. Mindestens die Sachlage war schwierig. Das ergibt sich sowohl aus dem Umfang der Beweiswürdigung im Urteil als auch daraus, daß ein Mitangeklagter, der einen Verteidiger hatte, die Beschwerdeführer belastete, ferner aus der Tatsache, daß die Strafkammer, bevor sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens entschied, noch ein zweites schriftliches ärztliches Gutachten herangezogen hat. Damit lag der Fall der notwendigen Verteidigung vor. Demnach hätte beim Ausbleiben des Verteidigers entweder die Verhandlung ausgesetzt werden vder gemäß § 145 Abs. 1 StPO ein anderer Verteidiger bestellt werden müssen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der "/ahlverteidiger sich aus der Hauptverhandlung entfernt oder ihr fern bleibt (BGH Urteil vom 7. Oktober 1959 - 2 StR 329/59). Weshalt der Verteidiger abwesend ist, ist dabei ohne Bedeutung.
Das Urteil gegen diese beiden Beschwerdeführer war daher aufzuheben, ohne daß auf die übrigen HRevisionsrügen eingegangen zu werden braucht. Sie decken sich zu einem großen Teil auch mit denen des Angeklagten Ci.
Baldus Dotterweich Scharpenssel
Kirchhof Henning