Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 1 StR 115/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 064
Im VNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
dcn Arzt Dr. med. Wolfgang zZ EEE zus ce en der BP. seboren am ED 9:7 in EB; Krcis a Schlesien,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von cincm Honat zur Geldstrafe von 2 ooo DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und aes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I, Die Verfahrensrügen:
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1.) Durch die Vereidigung der Zeugin Theresia N» (Mutter dcs Opfers) hat das Landgericht weder § 60 Er. 3 noch § 61 Nr. 2 StPO verletzt.
a) Eine Beteiligung an einer Straftat im Sinne des § 60 Ur. 3 StPO ist zwar bei jeder strafbaren Mitwirkung in der gleichen Richtung gegeben. Hierzu würde bci einer fahrlässig begangenen Straftat genügen, daß eine Person den strafbaren Erfolg durch eigenes fahrlässiges Verhalten mitverursacht hat. Daß dic Strafkammer hier ein solches Verhalten und damit cine Beteiligung im Sinne des § 60 Ur. 3 StPO bei der Zeugin NW, dic ja einen Arzt zu
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Rate gezogen und sich auf dessen Beurteilung verlassen hatte, nicht in Erwägung gezogen hat, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß die Zeugin TBB als medizinischer Laic den weiteren Verlauf des Krankheitsprozesses nicht habe beurteilen können (S. 10 UA).
b) Bei Verletzten oder Angehörigen von Verletzten kann das Gericht nach scinem Ermessen von der Vercidigung abschen (§ 61 Nr. 2 StPO). Daß das Gericht von dieser Befugnis bei der Zeugin WB bewußt keinen Gebrauch gemacht und sie der Regel gemäß (§ 59 StPO) vereidigt hat, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Daran ändert es nichts, daß die Zeugin Nieder am Ausgang des Strafverfahrens interessiert erscheint.
2.) Die Voraussetzungen des § 338 Nr. 7 StPO sind nicht gegeben. Zwar hält es die Rechtsprechung für eine unter Umständen die Revision begründende Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO, wenn etwa der Vorsitzende tror der Unterzeichnung des Urteils an den bereits von anderen Richtern unterzeichneten Urteilsgründen eigenmächtig und ohne Gcnehmigung dieser Richter sachliche Änderungen vornimmt (RGSt 24, 118; 28, 54; 44, 1205 Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 153/54). Eine sachliche Änderung liegt aber nicht darin, daß in der Darlegung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Mädchens dic Wendung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" durch die Ausdrücke "mit Sicherheit" oder "davon ist die Strafkammer überzeugt" ersetzt ist. Die früher allgemein übliche Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", wic sie auch vom Bundesgerichtshof noch gelegentlich verwendet wird (vgl. BGHSt 11 1), bringt bloß zum Ausdruck, daß für die richterlichce
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Überzeugung (§ 261 StPO) nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, aber keine gedanklich ununmstöß-
liche -— mathematische - Gewißheit gefordert werden kann.
Im übrigen enthält sie keine Einschränkung der - für
jede dem Angeklagten ungünstige Feststellung erforderlichen - Überzeugung vom Vorliegen eines Sachverhalts.
Die weitergehenden Rügen in dieser Hinsicht sind in dcr Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten worden.
3.) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen praktischen Arzt zu der Frage zu hören, ob ein praktischer Arzt bei den Schilderungen, die Frau N dem Angeklagten über den Zustand ihrer Tochter telefonisch gegcben hat, spontan an eine Blinddarmentzündung habe denken müssen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es sci gerichtsbekannt, daß beginnende Blinddarmentzündung sehr häufig gerade von praktischen Ärzten diagnostiziert würde. Die hierauf bezügliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist im Ergebnis unbegründet,
Dice Strafkammer hat zu der Frage einen Sachverständigen, allerdings einen Chirurgen, gehört, Es handelte sich also darum, ob sie auf den Antrag einen weiteren Sachverständigen hätte vernchmen müssen. Sie hat nun zwar die Ablehnung nicht ausdrücklich auf den in § 244 Absatz 4 Satz 2 StPO angeführten Ablchnungsgrund gestützt. Sachlich läuft die Ablehnung aber doch hicrauf hinaus; denn die Strafkammer hält das \ Gegenteil der Behauptung des Angeklagten für erwiesen. Es kam für die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung also darauf an, ob einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Umstände vorlag. In Betracht kam hierbei, ob dic Sachkunde dcs vernommenen Gutachters von
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der Universitätsklinik Tübingen zweifelhaft sei oder das frühere Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging. Darauf will anscheinend auch die Revision hinaus, dic vorbringt, daß das Gutachten der besonderen Situation des praktischen Arztes nicht gerecht werde, wcil dem vernommenen Sachverständigen, einem Krankenhausarzt, dic tägliche Erfahrung des Praktikers fehle. Dem gegenüber bringt aber die Strafkammer zum Ausdruck, daß für den praktischen Arzt in Bezug auf die Diagnose einer beginnenden Blinddarmentzündung nichts besonderes gelte, schon weil er häufig mit dieser Krankheit zu tun habe und sie daher immer wieder diagnostizieren müsse und sie auch diagnostizierc. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Landgericht durfte dem von ihm vernommenen Sachverständigen dic Sachkunde zur Bcantwortung der Frage zutrauen, ob ein Arzt bei den den Angcklagten damals mitgeteilten Krankheitsanzeichen auch an die Möglichkeit cincer beginnenden Blinddarmentzündung hätte denken können und müssen. Es war daneben Sache des Gerichts, die besonderen Umstände des Falles und die Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.
4.) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind insoweit unzulässig, als nicht angegeben ist, welcher Beweismittcl das Landgericht sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß an den vernommenen Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt oder ihm Vorhalte nicht gemacht wurden (BGHSt 4, 125, 126517, 351, 352).
II. Zur Sachrüge:
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Zu den in den Urteilsgründen vorgenommenen Änderungen wird auf die Ausführungen zu I 2 verwiesen. Es kann hier-
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nach von dem jetzt vorliegenden Wortlaut des Urteils ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht ersichtlich.
Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen, dic entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten, die den Bestand des Urteils gefährden würden. Die Pflichtverletzung des Angeklagten sieht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin, daß er auf den Anruf der Mutter der erkrankten Ingrid aD sich mit einer Ferndiagnose und Fernbehandlung begnügte, obwohl die ihm mitgeteilten Krankheitserscheinungen den Gedanken an die Möglichkeit einer beginnenden Blinddarmentzündung nahe legten und er daher angesichts der Gefährlichkeit dieser Erkrankung - wenn er schon die Behandlung übernahm - die Patientin hätte persönlich untersuchen und überwachen müssen. Die von der Revision vertretene Ansicht, daß der Arzt einen Hausbesuch nur auf Verlangen vorzun&hmen habe, ist irrig. Übernimnt er dic Behandlung, so hat er pflichtgemäß selbst zu prüfen, ob eine persönliche Untersuchung und damit ein Hausbesuch bei einem bettlägerig Kranken erforderlich ist. Aus der Entscheidung BGHSt 7, 211 ergibt sich nichts andcres; in jenem Falle war allerdings der Arzt um den sofortigen Besuch gebeten worden, doch oblag ihm auch dann die Prüfung, ob der Besuch nach Sachlage geboten sei. Die durch Unterlassung des Besuchs begangene Pflichtverletzung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß sich der Angeklagte in anderer Beziehung sachgerecht verhielt.
Daß Ingrid NEED ihre Krankheitsbeschwerden der Mutter teilweise verschwicgen hatte, schließt ebenfalls die Pflichtverletzung des Angeklagten nicht aus. Dieses Verschweigen betraf erst ihr Befinden am nächsten Tag (1.1.1962). Die Strafkammer geht bei ihrer rechtlichen Viürdigung auch nur von den Beschwerden aus, die Ingrid TG ihrer Mutter und diese dem Angeklagten mitteilte. Es ist. ferner für
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das Verschulden des Angeklagten unwesentlich, daß der Zeitpunkt dcs Durchbruchs des Eiterherdes nicht eindeutig festgestellt worden ist (S. 5 UA: im Laufe des 1.1.1962;
S. 12 UA: längstens ein Tag, möglicherweise wenige Stunden vor dem 2.1.1962, 12 Uhr). Denn dic Strafkamner geht davon aus, daß die Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Blinddarmentzündung sich am 1.1.1962 so verstärkt hätten, daß auf alle Fälle die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus gcboten war, daß also die Operation schon an diesem Tage hätte ermöglicht werden können.
Die Ansicht des Landgerichts, daß es wegen der Anwendung eines Spasmo-Cibalgin-Zäpfchens für einen medizinischen Laien wie Frau SED nnögiicn gewesen sei, eine nur einigermaßen klare Auskunft über den weiteren Verlauf der Krankheit zu geben (S. 10 UA), steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß Frau Nieder bei ihrem Anruf dem Angeklagten mittcilte, das Erbrechen könne nicht von verdorbenem Magen herrühren, eine Melabontablette habe die ursprünglich als Menstruationsbeschwerden gedeuteten Krankheitsanzeichen nicht wie üblich beseitigt.
Dice Strafkammer hat weiter die Überzeugung gewonnen, daß Ingrid WEB. värc sic vom Angeklagten pflichtgemäß untersucht und der Krankheitsverlauf selbst von ihm beobachtet worden, nicht an den Folgen der Blinddarmentzündu
gestorben wärc, Auch diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme gibt keinen Anlaß zur Beanstandung:
Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum ersichtlich ist; muß die Revision verworfen werden»
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai