Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 12.11.1968 – 1 StR 529/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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6)
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 529/68 BESCHLUSS arm
H H
in der Strafsache
gegen
den Erzieher Bruno WED zus , geboren am EEE 9:5 ir EEE, Kreis W-
wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Heidelberg
vom 6. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Vereidigung des 16jährigen Zeugen Hartmut Wagg® war unzulässig, weil er nach dem festgestellten Sachverhalt an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, beteiligt war. Daß er vom Angeklagten - wie das Urteil annimmt - zu gleichgeschlecht- | lichen Handlungen verführt worden ist, schließt die Tatbeteiligung nicht aus (BGHSt 1, 274). Für sie gilt ein weiter MaßStab (BGHSt 4, 255, 256; 21, 147, 148). Dem Erfordernis der Mitwirkung in derselben Richtung (vgl. BGH NIW 1951, 324 Nr. 24; BGH, Urteil vom 5. Mai 1964 - 1 StR 115/64 -) ist dadurch genügt, daß der Zeuge nach den Feststellungen nicht nur Verletzter ist, sondern sich selbst in strafbarer Weise - nach § 175 StGB - betätigt hat.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Die Jugendkammer hat die Aussage des Zeugen als eidlich
gewertet und sie zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen (UA S. 6). Es ist nicht auszuschließen, daß die Verwertung einer uneidlichen Aussage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Revision muß daher bereits aus diesen Grund Erfolg haben.
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