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BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 5 StR 567/63

5. Strafsenat

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5_StR 567/63 2

Im Namen des Volkes o | u 79 In der Strafsache 7) gegen Dr

1, den praktischen Arzt Dr.med.Christian v En aus Dim. : geboren am PEN 1910 in zn,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Studenten Mehräad K — aus KB, geboren am EEE» 1956 in Tamm,

wegen Fremdabtreibung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Januar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr, N» wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12.Juli 19653 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

II. Die Revision des Angeklagten Ki wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Revision des Angeklagten Dr. EB rügt Verletzung des‘ Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie greift ‚schon aus einen verfahrensrechtlichen Grunde durch. |

"Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß durch die Vernehmung“ über seine persönlichen Verhältnisse in Abwesenheit ‚seines 'Verteidigers die Vorschrift des-$. 338 Nn5 stPo verletzt ‚worden ist. |

Ausweislich: ‚der Sitzungsniederschrift vom 5. Juli 1965 ist. der Verteidiger in der Hauptverhandlung‘ erst‘ 'iäch dieser Vernehmung erschienen (Bd.II B1.123 R.d.A.). Seine Mitwirkung. in dem Verfahren war schon nach § 140 Abs. 1 Nr.3 StPO notwendig... Wenn auch der Eröffnungsbeschluß keinen Hinweis auf § 42 1. StGB enthielt und der Angeklagte

;..erat am Ende der’ Beweisaufnahme nach der Vernehmung der

. ‚Sachverständigen. gemäß. § 265 Abs.2 StPO auf die Möglich-

‚keit, daß ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB verhängt werden könne, hingewiesen worden ist ( Bd.II"B1.128 d. A), so lag die Anwendung dieser Vorschrift. bei dem gegebenen Sachverhalt, ‚jedoch nahe, Außerdem durfte die Strafkamner auch wegen der ‚Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - "nicht ‚Ohne die, Mitwirkung des Verteidigers verhandeln"

(§ 146° Kös.2 StPO).

‚Die Vernehnung® des Angeklagten zur ‘Person gehört zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung, bei denen ein Verstoß gegen $. 140. Abs.1 und 2 StPO ein unbedingter

Revisionsgrund im Sinne des $:3538 Nr.5 StPO ist. Daß

die Vernehmung des. Angeklagten zur Person hier &ätwa deshalb

kein wesentlicher Verfahrensteil gewesen sei, weil sie lediglich dem Zweck gedient habe, seine Identität

fi

festzustellen, läßt sich nicht sagen, weil nach der Verhandlungsniederschrift der Angeklagte zu den nach seiner vorläufigen Festnahm» am 6.Juli 1961 vor der Kriminalpolizei. gemachten Angaben Bd.I Bl.15. d.A. gehört worden ist. Es liegt nahe, daß der Angeklagte dabei seinen beruflichen Werdegang geschildert hat, der nach den Ausführungen des Urteils (UA S.42 bis 51) bei der . Prüfung der Schuläfrage eine Rolle gespielt hat. Die

bei seiner Vernehmung zur Person erörterten Umstände können auch für den Strafausspruch gegen ihn von Bedeutung gewesen sein. Die Tatsache schließlich, daß der Angeklagte in diesem Strafverfahren bereits in zwei früheren Hauptverhandlungsterminen in Gegenwart seines Verteidigers über. seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden

ist, nämlich am 18.Dezember 1962 und. am 18. Januar 1963 (Bd. II Bl. 22, 22 R. und 66, 66 Red.A.), 1äßt diese Vernehmung, nicht als einen unwesentlichen Teil der

neuen Hauptverhandlung erscheinen, und zwar schon deshalb nicht, weil in der neuen Hauptverhandlung ein beisitzender ‚Richter und die Schöffen ‚neu waren (RA.II Bl.22, 66 und 123 .d. Ar). “ z

. Es war deshalb erforderlich, entweder äie Vernehmüng des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse nach dem Erscheinen des Wahlverteidigers zu wiederholen oder für die Zeit der Abwesenheit des: Wehlverteidigers. | gemäß.§§ 141, 145 StPO einen Pflichtverteidiger zu . bestellen (BEHSt 9,243/244). Beides ist nicht geschehen. ‚Damit ist der 'unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben (vel. RGSt 44,16,19 und. RG HRR 1939,1217). Deshalb kann schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehenbleiben, soweit es den Angeklagten Dr . en betrifft, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.

Für die.neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisens Das Berufsverbot (§ 42 1 StGB) ist nicht schon anzuoränen, wenn der Angeklagte die Tat unter Mißbrauch seines Berufs begangen hat. Die Anordnung setzt voraus, daß es in dem Zeitpünkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist (BGH GA 1953,154,155 RGSt 74,54,55).

B

Die Revision des Angeklagten KW. die lediglich Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

Die Tatsache, daß Marianne MB ohnehin entschlossen war, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, und daß ferner der Mitangeklagte Dr.N@Ww sich zur Vornahme der Abtreibung srundsätzlich schon bereit gefunden hatte, bevor der Beschw:rdeführer mit ihm verhandelte, hindert nicht dessen Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung. Es genügt, daß der Tatbeitrag des Gehilfen die Vorbereitung der Haupttat oder diese selbst irgendwie erleichtert oder fördert. Das aber hat von der Mitwirkung des Beschwerdeführers nach den Feststellungen der Strafkammer zu gelten. Wie die Darlegungen des Landgerichts weiterhin ergeben, hat er auch die innere Tatseite der strafbaren Beihilfe verwirklicht.

Soweit die Revision behauptet, er habe sich an den Fahrten vom 24.Juni und 2.Juli 1961 und .der Besprechung mit Dr. NW nur beteiligt, um Marianne New von ihrem Vorhaben abzubrinsen, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Tatrichters. Danach hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem Widerstreben sich in seinem Handeln dem Verlangen der Marianne Mg» gebeugt.

Auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge im übrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des : Generalbundesanwalts. .

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting