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BGH Entscheidung vom 15.11.1963 – 2 StR 370/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2122 038

ImNanen des Volkes

In der Straisache

gegen

den Blechschlosser Ulrich S aus OS. geboren eriD 1341 in ze

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Kirchhof

Mayr

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr.

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizengestellter ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

DD

Auf die Revision der Staatsanwalischaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1965 aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

-

Lo

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Honaten Gefängnis verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf, der Angeklagte habe Frau “EB üurch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und sie zugleich vorsätzlich körperlich mißhandelt und an der Gesundheit bieschädigt, hat sie ihn freigesprochen, Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

II.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Ats. 2 StPO).

2.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst in Gegenwart der Ehefrau KB deren

körperbehinderten Ehemann mehrfach so geschlagen, daß dieser Kopf- und Nasenprellungen sowie Biutergisse an Armen und Beinen erlitt. Als Frau Kg die inzwischen bis zu ihrer Wohnung gegangen war, dort auf der Treppe

saß und auf ihren Ehemann wartete, weil dieser den Schlüssel zur Wohnung hatte, kamen der Angeklagte und der Zeuge Sci zu ihr und hoben sie mit den Worten hoch, sie so.le zu ihrem Mann kommen, um die Schlüssel zu holen.

Der Angeklagte gab ihr eine Ohrfeige "und sie ging dann mit." Da sie den Ehemann nicht mehr antrafen, nahmen der Angeklagte und Sc Frau ii in ein Pappelwälächen mit, "nachdem sie sich vorher darüber verständigt hatten, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren." Sc faßte sie an den Armen und der Angeklagte zog ihr die Hose halk herunter. Sie legten Frau KW Hin und zogen ihr den Schlüpfer ganz aus, Der Angeklagte versuchte zunächst vergeblich, den Geschlechtsverkehr auszuüben, anschließend vollzog SB und üarauf auch der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Frau Ko war demit nicht einverstanden und versuchte die Beine zusammenzuklemnen. Das Landgericht meint, dies habe sie aber infolge der Parkinsonschen Krankheit, an der sie leide, nicht in dem Maße gekonnt, daß der Angeklagte in ihrem Verhalten einen über ein bloßes Sträuben hinausgehenden Widerstand verspürt habe, der nur mit Gewalt zu brechen gewesen sei. Andere Widerstandshandlungen hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe die Abwehr nicht erkannt und angenommen, sie habe alles nitmachen wollen, für nicht widerlegt.

Diese Feststellungen und Ausführungen rechtfertigen den Freispruch des Angeklagten nicht. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die Strafkammer annimmt, daß der äußere Tatbestand der Notzucht erfüllt ist; ebenso fehlen Fest-

ir

stellungen darüber, mit welchem Vorsatz der Angeklagte

ursprünglich handelte. Insoweit ist nur auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs selbst abgestellt und deshalb der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und rechtlich nicht

erschöpfend beurteilt.

3.) Den äußeren Tatbestand der Notzucht hat der Angeklagte dann erfüllt, wenn er durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Frau Kun zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat.

Die Gewait, die er ihr gegenüber anwandte, bevor er und Sc mit ihr geschlechtlich verkehren wollten, diente nach den bisherigen Feststellungen nicht diesem Zweck

unä scheidet insoweit als Tatbestandsmerkmal aus. Wenn sie auf den bei Frau KB hervorgerufenen Angstzustand lediglich fortwirkte, ohne daß der Angeklagte sich dies zunutze machte, würde ebenfalls keine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB vorliegen. Diese kann jedoch darin

zu sehen sein, daß der Angeklagte und Sc "rau ‚up mit in das Pappelwäldchen nahmen, Sc sie an den Armen faßte, der Angeklagte ihr die Hose herabzog, beide sie hinlegten, ihren Schlüpfer ganz auszogen und der Angeklagte sich dann auf sie legte. Diese Gewalt kann so stark ge- - wesen sein, daß Frau KB; insbesondere unter dem Eindruck der vorhergehenden Mißhandlungen ihres Ehemannes durch den Angeklagten und der Ohrfeige, keinen weiteren Widerstand leistete als zu versuchen, die Beine zusammenzuklemmen. Ein bestimmtes Maß der Gewait ist für die Anwendung des § 177 StGB nicht erforderlich. Gewalt im Sinne

des 5 17/7 StGB wird schon dann angewendet, wenn in irgendeiner Weise körperliche Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstardes eingesetzt wird (BGH Urteil vom 18. Dezenber 1952 - 3 StR 50/52 - mitseteilt tei Dallinger MDR 1953, 147; Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 430/54).

Das Vorgehen des Angeklagten kann ferner zugleich eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein. Eine solche Drohung braucht nicht wörtlich ausgestr ochen zu werden, sie kann durch schlüssiges Verhalten ge. schehen (IK 8. Aufl. § 176 Anm. 4 a). Der Angeklagte hatte durch die Mißhandlungen des Ehemanns “iD sowie durch die Ohrfeige und das anschließende Miilnehmen der Frau KB: erkennen gegeben, daß er seinen Willen rücksichtslos und mit Gewalt durchsetzen werde. Deshalb ist möglicherweise in dem Gesamtverhalten des Angeklagten und des in einem anderen Verfahren abgeurteilten Zeugen ScD iie stillschweigende Drohung an Frau KB -ı sehen, daß beide ihr ähnliche Mißhandlungen zufügen würden, wenn sie sich dem Geschlechtsverkehr widersetzen werde. Sollte Frau KW 3as Verhalten als solche Drohung erkannt und deswegen dem Angeklagten und Sc keinen erkennbaren Widerstand geleistet haben, würde der-äußere Tatbestand der Notzucht erfüllt sein. In dem bloßen Dulden des Beischlafs infolge der Gewalt oder der Drohung würde kein Einverständnis der Frau Kl zu sehen sein (BGH bei Dallinger MDR 1953, 146).

4.) Die Verneinung des inneren Tatbestands kann dadarauf beruhen, daß der äußere Tatbestand nicht ausreichend geklärt ist. Sie begegnet aber auch deswegen durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht nur aus dem Verhalten der angegriffenen Frau im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs Folgerungen für einen etwaigen Vorsatz gezogen und nicht das vorherige Tun des Angeklagten und der Frau EB zewertet hat. Es fehlt an einer Feststellung darüber, mit welchem Vorsatz der Angeklagte ursprünglich handelte, insbesondere, ob er von vornherein trotz des Umstandes, daß zwei Männer mit Frau Kap verkehren wollten, deren wirksame Einwilligung annahm oder aber

Widerstand erwartete und diesen mit Gewalt oder Drohung im Sinne des § 177 StGB brechen wollte. Dabei genügt es, daß der Angeklagte nit bedingtem Vorsatz handelte (BGH HTW 1953, 1070; BGH GA 1956, 316). An diesem fehlt es

in der Regel nur dann, wenn der Täter sich vorher über Gle Binwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat (BGH GA 1956, 316; Urteil vom 28. August 1963

- 2 StR 278/63; RG JW 1938, 2734). Dabei ist zu beachten, daß eine etwaige Einwilligung der Frau nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Bedingungen ist (wie hier Geschlechtsverkehr mit zwei Männern nacheinander jeweils in Gegenwart des anderen, von denen

der eine vorher die mißbrauchte Frau und deren Ehemann mißhandelt hatte, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1957 - 2 StR 311/57, mitgeteilt von Dallinger MDR 1958, 13). Handeite der Angeklagte mit bedingten oder direktem Vorsatz bei der etwaigen Gewaltanwendung oder Drohung, so liegt vollendete Notzucht vor, da Frau EEE 6is zur Vollendung der Tat mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.

5.) Selbst wenn Frau Ks wirklich mit dem Geschlechtsverkehr unter den obwaltenden Bedingungen einverstanden gewesen wäre, konnte noch ein Notzuchtsversuch vorliegen, sofern, was nahe liegt, der Angeklagte zunächst nit einem Widerstand seines Opfers gerechnet hatte.

6.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt folgendes: Das Landgericht hat nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Kg im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gewürdigt und insoweit Beleidigung und fahrlässige Körperverletzung verneint.

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Gegenstand des Erüffnungsteschlusses war jedoch schon das Verhalten des Angeklagten von dem Zeitpunkt ab,

in dem er Frau Kg von der Treppe hochriß, sic ohrfeigte und mitnahm. Anklage und Eröffnungsteschluß sahen darin bereits den Beginn der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB und eine vorsätzliche Körperverletzung. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte sich nicht schon durch die Ohrfeige der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der Strafantrag liegt in der Strafanzeige. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 232 Abs. 1 StGB bejaht. In der Ohrfeige kann auch eine tätliche Beleidigung liegen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich dadurch, daß er und sc die Frau von der Treppe mit den Worten hochzogen, sie solle zu ihrem Mann kommen, um die Schlüssel zu holen, er ihr dann eine OÖhrfeige gab, worauf Frau ‘gg mitging, der Nötigung schuldig gemacht ha. Eine Verurteilung wegen Nötigung känue allerdings nicht in Betracht, wenn der Angeklagte schon damals mit Frau Kap verkehren wollte und diese Gewalt äen Beginn einer Notzuchtshandlung darstellt.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning