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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 3 StR 50/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2277 083

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinrich H aus Sn

wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt Dr. gEEEER als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter WEM. in der Verhandlung,

Justizangestellter bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Prenkfurt/Main vom 10. Juli 1951 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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gründe§

Der’ Angeklagte ist wegen Notzucht' zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufbebung des Urteils.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie mangelnde Aufklärung geltend. macht........ -

a) Die Ausführungen der Revision zu. den 88 271, 273

StPO sind reine Protokollrügen und deshalb wirkungslos. Die Revision behauptet, die Niederschrift gebe die Bekundungen der Zeugin und des Sachverständigen unrichtig wieder, und diese Unrichtigkeit beruhe auf einer nachträglichen Änderung der Niederschrift. Aut einen solchen Mangel kann aber das Urteil nicht beruhen. Denn das erkennende Gericht entscheidet niemals auf Grund der Tatsache, dass in der Niederschrift ein Vorgang richtig oder unrichtig; unvollständig oder gar nicht beurkundet ist, sondern allein auf 'Grund’ Ger von iäm in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Vorgänge ‚ve RGSt 58, 143). Zudem erstreckt sich die Beweiskraft der Niederschrift nicht auf den darin aufgenommenen Inhalt einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens (vgl RGSt 58, 378).

b) Was als Verletzung des § 261 StPO oder Verstoss gegen Denkgesetze unä allgemeine Erfahrungssätze gerügt wird; ist im wesentlichen ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Revision übersieht, dass die Folgerungen des Tatrichters aus bestimmten festgestellten Tatsachen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt. dass sie möglich sind. Auch wenn andere Folgerungen an sich

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näher liegen, wird dadurch die Beveiswürdigung nicht rechtlich fehlerhaft. Nur in einem Punkte bestehen gegen die Beweisfüihrung der Straffammer Bedenken. Dies wird noch erörtert werden. Da im übrigen das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Aufklärungspflicht mit allen Peststellungen aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, alle Darlegungen der Revision zur Beweisfrage in der neuen Hauptvsrhandlung zu berücksichtigen.

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ce) Ihrer Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht genügt. . . Bu

Der Angeklagte hatte behauptet, er sei nach dem Anhalten des Wagens mit der Zeugin Sb ausgestiegen, die zu Fuss habe nach Heuse laufen wollen; er habe sie jedoch beredet und sei mit ihr wieder durch die hintere Tür eingestiegen. Der Tatrichter hat dieser Darstellung keinen Glauben geschenkt; er führt hierzu aus:

"Die Kammer folgt der beeideten Aussage der Zeugin, wonach sie, ohne dass beide ausgestiegen sind, von dem Angeklagten von den vorderen auf die hinteren Sitge innerhalb des Wagens mit Gewalt gebracht worden ist. Das Gericht gelangte zu dieser Überzeugung unter Berücksichtigung der Lauterkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die, wenn sie tatsächlich eusgestiegen wäre, bestimmt nicht mehr den Wagen nochmals bestiegen hätte, zumal sie schon vorher von dem Angeklagten belästigt worden war und ihn schon da abgewiesen hatte. Wenn es auch nicht ganz

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einfach erscheint, dass eine Person, die sich da-

zu noch wehrt, von den Vordersitzen eines Opel-Ka-

pitän über die Lehne auf die’ Rückfeite 'gebracht wer- ‘ den kann, so glaubt die Kammer dermoch nach dem Ein-

druck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung ge-

macht hat, dass er diese Handlung "vorgenommen hat,

um auf diese Weise möglichst schnell zu seinem Ziel

zu gelangen, zumal es sich bei der Zeugin um ein

Mädchen handelt, das besonders 'Schmächtig ist."

Ohne den Versuch einer Aufklärung hat sich danach die Strafkamndr über ihre eigenen Bedenkeli ninweggesetzt, ob es technisch möglich ist, eine sich airdn noch wehrende ‚Person von den Vordersitzen eines Opel-Kapitän über die Lehne auf die Rücksitze zu bringen. Die Fassung des Urteils erweckt den Eindruck, dass diese Bedenken lediglich mit Erwägungen über die "Lauterkeit und Glaubwürdigkeit" der Zeugin überwunden worden sind. Mit vollem Recht weist die Revision darauf hin, dass die Frage, ob ein bestimmter Vorgang technisch möglich ist, nicht von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin abhängt. Vielmehr entscheidet die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Vorgangs über die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Auch der Wille des Täters, möglichst schnell zu seinem Ziel zu gelangen, besagt nichts darüber, ob der Weg, den er nach der Bekundung einer Zeugin zu diesem Zweck beschritten hat, gangbar war. Von einer Aufklärung dieser Trage durch Einnahme des Augenscheins durfte die Strafkammer um so weniger absehen, als das erste in dieser Sache erfgangene Urteil vom 14. August 1950 wörtlich ausführt:

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"Das Gericht hat sich an Hand eines vorgefahrenen Opel-Kapitän, gleicher Bauart, davon überzeugt, dass ein Fahrer sich in diesem weder. hinter dem Steuer erheben noch auf dem Sitz knien kann, um eine nebenan sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Die Darstellung der Zeugin, die so in den hinteren Teil ‚des Wagens gebracht sein soll, findet deshalb beim Gericht keinen Glauben."

Dieses Ergebnis der ersten Hauptverhandlung in Verbin- | dung mit der jetzigen Beweislage war ein zwingender Anlass, die Einnahme des Augenscheins zu wiederholen.

d) Das Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. so dass die weiteren Aufkiärungsrügen keiner Erörterung bedürfen. Bei der Schwierigkeit der ‘Beweislage dürfte es sich jeüoch empfehlen, über Leumund, Charakter und Vorleben der Zeugin. soweit möglich. Erhebungen anzustellen. ”

Dagegen ist nicht ersichtlich, warum die Strafkanmer über Persönlichkeit und Charakter des Angeklagten das Gutachten eines wei teren Sachverständigen hätte einholen Bollen. Gegen die Sachkunde des vernonmenen Sachverständigen erhebt die Revision keine Einwendungen. Über die Verwertung seines Gutachtens hatte die Strafkammer nach § 261 StPO zu befinden; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

2.) Für den Fall, dass die Strafkammer auch nach weiterer Aufklärung zu gleichen Feststellungen kommen sollte,

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sei zur Sachrüge auf folgendes hingewiesen:

a) Die Binwendungen gegen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. richten sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung, Die Revision behauptet einen Inhalt des Gutachtens, der mit der Wiedergabe im Urteil nicht übereinstimmt. "Denach hat der Sachverständige die Voraussetzungen ‚des § 51 StGB in vollem Umfang verneint. Entgegehstehende Behauptungen der Revision sind unbeachtlich. .

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b) Auch die Ausführungen der Revision 'zum äussen Tatbestand der Notzucht sind im wesentlichen verfehlt. Die Auffassung, dass ein vollendetes NotzZüchtsverbrechen

nur dann vorliegen könne, wenn die Frau durch die Gewalveinwirkung ausserstande gesetzt werde, sich noch

zu wehren, und dass infolgedessen eine bis zum Samenerguss andauernde Notzucht überhaupt nur möglich sei, wenn die Frau das Bewusstsein verloren habe, wenn sie mit gegenwärtiger Gefehr für. Leib und Leben bedroht werde oder wenn der Täter die Widerstandskräfte völlig ausgeschaltet habe, ist mit Rechtsprechung unä Schrifttun schlechthin unvereinbar. Zur Annahme vollendeter Notzucht ist weder ein bestimmtes Maß von Gewalt erforderlich noch braucht die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es genügt sogar, wenn die körperliche Gewalt nur üarauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe des Widerstandes zu bewegen, Auch kann in dem bloßen Dulden des Beischlafs infolge der Gewalt, also in dem Aufgeben weiterer zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis und keine freiwillige Handlung der angegriffenen Frau gese-

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hen werden (vgl RG JW 1935, 2734; 1938, 2734). Von dieser Auffassung ist die Strafkammer offensichtlich auch ausgegangen. Der Revision muss allerdings zugegeben werden, dass die Urteilsfassung zu Missverständnissen Anlass geben kann. Die Strafkammer meint, in der Bitte der Zeugin, wenigstens ein Schutzmittel zu verwenden, könnte man ihre spätere Einwill! gung zum Beischlaf erblicken. Diese schliessliche Einwilligung sei jedoch unerheblich, da zu Beginn der Handlung schon Gewalt angewendet worden sei und diese Bitte der Zeugin nur 80 zu verstehen sei, dass sie die möglichen Folgen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs ausschalten wollte, ‚wenn sie schon diesen nicht mehr abwehren. konnte. Der Ausdruck "Einwilligung"ist missverständlich. Handelt es sich um eine echte Einwilligung in den Geschlechtsverkehr, dann kem, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nur ein Notzuchtsversuch in Betracht; denn eine echte nach der Gewaltanwendung aber vor der Vereinigung der Geschiechtsteile einseszende Einwilligung beseitigt zwar nicht die Strafbarkeit des: bereits vorliegenden Versuchs, hindert aber die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht (vgl RG DJ 1934, 1155). Offenbar wollte aber die Strafkammer eine solche echte Einwilligung nicht feststellen, sondern nahm nur an, dass die Zeugin infolge der Gewaltanwendung einen weiteren Widerstand

als zwecklos aufgab. Von dieser Annahme aus bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters keine Bedenken.

ce) Die Ausführungen der Revisicn zur inneren Tatseite

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sind wiederum Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Im Revisionsverfahren sind sie unbeachtlich. Der Tatrichter hat Gelegenheit, sie in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus